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Kosmetische Gesetzgebung: Die Weitergabe der EEG-Umlageabschaffung

Bild von Nattanan Kanchanaprat auf Pixabay

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Inzwischen steht es fest: Die Koalition will die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 abschaffen. Da die Politik sich Sorgen macht, dass diese Senkung nicht bei den Letztverbrauchern ankommt, liegt nun ein Vorschlag auf dem Tisch, der sicherstellen soll, dass die Bürger tatsächlich ab Juli weniger für Strom bezahlen müssen als bisher.

Sicherstellen soll dies eine Ergänzung von § 118 EnWG. Hier sollen neue Ansätze 36 bis 39 die Versorger sowohl innerhalb wie außerhalb der Grundversorgung verpflichten, zum 1. Juli die Preise zu senken. Nun besteht eine solche Pflicht allerdings ohnehin, wenn kein absoluter umlageunabhängiger Festpreis vereinbart wurde. Dies ist dem Gesetzgeber auch bekannt, wie sich aus der Begründung, dort S. 13, ergibt. Doch es geht dem Gesetzgeber auch darum, außerhalb des normalen Turnus von Preisanpassungen auf den Preis einzuwirken.

Für Versorger heißt das: Zum 1. Juli muss der Preis gesenkt werden. Diese Senkung soll nicht mit Preisanpassungen nach oben – etwa wegen gestiegener Bezugspreise – verrechnet werden. Diese können bzw. müssen ganz normal, also wie für die Grundversorgung bzw. vertraglich vorgesehen, weitergegeben werden. Es kann also sein, dass es dieses Jahr einige Preisanpassungen und viel Hin und Her geben wird, denn bekanntlich sind die Bezugspreise kräftig gestiegen. Die Senkung um die EEG-Umlage ist damit in den meisten Fällen eher Kosmetik.

– Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Die promovierte Juristin vertritt seit 2006 rund um die Themen Klima, Umwelt, Wettbewerb und Energie. Sie ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, leidenschaftliche Prozessanwältin, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bei Unternehmen und Verbänden bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.  https://re-rechtsanwaelte.de/ 

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2 comments

  1. @Miriam Vollmer; netter Beitrag. und?
    Was machen wir, wenn der Energieversorger die Preisreduktion zum Halbjahreswechsels ankündigt und in der Folge einen oder mehrere Tage später eine „notwendige“ Preisanpasung aufrund gestiegener Beschaffungspreise vorehmen muß?
    Oder er wird eine entsprechende Preisanpassung vor dem Halbjahrestermines vornehmen?

    Stromwirtschaft ist nicht das ordinäre Betätigungsfeld für die Rechtswissenschaften.
    Es gilt leider weiterhin das Gesetz des Stärkeren.

  2. Ich verstehe es NICHT, warum nicht gänzlich aufgeräumt wird mit dem gesetzlichen Wirrwarr. Haben sie nicht die Leute dafür das durchzuziehen oder fehlt Ihnen das Wissen? Sie sollten sich wahre Experten ( Wissenschaftler ) holen – gibt es genügend – nicht irgendein Schreibtischhengst, welcher schon bei der Vorgängerregierung beschäftigt war.
    Für mich sieht es wieder so aus als hätte die Industrie zu großen Einfluß auf diese Entscheidungen.
    Es wird debattiert und debattiert – statt die Requirements zu sammeln, einen Entwurf aufzusetzen, ihn zu reviewen – und zwar transparent – und los geht’s
    Dieses Rumgeeiere stört mich kollosal.
    BotU

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