Die Zukunft der Gasnetze ist ungewiss

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Unwirtschaftliche Gasnetze sollen künftig mit einer Ankündigungsfrist von 10 Jahren stillgelegt werden können. Die Kosten der Stilllegung dürfen nicht den Eigentümern auferlegt werden. Dies möchte das Bundeskabinett mit der aktuellen Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regeln – am morgigen Donnerstag (23.04.2026) wird sich der Bundestag mit dem Vorhaben befassen. Hintergrund ist die sukzessive Umstellung auf neue Heiztechnologien wie Fernwärme und Wärmepumpen. Wohnen im Eigentum (WiE) beobachtet das Vorhaben im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Gebäudemodernisierungsgesetzes kritisch.

Die geplante Gesetzesnovelle soll die verpflichtenden Vorgaben des EU-Binnenmarktpakets im nationalen Energiewirtschaftsrecht verankern. Ziel ist unter anderem die Anpassung der Gasnetze an die voraussichtlich zukünftig niedrigere Nachfrage bei gleichzeitiger Sicherung der Energieversorgung.

Betreiber von Gasnetzen sollen dafür einen Verteilnetzentwicklungsplan erstellen, ein Planungsinstrument, das klärt, ob und wie wirtschaftlich Gasnetze genutzt werden. Ein solcher Plan kann auch die Außerbetriebnahme von Netzen enthalten (§ 16b Abs. 2 EnWG). Hintergrund ist, dass in den nächsten zehn Jahren ein deutlicher Rückgang der Erdgasnachfrage erwartet wird, sodass eine Umstellung der Netze auf Wasserstoff oder die Stilllegung der Netze notwendig werden.

Die geplante einfachere Stilllegung der Gasnetze sieht WiE kritisch, da das Eckpunktepapier zum Gebäudemodernisierungsgesetz gleichzeitig explizit den Neueinbau von Gasheizungen ermöglicht. „Das sind widersprüchliche politische Signale“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum (WiE). „Eigentümer müssen vor Fehlinvestitionen in fossile Heizsysteme geschützt werden, wenn der schrittweise Rückbau der Gasnetze politisch vorangetrieben wird.“

Gaskunden bekommen mindestens 10 Jahre Vorlaufzeit vor Stilllegung von Gasnetzen

Soll ein Netz außer Betrieb genommen werden, müssen Verbraucher frühzeitig darüber informiert werden: Zwischen Information und Außerbetriebnahme des Gasnetzes müssen mindestens zehn Jahre liegen (§ 17 l Abs. 2 EnWG). „Da Gasheizungen bis zu 30 Jahre lang halten können, ist die 10-Jahres-Frist aus unserer Sicht nicht ausreichend“, macht WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller deutlich. „Wenn Eigentümer noch in Gasheizungen investieren, muss eine Amortisation über die Lebensdauer des Geräts möglich bleiben“, fordert Dr. Sandra von Möller.

In bestimmten Fällen soll die Stilllegung von Gasnetzanschlüssen grundsätzlich unzulässig sein. Das gilt, wenn bereits zwei Jahre vor dem vorgesehenen Stilllegungstermin absehbar ist, dass die im aktuellen Wärmeplan für das jeweilige Teilgebiet als besonders geeignet eingestufte Wärmeversorgungsart dem Anschlussnehmer zum Zeitpunkt der Trennung voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen wird. Fehlt also eine entsprechende alternative Energiequelle, darf der Netzanschluss nicht stillgelegt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Energieversorgung der betroffenen Verbraucher kontinuierlich gewährleistet bleibt.

Kosten der Stilllegung dürfen nicht auf Verbraucher abgewälzt werden

Zudem soll § 18 EnWG ergänzt werden: Stilllegungskosten dürfen nicht auf Verbraucher abgewälzt werden. „Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist nicht berechtigt, von einem Anschlussnehmer, der an das Gasversorgungsnetz im Niederdruck angeschlossen ist, eine Erstattung von Kosten für Maßnahmen für eine vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzanschlusses zu verlangen.“

Der Bundestag berät den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets“ am Donnerstag, 23.04.2026, in erster Lesung. Im Anschluss an die Debatte soll der Entwurf an die Ausschüsse überwiesen werden. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie soll bei den weiteren Beratungen die Federführung innehaben.