Das Bundesverkehrsministerium hat am 28. Dezember 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz – SchnellLG) vorgelegt und um Stellungnahme bis 5. Januar 2021 gebeten. Der BDEW hat trotz der kurzen Frist dazu Stellung genommen. Hierzu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:
„Die Ladeinfrastrukturbetreiber brauchen attraktive und stabile Rahmenbedingungen, damit sie den Ausbau der Ladeinfrastruktur voranbringen und die anstehenden Investitionen stemmen können. Wiederholte Anpassungen der Rahmenbedingungen bremsen dagegen den Ausbau.
Mit dem Schnellladegesetz soll ein flächendeckender, über den aktuellen Bedarf hinausgehender und vorauseilender Ausbau von öffentlich zugänglichen Schnellladepunkten durch die Einführung eines staatlichen Ausschreibungssystems gewährleistet werden. Der vorgelegte Referentenentwurf lässt jedoch noch viele Fragen offen.
Unklar ist, wie dieses System mit einem wettbewerblichen Ladesäulenbau zusammenspielt und wie der Übergang in Richtung Markt nach Zielerreichung aussieht. Beeindruckend vom Umfang her und zugleich inhaltlich völlig offen sind allein die vorgesehenen Verordnungsermächtigungen für das Bundesverkehrsministerium.
Nicht zielführend ist der Anspruch, über staatliche Aufträge die marktliche Standardentwicklung zu ersetzen, die im Ergebnis einen beschleunigten, wettbewerbsgetriebenen Ausbau ausbremsen. Einen guten Rahmen für die technischen Mindeststandards und deren marktliche Entwicklung und legt bereits die Ladesäulenverordnung fest.
Weitere Standards, die über Mindeststandards hinausgehen, werden am besten wettbewerblich auf Basis des realen Kundenfeedbacks entwickelt. Dieser Marktmechanismus darf nicht durch Überregulierung im Schnellladegesetz außer Kraft gesetzt werden.
Für den Aufbau von Ladeinfrastruktur ist neben dem jetzt endlich in Gang kommenden Hochlauf von E-Mobilen wichtig, dass die Rahmenbedingungen verlässlich sind. Ständiges Herumdoktern an regulatorischen Vorgaben ist kontraproduktiv. Hilfreich ist eher, die Fördermaßnahmen zu verbessern, Genehmigungsverfahren und Netzausbau zu erleichtern und das Laden zu Hause und beim Arbeitgeber – Stichwort: „GEIG“ – zu priorisieren.
Ständige rechtliche Ergänzungen und Verschärfungen wie jetzt im Schnellladegesetz, der Ladesäulenverordnung oder demnächst in der europäischen Alternative Fuels Infrastructure Directive erfordern zeitaufwändige Nachrüstungen und verlangsamen im schlechten Fall den weiteren Ausbau des Ladenetzes.
Zu nennen ist hier insbesondere auch die im Rahmen der aktuellen Novellierung der Ladesäulenverordnung diskutierte verpflichtende Verwendung einer Debitkarte. Dies wäre ein Showstopper für den weiteren Ausbau, da die Debitkarte nicht alle sinnvollen Bezahlvarianten unterstützt und in der Breite der Hersteller gar nicht genügend Geräte verfügbar sind. Teure Nachrüstungen in ein paar Jahren wären die Folge. Das ist kein investitionsfreundliches Umfeld für den Ausbau der Ladeinfrastruktur.“





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