Blendwirkung durch Photovoltaik-Anlage ist hinnehmbar

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Das Landgericht Frankfurt/Main hat einen sieben Jahre lang währenden Rechtsstreit über die Blendwirkung einer Photovoltaik-Anlage beendet. Die von den Modulen ausgehenden Lichtreflexionen führten nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung und seien somit hinzunehmen, urteilten die Richter. Die gewöhnliche Umgebungshelligkeit würde durch die Photovoltaik-Anlage nur um drei Prozent überschritten, heißt es in einem Sachverständigengutachten zu dem Fall. Diese Überschreitung liege zudem nur zwischen dem 20. April und dem 20. August jeweils zwischen 9:45 bis 10:30 Uhr vor.  Voraussetzzung natürlich: die Sonne scheint. Eine höhere Aufständerung der Module würde laut Gutachten einen geringeren Ertrag bedeuten. Auch könnte es dann sein, dass sich die Anlage in ihrer „technischen Lebenszeit“ nicht amortisiere. (AZ: 2/12 0 322/06)

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage bereits zurückgewiesen. Die Richter gingen davon aus, dass sich die Kläger ohne größeren Aufwand mit vertretbaren Abschirmmaßnahmen wie Vorhänge oder eine Heckenbepflanzung dagegen schützen könnten. Sie verwiesen auch darauf hin, dass die bayerische Gesetzgebung den Bau von Solaranlagen auf Dächern und Fassaden ohne Größenbeschränkung genehmigungsfrei erlaubt.

Sieben Jahre Rechtsstreit

Der Streit vor Gericht dauerte insgesamt mehr als sieben Jahre. Schiedsmänner, Amtsrichter, Rechtsanwälte und Gutachter haben sich in dieser Zeit eingehend mit der Blendwirkung der Photovoltaik-Anlage befasst. Als die Kläger den vom Landgericht bestellten Gutachter für befangen erklären lassen wollten, waren sogar die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/Main zwischenzeitlich mit dem Fall betraut. Sie wiesen die Klage allerdings kostenpflichtig zurück. So ist die Entscheidung des Landgerichts von Mitte Juli 2008 endgültig.(SE)

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