Anlagenbetreiber, die für ihren Strom eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten, können nicht zusätzlich von einer Befreiung von der Stromsteuer profitieren. So besagt es das Doppelförderungsverbot für Solaranlagen, das seit 2017 im EEG verankert ist. „Betreiber von Solaranlagen sind daher verpflichtet, ihren Netzbetreiber über eine eventuelle Stromsteuerbefreiung zu informieren“, erklärt Diplom-Ingenieur Frank Reißmann, Energieexperte der LKC-Gruppe aus Grünwald bei München: „Liegt eine Stromsteuerbefreiung vor, muss der Netzbetreiber die Einspeisevergütung oder – bei Direktvermarktern – die Marktprämie um die Höhe der Stromsteuer kürzen.“
In der Praxis heißt das: Nach § 71 EEG müssen Betreiber von Solaranlagen dem Netzbetreiber jährlich bis zum 28. Februar mitteilen, ob und in welcher Höhe im vorangegangenen Kalenderjahr für den in ihrer Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Befreiung von der Stromsteuer vorgelegen hat. Und: Die neue Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2016. Lag also bereits für 2016 eine Stromsteuerbefreiung vor, müssen die Netzbetreiber eine Korrektur der EEG-Abrechnung für 2016 vornehmen und diese um die Höhe der steuerbefreiten Kilowattstunden kürzen.
„Wer seine Stromsteuerbefreiung für 2016 noch nicht oder nicht vollständig an den Netzbetreiber gemeldet hat, sollte das schnellstmöglich nachholen“, rät Reißmann. Denn wenn die Stromsteuerbefreiung vorsätzlich oder fahrlässig dem Netzbetreiber nicht bis zum Ende des Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitgeteilt oder eine falsche Mitteilung abgegeben wird, droht ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro.
Julia Eckelt
Leitung Büro Dresden
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