Blick ins Kleingedruckte

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Wenn es zum Konflikt zwischen Solarteur und Kunde kommt, zählen die Details:
Szenario 1: Zwischen Solarteur und Kunde wurde ein Kaufvertrag über Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage abgeschlossen. Die Anlage soll entsprechend dem Vertrag bis Ende 2010 montiert werden. Der Kunde hat aber von der geplanten Kürzung der Vergütungssätze für Solarstrom erfahren und will die Photovoltaikanlage nun nach der Vergütungsabsenkung nicht mehr haben.
Lösung: Weigert sich der Kunde, eine bestellte Photovoltaikanlage abzunehmen, so kann der Solarteur ihn auf Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verklagen. Der Kunde kann sich dann auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (§ 313 BGB). Allerdings sind die Hürden hierfür hoch. Für den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist erforderlich, dass sich grundlegende Umstände nach Vertragsabschluss wesentlich geändert haben. Dies kann bei Gesetzesänderungen der Fall sein. Allerdings muss der Kunde nachweisen, dass sich die Wirtschaftlichkeitsgrundlage für seine Investition durch die Gesetzesänderung derart verschlechtert hat, dass dieses Risiko nicht mehr von ihm alleine zu tragen ist. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage ist kein Raum mehr, wenn die Gesetzesänderung bei Vertragsabschluss bereits vorhersehbar war. Je mehr sich die Vergütungskürzungen bereits am Horizont abgezeichnet haben, desto schwieriger wird es für Kunden, sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Ist die vertragliche Geschäftsgrundlage durch die EEG-Änderung tatsächlich weggefallen, so kommt in erster Linie eine Anpassung des Vertrags in Betracht, zum Beispiel durch eine Absenkung des Kaufpreises. Eine Auflösung des Vertrags steht nur zur Debatte, wenn eine Anpassung nicht möglich ist.
Szenario 2: Im Vertrag zwischen Solarteur und Kunde wurde kein Termin festgelegt, wann die Photovoltaikanlage montiert und in Betrieb genommen werden muss. Der Kunde will unbedingt eine Inbetriebnahme, bevor die Vergütungssätze abgesenkt werden.
Lösung: Es gilt der Grundsatz, dass der Kunde die Leistung sofort verlangen kann, wenn ein Lieferzeitpunkt nicht vereinbart wurde und sich auch nicht aus den Umständen ergibt. Es wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass für die Montage einer Photovoltaikanlage ein bestimmter Zeitraum – zumindest einige Tage – zu veranschlagen ist. Verlangt der Kunde erfolglos unter Setzung einer angemessenen Frist die Lieferung der Photovoltaikanlage, so kann er vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Trifft den Solarteur allerdings kein Verschulden, so ist Schadensersatz ausgeschlossen.
Szenario 3: Im Vertrag zwischen Solarteur und Kunde wurden Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage fest terminiert. Der Termin liegt vor dem Stichtag für die geplante Änderung des EEG. Der Solarteur kann aber nicht rechtzeitig erfüllen und montiert die Anlage nach dem Stichtag. Der Kunde will Schadensersatz für die geringere Einspeisevergütung.
Lösung: Ist im Vertrag ein fixer Liefertermin genannt, so muss dieser eingehalten werden. Allerdings führt eine Überschreitung nicht unbedingt zu Schadensersatzansprüchen des Kunden. So kommt der Solarteur nicht in Verzug, wenn seine Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Hersteller die Belieferung des Solarteurs für diesen unvorhersehbar ablehnt. Der Solarteur muss seinen Kunden in solchen Fällen unverzüglich über Leistungshindernisse informieren.

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