Batteriehersteller und Unternehmen, die Batterien in die EU exportieren, müssen vorerst keine Berichte zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten, die sich aus der Batterieverordnung ergeben, einreichen. Das geht aus einer Entscheidung des Europäischen Rats hervor. Im Kern der Entscheidung ging es um die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.
Im Oktober forderte der Rat alle EU-Institutionen, Mitgliedstaaten und Interessengruppen auf, vorrangig Maßnahmen zu ergreifen, um die Herausforderungen anzugehen, die in den Berichten „Much more than a market“ des ehemaligen italienischen Ministerpräsidenten Enrico Letta und „The future of European competitiveness“ von Mario Draghi, ebenfalls ehemaliger italienischer Ministerpräsident und ehemaliger Präsident der Europäischen Zentralbank, aufgezeigt wurden.
Infolgedessen wurde das „Omnibus-IV-Gesetzespaket“ als Teil der Bemühungen der EU zur Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und zur Verringerung der regulatorischen Komplexität verabschiedet.
Eine solche regulatorische Komplexität ist die Verordnung 2023/1542 zu Batterien (Batterieverordnung), die von Batterieherstellern verlangt, Sorgfaltspflichten einzuhalten und Batterien von Dritten überprüfen und regelmäßig auditieren zu lassen.
Batteriehersteller müssen der Verordnung zufolge über ihre Sorgfaltspflichten, einschließlich der Abfallentsorgung und Recyclingmaßnahmen, Bericht erstatten, um die Auswirkungen auf die Umwelt zu dokumentieren und bestenfalls zu mindern. Sie unterliegen zudem weiteren Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung, Verarbeitung und den Handel mit Kobalt, Graphit, Lithium und Nickel, die in Batterien verwendet werden.
Die Batterieverordnung sollte eigentlich nächsten Monat in Kraft treten, aber am 18. Juli verabschiedete der Europäische Rat ein Gesetz zur Vereinfachung der Regulierung im Namen der Wettbewerbsfähigkeit, dessen Hauptziel es war, die Sorgfaltspflichten für Batterien um zwei Jahre bis zum 18. August 2027 zu verschieben. Das Gesetz ist Teil des „Omnibus-IV-Gesetzespakets“.
Es ist zu hoffen, dass die Änderung den Batterieherstellern helfen wird, sich auf die Verordnung vorzubereiten, und auch Zeit für die Einrichtung von unabhängigen Überprüfungsstellen für die Sorgfaltspflicht geben wird, da bei deren Zulassungsverfahren mehrere Probleme festgestellt wurden.
Im Rahmen der neuesten Verordnung wird die Europäische Kommission ein Jahr vor Inkrafttreten der Anforderungen Leitlinien zur Sorgfaltspflicht veröffentlichen, um Unternehmen bei der Vorbereitung auf die neue Regelung zu unterstützen.
Der Deutsche Bundestag wird sich am 11. September, nach der Sommerpause, wieder mit der EU-Batterieverordnung befassen. Das sogenannte Batterierecht-Durchführungsgesetz, das das europäische in deutsches Recht überführt, soll um ein kollektives Sammelsystem und höhere Sammelziele ergänzt werden.
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