Mecklenburg-Vorpommern verdoppelt Kontigent für Solarparks im Zielabweichungsverfahren

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Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat sein Kontingent für Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen im Zielabweichungsverfahren von 5000 auf 10.000 Hektar erhöht. „Wir ermöglichen den weiteren Ausbau der Solarenergie – gesteuert und mit klaren, innovativen Krite­rien“, kommentierte Staatssekretärin Ines Jesse aus dem Landeswirtschaftsministerium die Entscheidung.

Die neuen Kriterien seien mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt gemeinsam erarbeitet worden. Sie sollen sicherstellen, dass Photovoltaik-Freiflächenanlagen dort entstehen, wo Unternehmen profitieren und aus Sicht des Stromnetzes sinnvoll sind. Als Standorte sollen möglichst versiegelte Flächen oder stillgelegte Deponien gewählt werden. Hochwertige landwirtschaftliche Flächen, Moore und Naturschutzgebiete werden besonders geschützt, wie es von der Regierung weiter hieß. Sie gelten als Ausschlusskriterien für Solarparks.

Die Kontingenterhöhung sei als Übergangslösung angelegt, bis das Landesraumentwicklungsprogramm fortgeschrieben werde.

Aus den neu entwickelten Kriterien geht hervor, dass eine kombinierte Nutzung der Flächen etwa mit Windparks, Biogasanlagen, Elektrolyseuren oder Batteriespeichern. „Im Einzelfall können darüber hinaus Solarparks auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, soweit das Vorhaben öffentlichen Belangen und den Interessen des Landes dient“, heißt es in den Kriterien. Dies sei gegeben, wenn die Photovoltaik-Freiflächenanlage netzdienlich mit Speichern ausgestattet sei, überwiegend regionale Unternehmen mit Strom beliefere, Wasserstoff-Elektrolyse erfolge oder in die Wärmeplanung einbezogen sei.

Neben diesen Positivkriterien werden in der Liste auch eine Reihe von obligatorischen Kriterien genannt. Dazu zählen unter anderem die Begrenzung der geplanten Flächen für die Photovoltaik-Anlage auf 150 Hektar, die finanzielle Beteiligung der Bürger und Kommunen sowie eine durchschnittliche Bodenwertigkeit der landwirtschaftlichen Fläche von maximal 25 Bodenpunkten. Bei Grünlandflächen sind maximal 30 Bodenpunkte zulässig. Insgesamt müssen aber mindestens 80 Prozent der für die Photovoltaik-Freiflächenanlage genutzten Flächen unter den maximal möglichen Bodenpunkten liegen. Bisher lag die Grenze der Bodenpunkte bei maximal 40. Zur Sicherung laufender Investitionen gilt der Landesregierung zufolge hinsichtlich der geänderten Bodenwertigkeit eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

In den Kriterien wird zudem darauf verwiesen, dass Agri-Photovoltaik-Anlagen mit am Zielabweichungsverfahren teilnehmen müssen. „In diesem Fall muss die landwirtschaftliche Nutzung dauerhaft vertraglich zugesichert und als Bedingung der Baugenehmigung der Freiflächenphotovoltaikanlage verankert werden.“

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