Die Rückforderungen betreffen Betreiber, die ihre Photovoltaik-Anlagen zwischen 1. April 2012 und 31. Juli 2014 in Betrieb genommen haben. Nach dem Marktintegrationsmodell müssen sie zehn Prozent der erzeugten Solarstrommenge direkt verbrauchen oder selbst vermarkten. Im Falle der Direktvermarktung sollen die Erlöse auf die Höhe der Einspeisevergütung gedeckelt werden. Eon Edis kündigt daher Rückforderungen an, da der deutlich höhere Marktwert an die Betreiber ausgezahlt wurde.
Der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg entschied nun, dass die Ausnahmeregelungen für energieintensive Unternehmen bei der EEG-Umlage im Gesetz von 2012 keine staatliche Beihilfe waren. Die Bundesregierung war damit mit einer Revision erfolgreich. Der EuGH kommt nun zu dem Ergebnis, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder zu Unrecht als staatliche Mittel angesehen wurden. Der BEE sieht seine Rechtsauffassung bestätigt und fordert eine Überprüfung aller Regelungen, die seither auf Druck der EU-Kommission ins EEG aufgenommen wurden.