Energy-Sharing: Bundesnetzagentur will Netzbetreiber aus der Pflicht nehmen
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat mit einem am Mittwoch veröffentlichten Hinweis die Diskussion um das Energy Sharing aufgemischt. Die Behörde drohe damit, „einen gesetzlichen Anspruch von Bürgerinnen und Bürgern praktisch auszubremsen“, kritisiert das Bündnis Bürgerenergie: „Statt von den Verteilnetzbetreibern die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben einzufordern, entlässt die Aufsichtsbehörde sie faktisch aus der Verantwortung.“
Das in Paragraf 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschriebene Verfahren legt fest, dass Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen von deren Betreibern über das öffentliche Netz an Abnehmer im selben Verteilnetz und ab Juni 2028 auch in ein benachbartes Verteilnetz geliefert werden kann. Es muss seit dem 1. Juni dieses Jahres von den Verteilnetzbetreibern ermöglicht werden.
Klar ist, dass dies – jedenfalls so, wie es im EnWG festgelegt wurde – weit komplizierter umsetzbar ist als erhofft. Energy Sharing, in Österreich mittlerweile ein Markt mit mehreren Tausend lokal und auch landesweit aktiven Gemeinschaften, lässt sich nach der EnWG-Regelung nur mit aufwändigen Messkonzepten umsetzen. Schon wegen des lahmenden Smart-Meter-Rollout ist das ein schwieriges Unterfangen.
„Keine weiteren Umsetzungserfordernisse“
Auf eine für Fachleute und Energy-Sharing-Verfechter überraschende Art zielt auch der Hinweis der Bundesnetzagentur auf diesen Umstand ab: Die vom Bundesverband der Elektrizitäts- und Wasserwirtschaft (BDEW „in engem Austausch“ mit der Bonner Behörde erarbeiteten Überlegungen zum Energy Sharing hätten aufgezeigt, „dass eine Abwicklung, bei der die Koordination der Energy-Sharing-Mengen vorrangig über den Netzbetreiber erfolgt, erhebliche zusätzliche Komplexität erzeugen und umfangreiche IT-Anpassungen erfordern würden“. Außerdem wären „nicht mehr sämtliche Mengen vollständig und eindeutig im System der Bilanzkreisbewirtschaftung abgebildet“.
Energy Sharing: Wertvoller Impuls oder Minimallösung ohne echten Nutzen?
Die aktuelle Ausgabe von pv magazine befasst sich ausführlich mit dem Thema Energy Sharing. Der Artikel „Mehr Fragen als Antworten“ (für Abonnenten hier zugänglich) beschreibt die neue Regelung in Paragraf 42c EnWG und die geteilten Erwartungen an ihr energiewirtschaftliches Potenzial.
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Auf diesen letzten Punkt hatten auch andere Fachleute bereits hingewiesen: Sie sahen dieses Prinzip, wonach stets alle innerhalb eines Bilanzkreises im Stromnetz erzeugten und entnommenen Strommengen auch dort bilanziert werden müssen, in einer vom BDEW erarbeiteten Handreichung für seine Mitgliedsunternehmen infrage gestellt.
Das Überraschende am Bundesnetzagentur-Hinweis sind nun aber die dort gezogenen Schlussfolgerungen: Das sogenannte Dienstleistungsmodell, das die Behörde bereits in einer früheren Veröffentlichung zum Energy Sharing vorgestellt hatte, wird nun als Lösung präsentiert. Mit diesem Modell könnten die Zielsetzungen des Energie Sharing „sachgerecht abgebildet werden“. Da das Modell in den bereits bestehenden Marktstrukturen umsetzbar sei, gebe es „nach § 42c EnWG keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber“.
„Bundesnetzagentur lässt Bürger im Regen stehen“
Im Dienstleistungsmodell ist ein „Direktvermarkter & Dienstleister“ eingebunden, der gleichzeitig auch Reststrom-Lieferant für den Abnehmer einer Energy-Sharing-Gemeinschaft ist. Paragraf 42c EnWG sieht aber das Recht des Verbrauchers vor, „für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen“. Auf die Frage, wie das zusammenpassen soll, erhielt pv magazine von der Bundesnetzagentur bislang keine Antwort.

Das EnWG definiert zudem das Einsetzen eines Dienstleisters generell nur als eine zusätzliche Möglichkeit. Im Grundsatz soll die Belieferung laut Paragraf 42c, Absatz 1 „auf der Grundlage eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem Betreiber der Anlage (…) und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer) abzuschließen ist“, erfolgen. Und nach Absatz 4 des Paragrafen haben Netzbetreiber genau dies sicherzustellen – nämlich „dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist“.
Entsprechend groß ist der Verdruss. Denn das von der Bundesnetzagentur nun als Lösung präsentierte Lieferantenmodell ist nichts neues, seine Umsetzung war auch schon vor Einführung des Energy-Sharing-Paragraphen möglich. Eben deshalb, so Arwen Colell, Geschäftsführerin beim Energiemarkt-Spezialisten Decarbon1ze, habe die Bundesregierung sich jahrelang der nach EU-Recht geforderten Einführung eines expliziten Energy-Sharing-Modells verweigert. Die Berliner Position sei immer gewesen: „Wir haben ja das Dienstleistungsmodell, deshalb brauchen wir die EU-Richtlinien nicht umzusetzen.“
Das Bündnis Bürgerenergie sieht einen klaren Vertrauensbruch: „Viele Menschen haben sehr lange darauf gewartet, Strom endlich einfach gemeinschaftlich nutzen zu können: den Strom vom eigenen Dach mit den Nachbarn, den Strom aus der Photovoltaik-Anlage im Quartier oder aus der Windenergieanlage einer Bürgerenergiegemeinschaft mit deren Mitgliedern“, so Harald Uphoff, Vorstand Politik und Kommunikation: „Wenn die Bundesnetzagentur dieses Beteiligungsrecht nun auf ein klassisches Liefermodell reduziert, lässt sie Bürgerenergiegemeinschaften und engagierte Bürgerinnen und Bürger im Regen stehen.“
Ergänzung (10. Juli, 14.45 Uhr): Die Bundesnetzagentur hat auf die Anfrage der pv magazine-Redaktion inzwischen geantwortet.
Es sei im Dienstleistungsmodell zwar möglich, aber nicht zwingend vorgegeben, dass der Dienstleister auch „die ergänzende Reststrom-Lieferung mit anbietet und der Sharing-Abnehmer diesen wählt“. Die Behörde verweist auf ihre Erläuterungen in einem FAQ zum Energy Sharing. Das dort genannte Abwicklungs-Beispiel und die dazu passende (auch in unserem Beitrag verwendete) Abbildung bildeten daher „diesen naheliegenden Fall exemplarisch ab“.
Ferner sei es richtig, dass der Sharing-Lieferant rechtlich nicht dazu verpflichtet ist, einen Dienstleister mit der Abwicklung zu beauftragen. Er könne dies auch in Eigenregie tun, „wenn er selbst in der Lage ist, die energiewirtschaftlichen Pflichten einzuhalten“.
Der Sharing-Lieferant sei indes dazu verpflichtet, seine Anlage einer Veräußerungsform der EEG-Direktvermarktung zuzuordnen – entweder gefördert per Marktprämie oder ungefördert per sonstiger Direktvermarktung. Insofern verhalte es sich hier wie bei den Vorgaben des EEG, denen zufolge ein EE-Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung nicht zwingend dazu verpflichtet ist, einen externen Direktvermarkter zu beauftragen, „obgleich dies in der Praxis in aller Regel so gehandhabt wird“. Dass der Anlagenbetreiber beim Energy Sharing gegebenenfalls dasselbe Unternehmen als Dienstleister beauftragt, das auch die Direktvermarktung für ihn abwickelt, sei „naheliegend, aber nicht zwingend“.
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„Viele Menschen haben sehr lange darauf gewartet, Strom endlich einfach gemeinschaftlich nutzen zu können: den Strom vom eigenen Dach mit den Nachbarn, den Strom aus der Photovoltaik-Anlage im Quartier oder aus der Windenergieanlage einer Bürgerenergiegemeinschaft mit deren Mitgliedern“
Worum geht’s?
Richtig: Netzgebühren.
Das ganze Thema ist nicht neu.
Ich hatte vor gut einem Monat ein persönliches Telefongespräch mit Morien El Naib von Nobile Energy ( https://www.pv-magazine.de/2026/06/01/oesterreich-deutschland-10/)
In Österreich ist seinen Angaben zufolge die Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, die Netzgebühren zu „erlassen“.
Auf die anschließende Frage meinerseits, wer das gegenfinanziert, warte ich heute noch auf die Antwort.
Nun hat sich hier in Norwegen seit Anfang des Jahres diesbezüglich auch etwas getan.
Und siehe da, die Netzbetreiber sind gerade dabei, kräftig an der Schraube zu drehen.
Bei meinem VNB reden wir beim Arbeitspreis von 10% und beim Leistungspreis zwischen 16 und 30%. (gilt seit 7/26 und scheinbar hat das noch keiner so richtig geschnallt. könnte an der norwegischen Euphorie mit ihren Holzhackerbuben liegen 🤣. und wenn man dann mal wieder «munter» geworden ist… ich bin mal auf das Geschrei gespannt)
Wir in unserer Genossenschaft der „Bürgerenergie im Landkreis Aschaffenburg eG“ machen ja schon Energy Sharing nach dem Dienstleister-Modell in der Heinergy-Strom-Community. Das spannende an den Ausführungen der Netzbetreiber zu „…Außerdem wären „nicht mehr sämtliche Mengen vollständig und eindeutig im System der Bilanzkreisbewirtschaftung abgebildet“.“
Naja, unser Dienstleister hat einen eigenen Bilanzkreis. In den werden alle Anlagen integriert, die am Energy Sharing teilnehmen. Selbstverständlich werden dann dort auch erzeugten und verbrauchten Mengen bilanziert.
Daher weiß ich nicht was diese Aussage soll.
Noch etwas ganz grundsätzliches. In Österreich boomt das Energy Sharing, da die Rahmenbedingungen passend gesetzt wurden. Warum das nicht (fast) 1:1 übernehmen? Die Österreiche kennen auch Bilanzkreise (die heißen nur anders) und daher muss es dort ja eine Lösung geben. Und zum Messen der Einspeisung oder des Verbrauchs kann man auch Leseköpfe für die IR-Schnittstelle verwenden. Da braucht es keine Smartmeter.
Auch wenn Regierung und Bundes Netzagentur hier gerade auf ganzer Linie versagen, haben wir als „Bürgerenergie im Landkreis Aschaffenburg eG“ den Weg eingeschlagen und wir gehen ihn weiter.
Schon jetzt kann man mit dem Energy Sharing im Dienstleister-Modell Dinge machen, die vorher nicht möglich waren.
Vielen Genossenschaftsmitgliedern ist genau dieses gegen die Bürger und gegen eine bürgerzentrierte Energiewende arbeitende Lobby-Politik eher ein Ansporn solche Energy Sharing-Modelle zu nutzen, um sich möglichst untereinander und nach und nach unabhängig mit Strom zu versorgen.
Grüße Benjamin Brand