Für mehr Transparenz bei den Netzentgelten – vzbv fordert Anpassung im Energiewirtschaftsgesetz

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Der Bundesgerichtshof (BGH) verpflichtet die Bundesnetzagentur (BNetzA), die Transparenz bei den Netzentgelten einzuschränken. Den zugehörigen Beschluss veröffentlichte der BGH Ende Januar 2019. Vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen Netzbetreibern und Regulierungsbehörde um die Veröffentlichung von Netzentgeltdaten. Eigentlich sollte die Anreizregulierungsverordnung die Transparenz bei der Netzentgeltregulierung durch das Veröffentlichen von Netzbetreiberdaten erhöhen. „Die BGH-Entscheidung macht aus dem Zusammenspiel von Netzbetreibern und Regulierungsbehörden eine Blackbox. Niemand kann so nachvollziehen, ob die Netzbetreiber zu viel oder zu wenig Geld bekommen“, kritisiert Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Der BGH hat nach seiner Entscheidung Dezember 2018 nun den Beschlusstext zur Klage veröffentlicht. Wesentliche Daten aus der Netzentgelt- und Netzkostenprüfung nach § 31 der Anreizregulierungsverordnung dürfen demnach nicht mehr veröffentlicht werden. „Mit der Entscheidung wird die Transparenz bei den Netzentgelten noch weiter eingeschränkt. Private Verbraucher sollen zwar zahlen, die Kontrolle und Nachvollziehbarkeit der Zusammensetzung der Netzentgelte bleibt ihnen aber verwehrt“, so Müller.

Das Netzentgelt bildet mit durchschnittlich 25 Prozent inzwischen den größten Kostenbestandteil am Strompreis für private Verbraucher – noch vor der Erneuerbaren-Energien-Umlage (EEG-Umlage). Private Verbraucher bezahlen bereits heute schätzungsweise 600 bis 900 Millionen Euro zu viel Netzkosten im Jahr.

„Strom- und Gasnetze bilden natürliche Monopole, ein Wettbewerb findet nicht statt. Geschäftsgeheimnisse und Schwärzungen bei der Zusammensetzung der Netzentgelte darf es daher nicht geben“, so Müller. Nun sei der Gesetzgeber gefragt. Die Bundesregierung müsse das Energiewirtschaftsgesetz so ändern, dass Verbraucher die Zusammensetzung der Netzentgelte vollständig nachvollziehen können.