Anfang Februar 2026 wurde ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für die geplanten Änderungen im energierechtlichen Bereich („Netzpaket“) geleakt. Der Referentenentwurf trägt den Arbeitstitel „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“. Der Entwurf dürfte als Reaktion des Gesetzgebers auf folgende Probleme zu verstehen sein:
- Überlastung der Netzanschlussverfahren, unter anderem durch spekulative Anschlussbegehren („Antragsflut“),
- wachsende Netzengpässe aufgrund unzureichender Ausbaumaßnahmen und/oder erheblicher Realisierungszeiträume sowie
- ineffiziente Netzanschlussverfahren ohne rechtlichen Handlungsspielraum für Netzbetreiber
Wie sich dem Arbeitstitel entnehmen lässt, zielen die geplanten Änderungen darauf ab, den Zubau von Erzeugungs-, Speicher und Verbrauchsanlagen mit dem Netzausbau zu synchronisieren und das Netzanschlussverfahren zu reformieren und zu modernisieren.
Zu den Kerninstrumenten gehört dabei eine Digitalisierung und Anpassung des Netzanschlussverfahrens unter Abkehr vom weitläufig angewandten Windhundprinzip. Weitere Instrumente sind die Einführung eines „Redispatchvorbehalts“, das Recht zur Erhebung von Baukostenzuschüssen auch für Erneuerbaren-Anlagen und die Möglichkeit zur Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren.
Kapazitätslimitierte Netzbereiche und „Redispatchvorbehalt“
Nach Paragraph (§) 14 Abs. 1d EnWG-E sollen Verteilernetzbetreiber künftig sog. „kapazitätslimitierte Netzgebiete“ für einen Zeitraum von zehn Jahren ausweisen können. Voraussetzung hierfür ist, dass im Netzgebiet während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhebliche Abregelungen (mehr als drei Prozent) erforderlich waren. Die Ausweisung erfolgt durch Anzeige gegenüber der Bundesnetzagentur und ist transparent auf der Internetseite des jeweiligen Netzbetreibers zu veröffentlichen.
Macht der Netzbetreiber von diesem Recht Gebrauch, so hat er das als kapazitätslimitiert ausgewiesene Netzgebiet nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG prioritär bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen. Dem Netzbetreiber obliegt somit für kapazitätslimitierte Netzgebiete eine vorrangige Pflicht zum Netzausbau.
Gleichzeitig bildet der neu eingefügte § 14 Abs. 1d EnWG-E die Grundlage für die Etablierung eines sog. „Redispatchvorbehalts“. In Kombination mit den geplanten Regelungen in § 13a Abs. 6 EEG-E und § 8 Abs. 4 EEG-E könnten künftig neu angeschlossene Anlagen in kapazitätslimitierten Netzgebieten keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Redispatch 2.0-Maßnahmen mehr erhalten.
Die neu in § 8 Abs. 4 EEG-E vorgesehenen Sätze 2 und 3 modifizieren gemeinsam mit § 14 Abs. 1d EnWG-E das Anschlussregime von Erneuerbaren-Anlagen, indem der vorrangige und unverzügliche Anschlussanspruch eingeschränkt werden soll. War bislang eine Anschlussverweigerung aus Kapazitätsgründen unzulässig, so ist ein solches Anschlussverweigerungsrecht nun ausdrücklich in § 8 Abs. 4 Satz 2 EEG-E für kapazitätslimitierte Netzgebiete vorgesehen.
Als „Ersatz“ für den Wegfall der unbedingten Anschlusspflicht sieht § 8 Abs. 4 Satz 3 EEG-E für Anschlusspetenten die Verpflichtung des Netzbetreibers vor, in kapazitätslimitierten Netzgebieten einen Netzanschlussvertrag anzubieten. Dies jedoch nur, sofern der Anschlusspetent temporär für die Dauer der Ausweisung des Netzgebiets als kapazitätslimitiert auf den finanziellen Ausgleich für Redispatch 2.0-Maßnahmen verzichtet. Wird die Anlage auf Grundlage eines Netzanschlussvertrags im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 3 EEG-E angeschlossen, so besteht nach § 13a Abs. 6 EnWG-E kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Redispatch 2.0-Maßnahmen.
Die eingeschränkte Anschlusspflicht und der neue „Redispatchvorbehalt“ sollen nach der Vorstellung des Bundeswirtschaftsministeriums das Problem des Netzanschlusses an „vollen Netzen“ für Netzbetreiber besser beherrschbar machen. Hierdurch sollen Anreize geschaffen werden, Anlagenprojekte dort zu realisieren, wo der aus erneuerbare Energien erzeugte Strom bestmöglich abgenommen und nutzbar gemacht werden kann.
In der Praxis wird die Standortwahl damit mehr denn je zu einem maßgeblichen Erfolgsfaktor. In stark belasteten Netzgebieten dürfte insbesondere durch den Wegfall des finanziellen Ausgleichs für Redispatch 2.0-Maßnahmen die Finanzierbarkeit vieler Projekte anspruchsvoller werden. Gleichzeitig könnten Projekte an netztechnisch günstigen Standorten an Attraktivität gewinnen – so zumindest der Plan des Ministeriums.
Modernisierung des Netzanschlussverfahrens – Digitalisierung und Transparenz
Der Referentenentwurf sieht zusätzlich eine „Verbesserung und Modernisierung“ bestehender Prozesse und des Netzanschlussverfahrens vor. Netzbetreiber sollen demnach verpflichtet werden, digitale Netzanschlussportale für sämtliche Arten von Anschlussbegehren – Erzeuger, Stromspeicher und Letztverbraucher – einzurichten, um einen Netzanschlussprozess über ein digitales Netzanschlussportal nach § 17e EnWG-E zu ermöglichen. Bisher sind solche Portale nur zur Einreichung von Netzanschlussbegehren in der Niederspannung vorgeschrieben. Diese Portale sollen nun erweitert werden.
Flankiert werden sollen die Regelungen zur Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens von den neuen § 17c EnWG-E und § 17d EnWG-E, welche mehr Transparenz schaffen sollen. Sowohl § 17c als auch § 17d EnWG-E dient der Umsetzung europäischer Richtlinien.
Der neu eingefügte § 17c EnWG-E soll die Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten erhöhen und sieht hierfür eine unverbindliche Netzanschlussauskunft vor. Verteilernetzbetreiber sollen dazu verpflichtet werden, bis zum 1. Januar 2028 ein Online-Tool auf ihrer Internetseite für Netzanschlüsse bereitzustellen, über welches Anschlusspetenten schnell und unverbindlich Auskünfte zu Netzverknüpfungspunkten einholen können, um effizienter den wirtschaftlichsten Verknüpfungspunkt zu lokalisieren. Diese Verpflichtung betrifft Netzanschlüsse ab einer Nennleistung von 135 Kilowatt auf Mittelspannungsebene sowie auf den Umspannebenen von Hoch- auf Mittelspannung und von Mittel- auf Niederspannung.
Netzbetreibern steht es allerdings frei, entsprechende Auskünfte auch für Anschlüsse auf anderen Spannungsebenen oder für andere Anlagentypen anzubieten.
- 17d EnWG-E soll neben der Transparenz zusätzlich die Verlässlichkeit im Netzanschlussverfahren erhöhen. Netzbetreiber haben demnach innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Netzanschlussbegehrens klare und transparente Informationen über den Status und die weitere Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. Soweit in diesem Zeitraum kein Ergebnis mitgeteilt werden kann, so hat der Netzbetreiber die zu übermittelnden Informationen alle drei Monate zu aktualisieren.
Zusätzlich haben Verteilernetzbetreiber auf ihrer jeweiligen Internetseite allgemeine Informationen zum Ablauf der Prüfung des Begehrens sowie zu den durch die Anschlusspetenten einzureichenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierdurch soll eine hohe Transparenz bereits vor der eigentlichen Antragstellung gesichert werden.
Reformierung des Netzanschlussverfahrens – Priorisierung und Reservierung
Das Bundeswirtschaftsministerium scheint zudem eine Abkehr vom vorherrschenden Windhundprinzip zu beabsichtigen. Bislang werden Netzanschlusskapazitäten grundsätzlich gemäß § 17 EnWG nach dem sogenannten Windhundprinzip (first come, first served) vergeben, wobei es an Regelungen zum Ablauf des Netzanschlussverfahrens größtenteils fehlt. Bei diesem Verfahren werden Netzanschlussbegehren in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Netzbetreiber abgearbeitet. Dem Anschlusspetenten, der zuerst seine Unterlagen vollständig einreicht, wird die beantragte Netzanschlusskapazität zugeteilt. Da die „Priorisierung“ ausschließlich über eine zeitliche Komponente erfolgt, können insbesondere „spekulative Anträge“ Netzanschlusskapazitäten blockieren.
Um dies künftig zu verhindern, enthält der Referentenentwurf die Möglichkeit der Netzbetreiber, Netzanschlussbegehren nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu priorisieren beziehungsweise zu depriorisieren und Netzanschlusskapazitäten entsprechend zu reservieren. Hierdurch sollen Netzbetreiber in die Lage versetzt werden, seriöse Vorhaben von spekulativen Anfragen zu unterscheiden.
- 17b Abs. 1 EnWG-E gibt zunächst Übertragungsnetzbetreibern das Recht, im Rahmen der Neuausrichtung ihrer Netzanschlussverfahren eine Priorisierung bestimmter Anschlussbegehren vorzusehen. Denkbare Kriterien sind hierbei insbesondere, die Versorgungssicherheit, Zielvorgaben für den Ausbau von Erzeugungs- und Speicheranlagen und Ausweisungen von Flächen in Raumordnungs- und Bauleitplänen.
Eine Priorisierung kann insbesondere über eine Freihaltung von Netzanschlusskapazitäten im Sinne einer Kontingentierung ermöglicht werden. Zeitlich früher eingegangene Anschlussbegehren können zurückgestellt werden, um Kapazitäten für priorisierte Anfragen freizuhalten. Die Priorisierungsentscheidung hat – wie auch die nachgelagerte Entscheidung über den Netzanschluss nach § 17 Abs. 1 EnWG – nach transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien zu erfolgen.
Haben sich die Übertragungsnetzbetreiber auf ein Priorisierungskonzept verständigt, so können Verteilernetzbetreiber nach § 17b Abs. 2 EnWG-E das von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelte Konzept übernehmen.
Neben einer Priorisierung von Netzanschlussbegehren sieht der Referentenentwurf in § 17f EnWG-E eine Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazitäten vor. Verteilernetzbetreiber haben hierfür unter angemessener Berücksichtigung der Belange von Netzanschlussbegehrenden gemeinsame, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt zu entwickeln. Die Dauer der einzelnen Reservierungsabschnitte ist zeitlich zu befristen und muss an bestimmte Projektmeilensteine anknüpfen.
Baukostenzuschüsse auch für Erzeugungsanlagen
Der Referentenentwurf sieht zudem eine Anpassung des § 17 EEG 2023 und des § 8 Abs. 3 KraftNAV vor. Bislang durften Netzbetreiber für den Anschluss von EEG-Anlagen und für den Anschluss von Anlagen nach der KraftNAV keinen Baukostenzuschuss erheben, da nach § 17 EEG 2023 und § 8 Abs. 3 KraftNAV ausschließlich der Netzbetreiber die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt. Der neu eingefügte § 17 Satz 2 EEG-E und § 8 Abs. 3 Satz 2 KraftNAV-E berechtigt den Netzbetreiber nun ausdrücklich dazu, einen angemessenen Baukostenzuschuss auch für den Anschluss solcher Anlagen zu erheben.
Fazit und Ausblick
Der Referentenentwurf ist als Reaktion auf die (unstreitig vorhandene) Knappheit von Netzanschlusskapazitäten zu verstehen. Der neue Rechtsrahmen könnte Netzbetreiber mit neuen Steuerungsinstrumenten ausstatten, um die „Antragsflut“ effizient bewältigen zu können. Gleichzeitig enthält der Entwurf auch umfangreiche Pflichten für Netzbetreiber, durch welche ein digitalisiertes, transparentes, standardisiertes und insbesondere ein verlässliches Netzanschlussverfahren zugunsten aller Anschlusspetenten erreicht werden soll.
Erhebliche Auswirkungen würde der geplante „Redispatchvorbehalt“ und die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete mit sich bringen, da hierdurch Investitionen in Erneuerbaren-Anlagen unmittelbar berührt werden. Die Herausforderung der Ressourcenknappheit würde damit im Wesentlichen auf die Anlagenbetreiber verlagert, die allerdings selbst keine Lösung für diese Knappheit bieten können.
Gerade für die Herausforderung knapper Anschlusskapazitäten wurde bereits im vergangenen Jahr im „Solarspitzen-Gesetz“ (Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21.02.2025) das Instrument der flexiblen Netzanschlussvereinbarungen in § 8a EEG 2023 beziehungsweise § 17 Abs. 2b EnWG eingeführt. In diesen vereinbaren Anschlussnutzer und Netzanschlussbetreiber statische oder dynamische Leistungsbegrenzungen, um möglicherweise ungenutzte Kapazitäten ausschöpfen zu können und komplett neu zu schaffende Netzanschlüsse zu verringern. Sie ermöglichen wirtschaftlich tragfähige Batteriespeicher‑Projekte an Standorten, die mit klassischen Netzanschlüssen heute kaum oder nur stark verzögert realisierbar wären. Hier konnten sich noch keine Erfahrungswerte ausbilden, ob die Problematik gegebenenfalls durch den Abschluss solcher Vereinbarungen abgemildert werden kann.
Abzuwarten bleibt, ob es der Referentenentwurf in dieser Fassung tatsächlich ins Bundeskabinett und damit in das Gesetzgebungsverfahren schafft. Die aktuellen Diskussionen um das „Netzpaket“ deuten aber darauf hin, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen sein dürfte
Über die Autoren
Thomas Wolf ist Rechtsanwalt und Partner der international tätigen Rechtsberatungs- und Steuerberatungsgesellschaft Rödl im Bereich Energiewirtschaftsrecht am Standort Nürnberg. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Energieregulierungsrecht. Hiervon umfasst ist die Begleitung von Netzbetreibern und Investoren bei komplexen regulatorischen Fragestellungen – von der Entflechtung über den Netzzugang bis hin zur Entgeltregulierung. Link zum Profil: Thomas Wolf, LL.M. oec. | Rödl
Kris Bühler ist Rechtsanwalt der international tätigen Rechtsberatungs- und Steuerberatungsgesellschaft Rödl im Bereich Energiewirtschaftsrecht am Standort Nürnberg. Neben Fragen zur Netznutzung und zum Netzanschluss berät er Energieversorger und Unternehmen auf dem Gebiet der Regulierung von Strom- und Gasnetzen. Link zum Profil: Kris Bühler | Rödl
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