Großbatteriespeicher (Battery Energy Storage Systems, BESS) haben sich zu einem zentralen Baustein der Energiewende entwickelt. Projektierer und EPCs müssen Verträge über die Lieferung von BESS detailliert prüfen und gestalten, um Risiken bei Bau, Betrieb und Finanzierung zu minimieren. Der Beitrag beleuchtet die wesentlichen Punkte der rechtlichen Due Diligence.
Vertragskonstellation und Rechtsnatur
Verträge über die Lieferung von BESS für deutsche Baustellen werden in der Regel als Kaufverträge mit Montageverpflichtung abgeschlossen, wenn deutsches Recht Anwendung findet. Die Käufer der BESS sind die EPCs oder die Betreibergesellschaften. Die Verkäufer der BESS sind die deutschen Tochtergesellschaften der (meist chinesischen) Hersteller. Ein direkter Kauf vom Hersteller birgt Risiken, wenn das BESS durch den Käufer in den EU-Binnenmarkt importiert wird. Der Käufer kann insbesondere zum „Einführer“ werden, was ein erhöhtes Pflichtenprogramm nach sich zieht (zum Beispiel gemäß Artikel 41 Absatz 1 EU-Batterieverordnung).
Da die Lieferverträge oft lediglich in englischer Sprache vorliegen, ist es empfehlenswert, an zentralen Stellen die maßgeblichen deutschen Rechtsbegriffe zu integrieren.
Leistungsbeschreibung und technische Anforderungen
Die Leistungsbeschreibung sollte die Qualität des BESS definieren. Hier sollten präzise Angaben zu
- Modularchitektur (zum Beispiel Tauschbarkeit von Anlagenteilen)
- Genauigkeit der Ladezustandsbestimmung („State of Charge“ oder „SoC“)
- Gesamtwirkungsgrad eines Lade-Entlade-Zyklus („Round-Trip-Efficiency“ oder „RTE“)
- maximaler Ladekapazität bei Auslieferung
- Redundanz von Anlagenteilen
- Kühlungskonzept (insbesondere mit Angaben zur maximalen Lautstärke)
- Maßgaben für die Außentemperatur am Einsatzort
- Software-Schnittstellen
- Brand- und Wasserschutz (insbesondere die im BESS enthaltenen Stoffe und deren Konzentrationen) sowie
- der Datenerfassung (insbesondere zu Erhebungslevel und -rhythmus (zum Beispiel Zell-Level alle 5 Minuten)
enthalten sein. Besonders relevant sind Brandschutz- und Wasserschutzkonzepte, da diese eng mit den Genehmigungsverfahren nach den Landesbauordnungen und den wasserrechtlichen Vorgaben (AwSV) verbunden sind. Sind diesbezüglich in den Genehmigungsverfahren Anpassungen am BESS notwendig, kann dies zu Verzögerungen führen.
Die maßgeblichen technischen Normen wie IEC 62619:2022 oder IEC 62620:2014 sollten ausdrücklich in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Auch sollte vereinbart werden, dass die Vertragsgegenstände bei Abnahme dem „Stand der Technik“ („State of the art“) zu entsprechen haben.
Mängelgewährleistung
Gesetzlich gilt die Mängelhaftung nach §§ 437 ff. BGB. Ein Mangel liegt unter anderem dann vor, wenn die gelieferte Anlage von der Leistungsbeschreibung und den technischen Anforderungen abweicht. Überlassene Muster, zum Beispiel von Batteriezellen, prägen ohne andere vertragliche Regelung die Soll-Beschaffenheit. Käufer sollten die Anwendung des § 377 HGB vertraglich ausschließen, da eine sofortige Rügepflicht praktisch nicht erfüllbar ist. Für den Käufer vorteilhaft ist die Vereinbarung des Rechts zur Selbstvornahme. Bei fest mit dem Boden verbundenen Anlagen gilt ohne andere vertragliche Vereinbarung die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB. Weiter müssen EPCs darauf achten, dass Mängelgewährleistungsansprüche abtretbar bleiben.
Produkt- und Leistungsgarantien
Produkt- und Leistungsgarantien sind essenziell für die Finanzierbarkeit eines BESS. Die Produktgarantie deckt Materialfehler ab, während die Leistungsgarantie Parameter wie Anzahl der Lade-Entlade-Zyklen und die Kapazität am Ende der Lebensdauer absichert. Leistungen des BESS, die noch nicht im Rahmen des Site Acceptance Test (SAT) sinnvoll geprüft werden können, sollten über die Leistungsgarantien abgesichert werden. Wer nicht auf die Dokumentation von Leistungsdaten durch den Verkäufer vertrauen will, muss eine eigenständige Dokumentation der Leistungsdaten einrichten. Dass dies möglich ist, sollte im Vorfeld technisch und vertraglich geprüft werden.
Qualitätssicherung durch FAT und SAT
Der Factory Acceptance Test (FAT) ermöglicht eine Qualitätskontrolle beim Hersteller. Durch Anwesenheit des Käufers beziehungsweise unabhängiger Prüfer können Mängel und insbesondere Transportschäden frühzeitig erkannt werden.
Da Lieferverträge oft auch Montageleistungen beinhalten, sollte auch die Abnahme der Montageleistungen vereinbart werden. Die Abnahme erfolgt über den Site Acceptance Test (SAT), bei dem im Liefervertrag definierte Kriterien wie Volllastbetrieb über einen bestimmten Zeitraum, Temperatur- und Lärmtests sowie Lade-Entlade-Zyklen durch den Verkäufer nachgewiesen müssen. Die entsprechenden Abnahmekriterien müssen wie die Pflicht zur Erstellung eines Abnahmeprotokolls im Vertrag festgehalten werden. Käufer sollten im Vertrag vereinbaren oder explizit im Abnahmeprotokoll festhalten, dass Ansprüche aus Vertragsstrafen für im Abnahmeprotokoll dokumentierte Mängel unberührt bleiben. Ein vorhandener Netzanschluss ist für den Probebetrieb des BESS technisch immer erforderlich. Im Vertrag sollten daher Regelungen enthalten sein, wie mit einem verzögerten Netzanschluss umzugehen ist.
Lieferbedingungen, Incoterms und Versicherung
Die Lieferung des BESS erfolgt noch meist aus China. Käufer sollten verbindliche Lieferfristen mit Vertragsstrafen vereinbaren. Force-Majeure-Klauseln verdienen besondere Aufmerksamkeit, da sie Vereinbarungen zu Vertragsstrafen aussetzen können. Die Vereinbarung von Incoterms, vorzugsweise DDP (Delivered Duty Paid), ist für Käufer vorteilhaft, da Transport und Zollabwicklung beim Verkäufer liegen. Zusätzlich ist zu regeln, welche Versicherungen von wem bis zu welchem Zeitpunkt abgeschlossen werden und wie der Nachweis zu erbringen ist.
Zahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Schiedsklausel
Üblicherweise werden mindestens drei Kaufpreiszahlungsraten vereinbart: eine Anzahlung bei Vertragsabschluss, eine Rate nach Abnahme und eine Schlussrate nach Inbetriebnahme. Aus Käufersicht ist es sinnvoll, den Großteil der Zahlungen erst nach erfolgreicher Abnahme zu leisten. Zur Absicherung von Anzahlungen bieten sich Anzahlungs- oder Erfüllungsbürgschaften sowie die Zahlung auf ein Treuhandkonto an.
Die chinesischen Händler haben in ihren Vertragsmustern oft eine Schiedsklausel und die China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) als Schiedsgericht vorgesehen. Für europäische Käufer dürfte sich das ICC als Schiedsgericht eher anbieten. Im Zweifel sollte auf eine Schiedsklausel verzichtet werden. Dann sind die staatlichen Gerichte bei Streitigkeiten zuständig.
Geistiges Eigentum, Cybersicherheit und Zertifikate
Die Nutzungsrechte an Software, insbesondere am BMS und EMS, sollten explizit geregelt sein. Sofern ausgeschlossen werden soll, dass der Lieferant das BESS nach der Abnahme steuern kann, ist der Einbau unbedenklicher Steuerungselemente rechtlich und technisch im Vorfeld zu prüfen. Ferner sollte der Käufer für den Fall von Patentverletzungen von Ansprüchen Dritter freigestellt werden.
Im Netzanschlussverfahren ist die Vorlage von Typen- und Anlagenzertifikaten Pflicht. Der Verkäufer sollte daher verpflichtet werden, die erforderlichen Typenzertifikate bzw. – sofern der Kaufgegenstand ein Prototyp ist – Prototypenzertifikate zur Verfügung zu stellen.
Checkliste beim Kauf von BESS aus Käufersicht
| Thema | Prüfung |
| Vertragsparteien | Verkäufer mit Sitz in EU |
| Rechtsnatur | Kaufvertrag mit Montageverpflichtung |
| Vertragssprache | Deutsche Rechtsbegriffe in die englische Fassung |
| Leistungsbeschreibung | Leistungsparameter und technische Normen bestimmen |
| Mängelgewährleistung | Proben zum Maßstab machen; Recht zur Selbstvornahme vereinbaren; Abtretbarkeit von Ansprüchen ermöglichen; Verjährungsregeln prüfen |
| Rügepflicht | § 377 HGB ausschließen |
| Produktgarantie | Qualität der Zellen bestimmen |
| Leistungsgarantie | Eigenständige Dokumentation der Leistungsdaten |
| FAT | Selbst oder durch Dritte bei FAT beiwohnen |
| Abnahme | Erfolgt durch SAT |
| Probebetrieb | Kriterienkatalog und Verzugsfolgen regeln |
| Abnahmeprotokoll | Ansprüche wegen Vertragsstrafen vorbehalten |
| Lieferfristen | Verbindlich festlegen und mit Vertragsstrafen koppeln |
| Incoterms | DDP vereinbaren |
| Versicherung | Versicherungspflichten festlegen |
| Kaufpreisraten | An Projektfortschritt koppeln |
| Sicherheiten | Bürgschaften oder Zahlung auf ein Treuhandkonto |
| Schiedsklausel | Schiedsklausel: ICC; alternativ staatliche Gerichte in Deutschland |
| Geistiges Eigentum | Freistellung von Ansprüchen Dritter |
| Cybersicherheit | Einbau unbedenklicher Steuerungselemente prüfen |
| Typenzertifikate | Verkäuferverpflichtung |
| Anwendbares Recht | Deutsches Recht; CISG ausschließen |
Matthias Himmelsbach ist Syndikusrechtsanwalt der iAccess-Gruppe sowie Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Stephan Hornick ist Projektentwickler und leitet die Genehmigungsverfahren der iAccess-Gruppe.
Michael Rieber ist geschäftsführender Gesellschafter der iAccess-Gruppe und leitet die technische Due Diligence bei Großbatteriespeicherprojekten.
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