BESS-Abschreibung: Nutzungsdauer, Komponentenansatz und steuerliche Besonderheiten im Überblick

Batteriespeicher, Electrohold, TMH

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Die Bedeutung von Batteriespeichern im Energiesystem wächst rasant. Während Photovoltaik und Windkraft zunehmend etabliert sind, entwickeln sich Speicher zu einem zentralen Baustein für Flexibilität, Netzstabilität und Arbitrage-Modelle.

Mit dieser Entwicklung rücken auch bilanzielle und steuerliche Fragestellungen stärker in den Fokus. Insbesondere bei Utility-Scale-Projekten stellt sich zunehmend die Frage, wie die Abschreibung von Batteriespeichern handelsrechtlich und steuerlich zu erfolgen hat – und welche Auswirkungen dies auf Rendite, Finanzierung und Transaktionen hat.

Lineare Abschreibung als Ausgangspunkt

Die Abschreibung von Batteriespeichern erfolgt sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich grundsätzlich linear über die Nutzungsdauer (Paragraf 253 HGB, Paragraf 7 Abs. 1 EStG).

Eine Besonderheit besteht jedoch darin, dass Batteriespeicher bislang nicht explizit in den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung erfasst sind. Die Nutzungsdauer von Batteriespeichern wird daher in der Praxis aus technischen Parametern, Erfahrungswerten und Marktbeobachtungen abgeleitet. Dies führt zu einer stärkeren Projektindividualisierung als bei klassischen Energieanlagen.

Komponentenansatz bei der BESS-Abschreibung

Ein wesentlicher Unterschied zu Photovoltaik-Anlagen liegt in der Struktur des Assets. Während Photovoltaik-Anlagen häufig als einheitliches Wirtschaftsgut behandelt werden, wird die Abschreibung von Batteriespeichern in der Praxis regelmäßig komponentenbasiert vorgenommen. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eigenständige funktionale Einheiten mit unterschiedlichen Nutzungsdauern getrennt betrachtet werden können.

Für die BESS Abschreibung hat sich dabei in der Praxis regelmäßig folgende Struktur etabliert:

  • Batteriesystem (Zellen, Module, Racks)
  • Leistungselektronik (PCS)
  • Infrastruktur (Balance of Plant)
  • Netzanschluss

Diese Aufteilung trägt den unterschiedlichen technischen Funktionen und Lebenszyklen der einzelnen Komponenten Rechnung.

Nutzungsdauer und Abschreibung von Batteriespeichern

Die Nutzungsdauer von Batteriespeichern ist derzeit weder gesetzlich normiert noch durch Verwaltungsvorschriften einheitlich vorgegeben.

Lithium-Ionen-Batterien unterliegen einer technischen Degradation, die sich unmittelbar auf ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer auswirkt. Vor diesem Hintergrund werden in der Praxis – auf Basis von Marktbeobachtungen und bisherigen Projekterfahrungen – häufig folgende Größenordnungen angesetzt:

  • Batterie: etwa 10 bis 12 Jahre
  • Leistungselektronik: rund 15 Jahre
  • Infrastruktur und Netzanschluss: etwa 20 Jahre

Diese Werte stellen keine festen Vorgaben dar, sondern dienen als Orientierungsgrößen für die Abschreibung von Batteriespeichern. Die konkrete Nutzungsdauer ist stets im jeweiligen Projektkontext zu bestimmen.

Damit unterscheidet sich die BESS-Abschreibung deutlich von klassischen Erneuerbaren-Projekten. Wirtschaftlich handelt es sich häufig nicht um ein einheitliches Asset mit homogener Laufzeit, sondern um ein System mit unterschiedlichen Investitions- und Ersatzzyklen.

Abschreibungsbeginn bei Batteriespeichern

Ein in der Praxis häufig unterschätzter Aspekt der Abschreibung von Batteriespeichern ist der Zeitpunkt des Abschreibungsbeginns. Maßgeblich ist nicht das Commercial Operation Date (COD), sondern die Betriebsbereitschaft der Anlage. Diese liegt vor, sobald das System technisch in der Lage ist, seine Funktion zu erfüllen – insbesondere Strom aufzunehmen und wieder abzugeben.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein Probebetrieb der Betriebsbereitschaft nicht entgegensteht. Für die BESS-Abschreibung bedeutet dies, dass die Abschreibung unter Umständen bereits während der Testphase beginnen kann, sofern das System vollständig integriert und funktionsfähig ist.

Investitionsbooster und BESS-Abschreibung

Mit der temporären Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (Paragraf 7 Abs. 2 EStG) hat der Gesetzgeber zusätzliche Investitionsanreize geschaffen.

Für die Abschreibung von Batteriespeichern kann diese Regelung insbesondere für bewegliche Komponenten relevant sein, etwa:

  • Batteriemodule
  • Wechselrichter
  • Containerlösungen (je nach Ausgestaltung)

Nicht begünstigt sind hingegen typischerweise bauliche Bestandteile wie Fundamente oder Netzanschlüsse.

In der Praxis kann dies zu einer beschleunigten steuerlichen Entlastung in den Anfangsjahren führen und damit die Wirtschaftlichkeit von Batteriespeicherprojekten positiv beeinflussen.

Rückbaukosten und deren Einfluss auf die Abschreibung

Rückbaukosten spielen bei Batteriespeichern im Vergleich zu Windkraftprojekten regelmäßig eine geringere Rolle und liegen typischerweise im niedrigen einstelligen Prozentbereich der Investitionskosten.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass einzelne Komponenten – insbesondere Batteriemodule und enthaltene Rohstoffe – im Rahmen von Recyclingprozessen verwertet werden können. Entsprechende Verwertungs- oder Recyclingerlöse können die tatsächlichen Rückbaukosten reduzieren und damit auch die Höhe möglicher Rückstellungen beeinflussen.

Fazit

Die Abschreibung von Batteriespeichern (BESS) weist gegenüber klassischen Erneuerbaren-Projekten mehrere Besonderheiten auf. Insbesondere der Komponentenansatz, projektspezifische Nutzungsdauern sowie ein vom COD abweichender Abschreibungsbeginn führen dazu, dass die BESS-Abschreibung stärker einzelfallbezogen erfolgt.

Mit zunehmender Marktreife von Speicherprojekten zeigt sich jedoch, dass die Abschreibung von Batteriespeichern einen spürbaren Einfluss auf Wirtschaftlichkeit und Bewertung haben kann. Dies gilt sowohl für den Jahresabschluss als auch für Transaktionen.

Zugleich wird deutlich, dass die steuerliche Abschreibung von Batteriespeichern eng mit technischen und wirtschaftlichen Annahmen verknüpft ist. Eine abgestimmte Betrachtung dieser Faktoren wird damit zu einem zentralen Erfolgsfaktor für Projektentwickler und Investoren.

Julian Wenninger, PKF Wulf Gruppe—- Julian Wenninger ist Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der PKF Wulf Gruppe. Er ist auf erneuerbare Energien spezialisiert und berät Projektgesellschaften, Betreiber und Entwickler bei steuerlichen Strukturierungen, Investitionen und Transaktionen im Energieumfeld.

Julianne Miller, PKF Wulf GruppeJuliane Miller ist Director und Head of Renewables bei der PKF Wulf Gruppe. Als Leiterin des Bereichs Renewables berät sie Unternehmen aus der Solar-, Wind- und Speicherbranche – national wie international. Sie begleitet Projekte entlang des gesamten Lebenszyklus vom Setup über Financial Modelling, Reporting und Transaktionen bis zum operativen Betrieb. —-

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