Photovoltaik-Handelsstreit: Ärger beim Modulimport vermeiden

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In der EU gelten derzeit für chinesische Photovoltaik-Hersteller bei der Einfuhr ihrer Produkte entweder Mindestimportpreise und Einfuhrbegrenzungen oder Importzölle. Mit einer neuen Anti-Circumvention-Klage will EU Prosun nun prüfen lassen, ob die Regelung eingehalten wird. Nach Ansicht der von Solarworld initiierten Gruppe umgeht die chinesische Solarindustrie die Zölle und schätzt dabei das Volumen auf mehrere hundert Millionen Euro. Neben der Anti-Circumvention-Klage hat EU Prosun auch angekündigt, eine entsprechende Verlängerung des sogenannten Undertakings beantragen zu wollen.

Rödl & Partner hat nun im Auftrag von EU Prosun eine Checkliste erstellt, die zeigt, worauf Käufer von nicht-europäischen Solarmodulen in der EU achten sollten. Bereits geringfügige Verstöße gegen die geltenden Regelungen für chinesische Photovoltaik-Produkte könnten für Käufer und Importeure weitreichende Folgen haben. In jedem Fall müssten die Einfuhrzölle von knapp 50 Prozent nachgezahlt werden; in schweren Fällen drohe sogar eine Strafverfolgung. Rödl & Partner weist darauf hin, dass bei Modulen chinesischen Ursprungs, die aus China versandt werden, zunächst relevant sei, ob dieser Hersteller das Undertaking unterzeichnet hat. Dann gelten die Mindestimportpreise, die für Solarmodule derzeit bei 56 Cent pro Watt und für Solarzellen bei 28 Cent pro Watt liegen. „Bei dem Mindesteinfuhrpreis handelt es sich um einen Netto-Verkaufspreis inkl. Transport- und Versicherungskosten bis zur EU-Außengrenze bei sofortiger Bezahlung“, schreibt Isabel Ludwig von Rödl & Partner. Alle weiteren Leistungen müssten auf den Mindestpreis aufgeschlagen werden. „Der tatsächlich für den jeweiligen Kauf geltende Mindestpreis liegt damit meist um einiges über dem definierten Mindestimportpreis. Somit muss beim Kauf von Solarmodulen chinesischer Hersteller, die das Undertaking unterzeichnet haben, nicht nur darauf geachtet werden, dass der Einkaufspreis mindestens dem Mindesteinfuhrpreis entspricht sondern auch, dass er zusätzlich alle etwaigen geldwerten Leistungen und Services mit abdeckt“, so Ludwig weiter. Bei der Einfuhr müsse eine kommerzielle Rechnung und eine sogenannte Ausfuhr-Verpflichtungsbescheinigung vorgelegt werden. Auch sei im Undertaking ein Umgehungsverbot enthalten, dass etwa sogenannte Kompensationsgeschäfte verbiete. Daher sollten Käufer möglichst vermeiden, Module mit unterschiedlichen Herstellungsländern in einem Geschäft zu erwerben. Dies birge die Gefahr, dass es gegen das Undertaking verstoßen und Nachzahlungen leisten zu müssen. Zudem seien auch Koppelgeschäfte nicht gestattet.

Rödl & Partner verweist darauf, dass auch beim Kauf von nicht-europäischen-Modulen mit nicht-chinesischem Ursprung ein erhöhtes Geschäftsrisiko bestehe. „Das Undertaking untersagt auch die Veränderung von Vermarktungsstrategien und des Handelsgefüges der chinesischen Hersteller, sofern diese zu einer Umgehung der Anti-Dumping- Regelungen führen. Bietet ein chinesischer Hersteller also plötzlich Module taiwanesischen oder japanischen Ursprungs an, muss auch hier die potenzielle Möglichkeit einer Zollnachforderung einkalkuliert werden“, schreibt Ludwig. Solarmodule nicht-chinesischen Ursprungs könnten aber grundsätzlich Einkaufspreise unterhalb der Mindesteinfuhrpreise haben. Dennoch sollten Käufer genug prüfen, woher das Modul stammt und einen Nachweis des Ursprungs einfordern, wie Ludwig schreibt. (Sandra Enkhardt)

Download der Negativ-Checkliste

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