Wie können die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten von Photovoltaik- und anderen EEG-Anlagen messtechnisch korrekt erfasst werden? Diese Frage wird durch Eigenverbrauchskonzepte, Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und etliche andere Anwendungen zunehmend kompliziert, und deshalb kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Anlagen- und Netzbetreibern beziehungsweise dem jeweils grundzuständigen Messstellenbetreiber – in aller Regel ist dies ebenfalls der Netzbetreiber. Oder aber zwischen letzterem und einem vom Anlagenbetreiber beauftragten wettbewerblichen Messstellenbetreiber; die Konstellationen sind vielfältig.
Etliche Beteiligte dürften deshalb mit Spannung auf ein jetzt von der Clearingstelle EEG/KWKG eingeleitetes Empfehlungsverfahren schauen. Solche Verfahren haben zwar keine juristisch bindende Wirkung, sind aber ein wichtiger Referenzpunkt. Das Verfahren mit der Nummer 2026/1-VIII läuft unter der Bezeichnung „Messkonzepte und Abnahmepflicht des Netzbetreibers sowie Umsetzungspflicht des gMSB“ (grundzuständiger Messstellenbetreiber). Bis zum 2. März können die bei der Clearingstelle registrierten öffentlichen Stellen und akkreditierten Interessengruppen hierzu Stellung nehmen.
Wann verstößt die Ablehnung gegen das EEG?
Selbstverständlich muss ein Netzbetreiber nicht jedes beliebige Messkonzept akzeptieren. In dem Verfahren geht es vielmehr um zwei Fragen, die auf den ersten Blick selbsterklärend scheinen, es aber in der Praxis nicht unbedingt sind.
Erstens soll untersucht werden, ob ein Netzbetreiber gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt, wenn er ein „im Übrigen mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbares Mess- und Abrechnungskonzept“ ablehnt. Insbesondere geht es um die Frage, ob er durch die Ablehnung gegen Paragraf 11 Absatz 1 EEG 2023 (beziehungsweise Paragraf 3 Absatz 2 KWKG 2025) verstößt, also seine Verpflichtung zur vollständigen Abnahme des aus einer Anlage in sein Netz eingespeisten Stroms. Eine Rolle spielt bei dieser Betrachtung auch der Paragraf 20 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der nämlich unter anderem regelt, dass Netzbetreiber den Zugang zu ihrem Netz eben doch verweigern können, wenn sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht zumutbar ist.
Die zweite Frage im Ermittlungsverfahren lautet, analog zur ersten, unter welchen Voraussetzungen ein grundzuständiger Messstellenbetreiber ein vom Anlagenbetreiber gewünschtes, mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbares Mess- und Abrechnungskonzept ablehnen darf.
Die Frage, ob ein vom Netzbetreiber aufgrund eines von ihm abgelehnten – auch eines tatsächlich fehlerhaften – Messkonzepts den Anschluss verweigern oder sogar eine Netztrennung vornehmen darf, hat die Clearingstelle im Übrigen bereits behandelt. Ergebnis in Kurzform: grundsätzlich nicht. Fehlerhafte Messungen müssen zwar behoben werden, doch eine Netztrennung ist nur angemessen, wenn die Sicherheit des Betriebs gefährdet wird.
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