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Kurzgutachten: EEG-Förderlücke droht

Für alle Erneuerbaren-Anlagen, die vor Ende des Jahres ans Netz gehen oder einen Zuschlag in Ausschreibungen erhalten haben, gibt es einen Bestandsschutz bezüglich der Förderung. In einem Rechtsgutachten der Kanzlei Raue wird aufgezeigt, welche Folgen es hätte, wenn bis zum Jahresende keine EEG-Novelle beihilferechtlich durch die EU-Kommission notifiziert wird. Der BEE zeigt sich enttäuscht.
Solarpark mit Windrädern im Hintergrund und bei Sonnenuntergang
Foto: Pixabay

Die beihilferechtliche Genehmigung des derzeit geltenden EEG läuft zum Jahresende aus. Dies ist nicht neu und lange bekannt. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) ist sich dessen bewusst und will nach eigenem Bekunden – wie zuletzt auf dem BDEW-Kongress öffentlich zu hören – keine Förderlücke. Ihre Zusicherung, noch vor der Sommerpause daher einen Gesetzentwurf im Kabinett zu präsentieren, hat sie allerdings schon gerissen. Auf der heutigen Sitzung stand das Thema nicht auf der Agenda, doch ab nächste Woche geht der parlamentarische Betrieb offiziell in seine Sommerpause.

Das Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE)* legte vor der Sommerpause nun aber noch ein „Rechtsgutachten zu den Folgen des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigung der EEG-Förderung nach dem EEG 2023 zum 31. Dezember 2026“ der Kanzlei Raue vor. Auf 25 Seiten führen die Rechtsanwälte drei Szenarien auf, die Deutschland drohen, wenn vor Jahresende keine EEG-Novelle von Bundestag und Bundesrat verabschiedet ist sowie keine beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission erfolgt.

Wie lange letzteres dauert, ist dabei schwer vorsehbar. Teile des „Solarpaket 1“ sind immer noch nicht von der EU-Kommission genehmigt. Das Gesetz ist aber bereits im Frühjahr 2024 von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden.

Doch vorweg erstmal die gute Nachricht: Auch wenn keine fristgerechte EEG-Novelle bis zum Jahresende kommt, so gilt doch für alle Erneuerbaren-Anlagen, die bis dahin am Netz sind oder einen Zuschlag aus einer Ausschreibung haben, Bestandsschutz. Dies bedeutet, die Zahlung der Einspeisevergütung oder des anzulegenden Werts ist für 20 Jahre gesichert.

Allerdings gibt es für Neuanlagen in dem Fall erstmal keine Förderung mehr. In Szenario 1 beschreiben die Anwälte den Fall, dass ein EEG 2027 zum 1. Januar in Kraft tritt, aber die EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erst im Laufe des Jahres erteilt – dann entstünde eine Förderlücke. Das Gesetz sei dann zwar in Kraft, könnte aber aufgrund des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts nicht vollzogen werden.

Im zweiten Szenario, das in dem Rechtsgutachten beschrieben wird, würde das EEG 2027 erst nach dem 1. Januar in Kraft treten und die EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung noch später erteilen. „Ab dem 1. Januar 2027 dürfen auf seiner Grundlage keine neuen Beihilfen mehr gewährt werden. Die Förderlücke dauert vom 1. Januar 2027 bis zum Inkrafttreten und zur Genehmigung eines EEG 2027“; heißt es im Gutachten. Das EEG 2023 würde somit erstmal weitergelten, aber eben ohne Förderung.

Das Szenario 3 sieht eine kleine EEG-Novelle vor. Darin würden die zwingenden EU-Vorgaben, wie die Einführung von Contracts for Difference als Claw-Back-Mechanisms und von NZIA-Resilienzauktionen (gemäß dem Net Zero Industry Act der EU), umgesetzt. Dies könnte zu einer beschleunigten beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission führen. Die Bundesregierung hätte dann anschließend Zeit, weitere Änderungen auszuverhandeln und Streitpunkte beizulegen.

Fest steht: „Ohne rechtzeitiges Handeln droht eine Förderlücke mit negativen Folgen für den Zubau von erneuerbaren Energien und die Erreichung der Klimaziele.“ Ohne EEG-Novelle gelte ab 1. Januar 2027 das unionsrechtliche Durchführungsverbot. Nach Angaben der Anwälte bedeutet dies, nach Ablauf der Genehmigung verstößt jede neue Beihilfegewährung – gleich ob Zuschlagserteilung in einer Ausschreibung oder gesetzlicher Vergütungsanspruch bei Inbetriebnahme – gegen das unmittelbar geltende Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Eine Verletzung des Durchführungsverbots begründe dabei die Pflicht zur Rückforderung nebst Zinsen, ermögliche Klagen von Wettbewerbern und könne zu einem Prüfverfahren der Kommission mit Rückforderungsbeschluss führen, heißt es in dem Gutachten weiter.

Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) zeigt sich enttäuscht vom Bundesministerium für WIrtschaft und Energie (BMWE). „Seit im September 2025 das BMWE seinen Monitoringbericht zum Status der Energiewende vorgestellt hat, wartet die Branche auf Bewegung bei der EEG-Novelle“, erklärte BEE-Präsidentin Ursula Heinen-Esser. „Dass nun, fast ein Jahr später, der Kurzbericht zum Stand der Novelle praktisch keine neuen Informationen enthält, enttäuscht. Vor diesem Hintergrund den Bundestag zu einem zielstrebigen und fokussierten Verfahren zu mahnen, ist irritierend“, sagte sie weiter. Trotz aller gebotenen Eile forderte der BEE das Ministerium auf, ein geordnetes Verfahren beizubehalten, bei dem auch Bundestag, Verbände und Länder ausreichend einbezogen würden.

Vor dem Hintergrund der fehlenden Neuregelung mahnte Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW-Solar), dass viel auf dem Spiel stehe. Dies betreffe nicht nur Klimaschutz, Resilienz und künftige Energiekosten, sondern auch die 500.000 Beschäftigten der Erneuerbaren-Branche. „Es ist daher nachvollziehbar, dass der Bundestag nach der Sommerpause ausführlichen Beratungsbedarf zum Netzpaket und EEG haben dürfte“, sagte Körnig. „Gleichzeitig besteht inzwischen aber ein erheblicher Zeitdruck. Damit in den bevorstehenden parlamentarischen Beratungen Geschwindigkeit nicht auf Kosten der Qualität geht, bedarf es einer kleinen EEG-Vorziehnovelle.“ Die Bundesregierung müsse sich darauf konzentrieren, den von der EU geforderten Abschöpfungsmechanismus zu schaffen, um eine beihilferechtliche Entfristung des EEG zu erreichen. Dessen Umsetzung sei auch weitgehend unstrittig. „Nur so lässt sich noch rechtzeitig sicherstellen, dass die Branche Anfang 2027 nicht in eine unter Umständen wochenlange Förderlücke fällt. Hier droht ein Milliardenschaden für die Branche und ein energiepolitischer Image-Totalschaden für die Bundesregierung“, sagte Körnig weiter.

*Anmerkung der Redaktion: Das Kurzgutachten hat der BEE, nicht das BMWE beauftragt. Wir haben den Fehler korrigiert.

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