Spanien: Wann die Kündigung von Stromlieferverträgen zulässig ist

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In den vergangenen Wochen erhielten viele Industriekunden in Spanien Post von ihren Stromverkäufern, die ihnen mitteilten, dass die Strompreise erhöht werden müssten, obwohl ein Vertrag mit festen Strompreisen noch in Kraft war. Sollte der Kunde damit nicht einverstanden sein, müsse der bestehende Stromvertrag leider gekündigt werden.

Sollten auch Sie ein solches Anschreiben erhalten haben, prüfen Sie bitte, ob Ihr Lieferant tatsächlich das Recht hat, den bestehenden Stromvertrag einseitig anzupassen oder zu kündigen. Wenn dieses Kündigungsrecht nicht besteht, lassen Sie sich nicht auf die Preiserhöhung ein, sondern kämpfen um Ihr gutes Recht, den laufenden Vertrag mit den für Sie günstigen Preisen zu behalten. Im Zweifel sollten Sie Ihr Recht durch eine Klage vor Gericht geltend machen.

Wann hat Ihr Stromlieferant das Recht zur Kündigung?

Nach dem spanischen Recht sind zeitlich befristete Verträge einzuhalten (pacta sunt servanda). Die üblichen „kurzen“ Stromlieferungsverträge in Spanien haben Laufzeiten von ein bis zwei Jahren. Sollte eine einseitige Preiserhöhung angekündigt werden, haben Sie also das Recht, diese abzulehnen und auf dem bisherigen Preis zu bestehen.

Der Lieferant hat in diesem Fall zwar die Möglichkeit, den Vertrag zu beenden, schuldet Ihnen jedoch dafür Schadenersatz. Dies bedeutet, dass sämtliche Nachteile und Schäden, die durch die Kündigung in Ihrem Unternehmen entstehen, vom Lieferanten übernommen werden müssen. Sind Sie durch die Kündigung also gezwungen, zu einem anderen Anbieter zu wechseln, der Ihnen den Strom teurer als der bisherige Lieferant verkauft, können Sie diese Zusatzkosten vom Lieferanten zurückfordern.

Wann wird der Stromlieferant von der Pflicht zum Schadenersatz befreit?

Nur wenn der Lieferant nachweisen kann, dass eine Situation bestand, die ihm ausnahmsweise das Recht gab zu kündigen, wird er von der Schadenersatzpflicht befreit. Die oben genannten Anschreiben der Lieferanten in den letzten Wochen an ihre Kunden in Spanien beziehen sich auf dieses vermeintlich bestehende Recht. Viele Stromlieferanten behaupten, dass ihnen aufgrund der staatlichen Maßnahmen im Rahmen der RDL 17/2021 (und neu RDL 23/2021) die Beendigung eines laufenden Stromlieferungsvertrages rechtmäßig zustünde.

In den allermeisten Fällen trifft diese Behauptung jedoch nicht zu. Die staatlichen Maßnahmen betreffen die Produzenten von Strom, nicht jedoch die Stromhandelsunternehmen (Comercializadoras). Der Stromhändler kann somit Ihren Stromvertrag nicht mit der Behauptung kündigen, die staatlichen Maßnahmen gäbe ihm das Recht, ohne Schadenersatz zu kündigen.

Bitte prüfen Sie also zunächst einmal, mit wem Sie den Stromvertrag geschlossen haben: beispielsweise mit Iberdrola, S.A. (productora) oder Iberdrola Clientes, S.A.U. (comercializadora); mit Naturgy Iberia, S.A. oder Comercializadora regulada Gas & Power, S.A. (comercializadora de Naturgy) oder mit Endesa, S.A. oder Energía XXI Comercializadora de referencia S.L.U. (comercializadora de Endesa).

Sollten Sie einen Stromvertrag davon abweichend direkt mit einem Stromproduzenten getroffen haben, so prüfen Sie bitte, ob Sie einen festen Preis (oder feste Preise abhängig von der Tageszeit) geschlossen haben. Auch solche Festpreisverträge können nicht ohne Schadenersatz vom Produzenten gekündigt werden.

Praxistipps

Prüfen Sie also, ob Ihr Vertrag mit einem Stromhandelsunternehmen (comercializadora) besteht oder nicht. Wenn ja, akzeptieren Sie keine Preiserhöhung oder Vertragsbeendigung ohne Schadenersatz; weisen Sie auf Ihr Recht auf Schadenersatz ausdrücklich hin. Im Zweifel müssen Sie Ihr Recht vor Gericht durchsetzen. Das gleiche gilt für Verträge, die zwar direkt mit einem Produzenten geschlossen wurden, aber fixe Strompreise vorsehen.

Prüfen Sie ferner, ob ein langlaufender Stromvertrag (eventuell über Grünstrom) für Ihr Unternehmen vor dem Hintergrund der aktuellen Strompreisschwankungen interessant und wirtschaftlich sinnvoll sein könnte. Vergleichen Sie alternative Angebote von konkurrierenden Stromhändlern. Vereinbaren Sie eine Schiedsklausel (z.B. ICC https://iccwbo.org/publication/standard-icc-arbitration-clauses-spanish-version/) mit kurzen Verfahrenszeiten, um im Konfliktfall eine schnelle schiedsgerichtliche Entscheidung zu erhalten und die sehr langwierigen und teuren Verfahren vor den staatlichen Gerichten zu vermeiden.

 

— Der Autor Jochen Beckmann arbeitet als Rechtsanwalt & Abogado sowie als Wirtschaftsmediator und Schiedsrichter (ICC) bei der internationalen Wirtschaftsprüfungs-, Steuer- und Rechtsberatungsgesellschaft Rödl & Partner in Barcelona. Der promovierte Jurist berät und vertritt insbesondere Unternehmen aus den Bereichen internationaler Anlagenbau sowie Erneuerbare Energien in Spanien. —

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