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Wer bei Batteriespeichern nur auf 2029 schaut, übersieht den entscheidenden zweiten Stichtag

Wer von der Netzentgeltbefreiung für große Batteriespeicher profitieren will, muss mehrere Daten im Blick behalten, erklärt Marvin Großkrüger von Green BESS.
EnBW startet Bau von 400-Megawatt-Batteriespeicher in Baden-Württemberg
Foto: EnBW, Alexander Vogel

Die Branche schaut seit Jahren auf den 4. August 2029. An diesem Tag läuft die gesetzliche Inbetriebnahmefrist für die Netzentgeltbefreiung neuer Speicher aus. Dieser Termin bleibt wichtig. Der aktuelle AgNes-Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur fügt für den Bestandsschutz aber eine zweite, deutlich frühere Hürde hinzu: die endgültige Investitionsentscheidung vor Bekanntgabe der Festlegung. Nach dem derzeitigen Entwurf soll diese Bekanntgabe am 1. Januar 2027 erfolgen. Damit könnte für viele Projekte bereits Ende 2026 wirtschaftlich entscheidend werden.

Was heute gilt und warum die Bundesnetzagentur daran überhaupt rütteln kann

Nach Paragraf 118 Abs. 6 EnWG sind nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Stromspeicher, die innerhalb von 18 Jahren ab dem 4. August 2011, also bis zum 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, grundsätzlich für 20 Jahre ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs des zu speichernden Stroms von den Netzentgelten freigestellt. Die Freistellung setzt unter anderem voraus, dass der Strom aus einem Transport- oder Verteilernetz zur Speicherung entnommen und zeitversetzt wieder in dasselbe Netz eingespeist wird.

Der entscheidende Punkt: Paragraf 118 Abs. 6 EnWG ermächtigt die Regulierungsbehörde inzwischen ausdrücklich, von den bisherigen gesetzlichen Regelungen abzuweichen – insbesondere beim zeitlichen Anwendungsbereich und bei den Voraussetzungen der Netzentgeltbefreiung. Genau auf dieser Grundlage setzt der AgNes-Entwurf an. Am 6. August 2026 hat die Bundesnetzagentur den vollständigen Festlegungsentwurf zur Konsultation gestellt; Stellungnahmen sind bis zum 18. September 2026 möglich, die endgültige Festlegung soll noch 2026 erfolgen. Es handelt sich also noch nicht um geltendes endgültiges Festlegungsrecht.

Was der Entwurf für Speicher vorsieht

Nach dem aktuellen Entwurf soll die bisherige Netzentgeltbefreiung für neue Speicher nur dann im bisherigen Umfang fortgelten, wenn die endgültige Investitionsentscheidung vor der Bekanntgabe der Festlegung getroffen wurde. Der Entwurf legt als Bekanntgabedatum den 1. Januar 2027 fest. Als endgültige Investitionsentscheidung definiert die Bundesnetzagentur verbindliche Bestellungen von Komponenten, die mindestens 50 Prozent des Investitionsvolumens abdecken, sofern sich der Betreiber aus den entsprechenden Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen kann; einen drohenden Vermögensschaden von mindestens 25 Prozent des Investitionsvolumens bezeichnet die Bundesnetzagentur jedenfalls als wesentlich. Der Nachweis soll bis zum 31. März 2027 gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber erfolgen. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraf 118 Abs. 6 Satz 1 und 3 EnWG bleiben nach dem Entwurf unberührt.

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Warum 2029 allein nicht mehr reicht

Daraus folgt eine unbequeme Konsequenz: Ein Speicher könnte erst 2028 bestellt, im selben Jahr in Betrieb genommen werden und damit innerhalb der gesetzlichen Inbetriebnahme Frist des Paragrad 118 Abs. 6 EnWG liegen und dennoch ab dem 1. Januar 2029 in das neue Netzentgeltsystem fallen, wenn zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Festlegung noch keine qualifizierende Investitionsentscheidung vorlag. Genau diesen Fall beschreibt die Bundesnetzagentur in der Begründung ihres Entwurfs ausdrücklich. Für noch nicht in Betrieb genommene Neuprojekte bleibt die Inbetriebnahme innerhalb des gesetzlichen Zeitfensters bis zum 4. August 2029 damit erforderlich und könnte für den Bestandsschutz künftig aber allein nicht mehr ausreichen. Hinzu kommt die qualifizierende Investitionsentscheidung vor Bekanntgabe der Festlegung, nach aktuellem Entwurf zum 1. Januar 2027.

Was nach der Befreiung kommt und warum „moderat“ die falsche Vokabel sein kann

Für netzgekoppelte Speicher ohne Bestandsschutz sieht der Entwurf ab 2029 ein jährliches Kapazitätsentgelt auf die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität vor. Der Kapazitätspreis soll in seiner Höhe dem kapazitätsbasierten Einspeiseentgelt entsprechen. Für dieses nennt die Bundesnetzagentur derzeit eine voraussichtliche Größenordnung von 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr. Dies ist eine heutige Orientierung und noch kein feststehender Tarif. Würde diese Größenordnung tatsächlich gelten, entspräche das bei einem Netzanschluss von 100 Megawatt rund 400.000 bis 700.000 Euro pro Jahr. Für einen Großspeicher ist das kein Rundungsfehler.

Anlagengekoppelte Speicher behandelt der Entwurf anders. Sie bilden netzentgeltlich grundsätzlich eine Einheit mit der Erzeugungs- oder Letztverbrauchsanlage, an die sie gekoppelt sind. Besonders relevant für Co-Location-Speicher: Genießt eine bestehende Erzeugungsanlage nach dem Entwurf Vertrauensschutz, soll dieser grundsätzlich auch für die Kapazitätsnutzung durch einen mit ihr gekoppelten Speicher desselben Netznutzers gelten, selbst wenn der Speicher erst später errichtet wird. Wird für den Speicher allerdings die Netzanschlusskapazität erweitert, erstreckt sich der Vertrauensschutz nicht auf diese zusätzliche Kapazität. Für bestehende Photovoltaik-Anlagen mit späterer Speicher-Nachrüstung kann genau diese Differenzierung wirtschaftlich erheblich werden.

Für Batteriespeicher mit Anschluss an die Netz- und Umspannebenen 1 bis 5 sieht der Entwurf außerdem eine schrittweise Einführung dynamischer Netzentgelte vor: nicht vor dem 1. Januar 2030, spätestens aber ab dem 1. Januar 2033. Die konkrete Ausgestaltung muss zuvor in einer gesonderten Festlegung mindestens zwei Jahre vor Beginn der Regelung bestimmt werden.

Die Arbitrage-Falle – differenziert betrachtet

Ein Zeitfenster mit Ablaufdatum lockt Kapital in reine Merchant-Projekte. Ob deren Erlöse tragen, ist offen: Eine aktuelle Untersuchung des EWI (2026) erwartet auf den Regelreservemärkten Sättigung und sinkende Erlöse, sieht an den Spotmärkten aber weiterhin, je nach Szenario sogar steigende Potenziale. Wie stark sich Erlöse kannibalisieren, hängt von Batteriezubau, Photovoltaik-Ausbau, Gaspreis und Nachfrage ab. Die ehrliche Lesart lautet daher nicht „die Spreads brechen ein“, sondern: Wer einen Business Case nur mit heutigen Spreads und Regelenergieerlösen fortschreibt, verwechselt Rückspiegel mit Prognose.

Systemdienlichkeit ersetzt keinen Business Case

Zugleich gilt die Umkehrung. Ein Speicher kann dem System enorm nützen, doch dieser Nutzen zahlt keine Finanzierung zurück, solange er nicht über Regelenergie, Redispatch, Systemdienstleistungen oder Netzverträge monetarisiert wird. Die EWI-Untersuchung nennt neue Systemdienstleistungen als mögliche, in der Höhe aber unsichere Erlösquelle. Systemdienlichkeit ersetzt also keinen Business Case. Aber ein Business Case, der die Systemrealitäten ignoriert, ist ebenso wenig robust.

Der Bestandsanschluss: Vorsprung, kein Freifahrtschein

Bestehende Erzeugungsstandorte können einen erheblichen Infrastrukturvorsprung bieten, aber keinen automatischen Anspruch auf zusätzliche Speicherleistung. Das EnWG stellt ausdrücklich klar, dass der EEG-Netzanschlussvorrang nicht gegenüber Energiespeicheranlagen gilt. Flexible Netzanschlussvereinbarungen nach Paragraf 17 Abs. 2b EnWG können zudem statische oder dynamische Begrenzungen der maximalen Entnahme- und Einspeiseleistung vorsehen.

Für Großspeicher kommen außerdem die Steuerungs- und Anpassungspflichten des Paragraf 13a EnWG hinzu: Betreiber von Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 Kilowatt müssen auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihre Wirk- oder Blindleistungserzeugung beziehungsweise ihren Wirkleistungsbezug anpassen oder die Anpassung dulden. Paragraf 14a EnWG adressiert dagegen die netzorientierte Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung und ist für typische Utility-Scale-Speicher nicht der passende Referenzrahmen.

Fazit

2029 bleibt relevant, aber allein könnte der Termin künftig nicht mehr reichen. Nach dem aktuellen AgNes-Entwurf kommt für den 20-jährigen Bestandsschutz eine zweite Voraussetzung hinzu: eine qualifizierende endgültige Investitionsentscheidung, abgekürzt auch FID genannt, vor Bekanntgabe der Festlegung. Wer die FID-Kriterien rechtzeitig erfüllt, den geforderten Nachweis fristgerecht führt und zugleich die übrigen Voraussetzungen des Paragraf 118 Abs. 6 EnWG einschließlich der Inbetriebnahme Frist erfüllt, würde nach dem aktuellen Entwurf in der bisherigen Befreiungsregelung bleiben. Ob es dabei bleibt, entscheidet erst die endgültige Festlegung. Für Projektentwickler wäre es trotzdem fahrlässig, die neue FID-Logik heute schon zu ignorieren. Und für die Zeit danach gilt ohnehin: Die robustesten Speicherprojekte sind diejenigen, deren Wirtschaftlichkeit nicht an einer einzigen regulatorischen Sonderregel hängt.

Marvin Großkrüger von Green BESS

— Der Autor Marvin Großkrüger entwickelt über die Green BESS GmbH Photovoltaik- und Batteriespeicher-Projekte und vermittelt über die GreenLife Investment sowie weitere Vertriebspartner Photovoltaik- und Speicher-Sachwerte.

Quellen: § 118 Abs. 6, § 17 Abs. 2a und 2b sowie § 13a EnWG; Bundesnetzagentur, Festlegungsentwurf zur Allgemeinen

Dieser Beitrag gibt die persönliche Einschätzung des Autors wieder und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Der zitierte Festlegungsentwurf ist nicht bestandskräftig; maßgeblich ist die endgültige Fassung. —

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Kommentare

khyranius
Sep 02, 2026

Das es eine Anpassung an der 20jahre Netzentgelte Befreiung gibt, ist ja gut.
Aber verstehe ich das richtig, dass man Zusagen mit mindestens 50% Kapitalbindung bis 01.01 bzw. 01.03. 2027 braucht. Der Flaschenhals liegt doch bei der Bearbeitungszeit von den Netzbetreibern. Also man soll Anträge stellen mit 50% Kapitalbindung und darauf hoffen , dass die Netzbetreiber rechtzeitig fertig werden oO. Und alles andere an regulatorischen Kosten ist noch in der Glaskugel?