Wie böse ist die Scheibenpacht?

Teilen

Eine „Milliarden-Abzocke“ sei die Scheibenpacht, steht im Spiegel, der die Modelle mit den Cum-Ex-Fällen vergleicht, in denen Unternehmen sich Steuern haben erstatten lassen, die sie nicht bezahlt haben. Doch während es bei Cum-Ex auf der Hand liegt, dass eine Erstattung nicht höher sein kann als die eigentliche Zahlung, auf die sie sich bezieht, ist die Situation bei der Scheibenpacht deutlich komplexer und führt tief in die Vergangenheit des EEG und des Energierechts generell. Ein paar Worte deswegen zur Einordnung:

Anders als Verbraucher beziehen Unternehmen ihre Energie oft nicht von Dritten, sondern erzeugen sie selbst. Das hat keinen irgendwie „anrüchigen“ Hintergrund, sondern hängt mit dem Wärmebedarf von Unternehmen zusammen, die Wärme für mechanische oder chemische Prozesse oder zum Trocknen benötigen. Strom aus diesem Prozess auszukoppeln ist dann nur konsequent. Zudem spart ein Unternehmen im besten Fall natürlich auch Geld, wenn sein Strom nicht über ein Netz transportiert werden muss, so dass keine Netzentgelte anfallen, und auch kein anderes Unternehmen mitverdient. Industriekraftwerke sind also eine ganz normale, energetisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle und deswegen verbreitete Angelegenheit.

Doch wie kommt nun die EEG-Umlage hier ins Spiel? Bis 2014 musste man für seine eigene Erzeugung keine EEG-Umlage zahlen. Das erschien damals jedem logisch, schließlich zahlte das Unternehmen auch keine Netzentgelte für die Nutzung der eigenen Leitungen, es bezog einfach Erdgas oder einen anderen Brennstoff, und was hinter dem Werkszaun stattfand, ging die große, weite Welt des Energierechts nichts an. Erst seit Inkrafttreten des EEG 2014 fällt auch für eigenerzeugten Strom EEG-Umlage an, weil der Gesetzgeber es ungerecht fand, dass manche EEG-Umlage zahlen und andere nicht.

Dies allein hätte vermutlich keinen Hund hinterm Ofen vorgelockt. Zum Skandal wird die Befreiung von der EEG-Umlage offenbar dann, wenn nicht ein Unternehmen ein Kraftwerk betreibt, um sich mit Strom zu versorgen. Sondern sich mehrere Unternehmen ein Kraftwerk teilen, indem sie Anteile an dieser Anlage pachteten. Manchmal sind diese Unternehmen – gerade in gewachsenen Industrieansiedlungen – aus einem Konzern hervorgegangen, manchmal wurde nur die Energieversorgung gesellschaftsrechtlich verselbständigt, bisweilen hatte der Betreiber im rechtlichen Sinne mit dem Kraftwerk tatsächlich gar nicht so viel zu tun, weil ein anderes Unternehmen die technische Betriebsführung innehatte. Was an den verärgerten Reaktionen jedenfalls zutrifft: Die Unternehmen zahlten als „Scheibenpächter“ keine EEG-Umlage, so wie andere Eigenerzeuger auch.

Um Ruhe in die Rechtsstreitigkeiten rund um die Scheibenpacht zu bekommen, erließ der Gesetzgeber mit dem § 104 Abs. 4 EEG 2017 eine Art „Deckel-drauf“-Regelung: Die Scheibenpacht sollte keine Eigenerzeugung gewesen sein, aber die Unternehmen sollten die volle EEG nicht nachträglich an die (mit dem Einsammeln der EEG-Umlage gesetzlich betrauten) Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zahlen müssen, wenn das belieferte Unternehmen Anspruch auf eine EEG-Umlagebefreiung beziehungsweise ‑privilegierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 alleiniger Betreiber des nie relevant geänderten Kraftwerks gewesen wäre und rechtzeitig eine nachträgliche Meldung der Mengen erfolgt ist.

Doch dann entwickelten sich die Dinge nicht so, wie der Gesetzgeber es sich vorgestellt hatte: Die ÜNB entwickelten einigen Verfolgungseifer, statt Rechtsfrieden brachen diverse juristischen Handgemenge aus (die zum Beispiel in diese Entscheidung des LG Duisburg mündeten), und so legte der Gesetzgeber noch einmal nach: Der heutige § 104 Abs. 5 EEG 2021 enthält einen Anspruch auf einen Vergleich bei Streitigkeiten, ob die EEG-Umlage zu zahlen ist, wenn es noch keine rechtskräftigen Urteile gibt. Die Unternehmen müssen dann nicht für die Vergangenheit bis 31. Dezember 2020 nachzahlen, aber ab dem 1. Januar 2021 müssen sie ihre Zahlungspflicht anerkennen.

Ist dies nun unmoralisch? Vielfach wurde tatsächlich weniger EEG-Umlage gezahlt, als wenn ein einwandfrei drittes Unternehmen geliefert hätte. Auf der anderen Seite: Hätten die Unternehmen exklusiv ein Kraftwerk betrieben, stünden sie noch besser da, als wenn sie sich eins geteilt haben.

Uns persönlich scheint der Vergleich mit Cum-Ex jedenfalls ausgesprochen streng.

– Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Die promovierte Juristin vertritt seit 2006 rund um die Themen Klima, Umwelt, Wettbewerb und Energie. Sie ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, leidenschaftliche Prozessanwältin, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bei Unternehmen und Verbänden bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.
https://re-rechtsanwaelte.de/

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion@pv-magazine.com.

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.

Popular content

Batteriespeicher, Arzberg, Wunsiedel, Bayern, Einweihung, Markus Söder, MW Storage
200-Megawattstunden-Speicher in Arzberg eingeweiht
08 November 2024 Das Projekt unter Federführung des Schweizer Batteriespeicher-Spezialisten MW Storage gehört zum „WUNsiedler Weg Energie“ – einem regionalen Verbund f...