Bafin stuft Photovoltaik-Anlagenpachtmodelle als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing ein

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Mit der EEG-Reform 2014 hat die Bundesregierung das sogenannte Grünstromprivileg rückwirkend abgeschafft und auch den Eigenverbrauch aus Photovoltaik-Anlagen ab zehn Kilowatt Leistung mit einer anteiligen EEG-Umlagezahlung belastet. Dies stellt bereits einige Geschäftsmodelle – wie Mieterstrommodelle – wieder in Frage oder belastet zumindest ihre Wirtschaftlichkeit. Dennoch gibt es weiter Anbietermodelle, die Photovoltaik-Anlagen verpachten oder vermieten, um wenigstens nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen zu müssen. Dabei müssen die Pächter und Mieter der Photovoltaik-Anlagen aber zum Betreiber werden, die sich mit dem Solarstrom dann selbst versorgen.

Die Berliner Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC) hat nun im Auftrag eines Mandanten, beim Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) nachgefragt, ob es sich bei dieser Form der Anlagenpacht, um ein Finanzierungsleasing handelt. Immerhin werde das Risiko auf den Anlagenbetreiber übertragen. „Vertraglich wird das umgesetzt, indem der Stromverbraucher das Ertragsrisiko trägt und für die Instandhaltung, -setzung und Wartung verantwortlich ist. Eine Haftung des ‚Verpächters‘ für Mängel wird ausgeschlossen“, erklärt Jochen Fischer von GGSC. Für die Verpächter hätten diese Nutzungsverträge in erster Linie eine Finanzierungsfunktion. Dadurch rücke diese Form des Anlagenleasing an ein Finanzierungsgeschäft heran. Diese stünden aber unter Aufsicht der Bafin, so Fischer weiter. Die Bundesanstalt hat die Anfrage der Kanzlei bestätigt, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing handele. Diese müssen durch die Bafin genehmigt werden. „Der Betrieb eines Finanzgeschäftes ohne die vorherige Erlaubnis der Bafin ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet wird“, erklärt Fischer weiter.

Die Entscheidung der Bafin sei allerdings eine Einzelfallentscheidung. Es sei dennoch davon auszugehen, dass ein Großteil der bereits verwirklichten Anlagenpachtmodelle ebenfalls ein erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing seien, heißt es bei der Kanzlei GGSC. Damit müssten die Verpächter vor der Verpachtung der Photovoltaik-Anlagen einen Antrag auf Erlaubnis stellen. In diesem Antrag müssten sie unter anderem ausreichendes Anfangskapital von mindestens 50.000 Euro nachweisen sowie die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Geschäftsleiters, heißt es weiter. Der Verpächter unterstehe in der Folge den Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Aufsicht der Bafin. Daraus würden sich dann auch unter anderem Anforderungen an die dauernde Kapitalausstattung sowie Mitteilungs- und Rechenschaftspflichten gegenüber der Bafin ergeben. Insgesamt bedeute dies eine wesentliche Erhöhung der Anforderungen an die Verpächter. Dies gelte auch nicht nur für neue, sondern auch bereits bestehende Anlagenpachtmodelle, so die Kanzlei.

Joachim Held, Rechtsanwalt bei Rödl & Partner, hat denKonflikt zwischen EEG und Kreditwesengesetz in pv magazine November 2014 ausführlich beschrieben. Er ist derAuffassung, dass sich PV-Pachtmodelle so gestalten lassen, dass sie trotz der widerstrebenden Interessenlage sowohl die Anforderungen des EEG-Eigenstromprivilegs als auch der Genehmigungsfreiheit nach dem Kreditwesengesetz erfüllen.

Die DGS-Franken, bekannt für ihre Mieterstrommodelle und PV-Mieten-Verträge, hat bereits mitgeteilt, dass bei ihren Verträgen das angesprochene Problem nicht bestehen würde (mehr dazu in Kürze). (Sandra Enkhardt)

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