Die Bundesnetzagentur hat heute den Entwurf eines Hinweispapiers zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten zur Konsultation gestellt.
Die Zahlung der EEG-Umlage dient der Refinanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Einige Verbraucher, wie z.B. Industriebetriebe und Eigenerzeuger, können bestimmte Ausnahmen und Entlastungen in Anspruch nehmen. Hier ist sicherzustellen, dass sich eine Entlastung nicht ungerechtfertigt auf andere Stromverbraucher erstreckt. Bisher war dies nur mit aufwändiger Messtechnik möglich. Neue gesetzliche Regelungen schaffen viele Vereinfachungen. Mit dem Hinweispapier konkretisiert die Bundesnetzagentur die neuen Regelungen anhand praxistauglicher Beispiele.
Abgrenzung der Strommengen erforderlich
Um die EEG-Umlage abrechnen zu können und um die Entlastungen in Anspruch nehmen zu können, ist eine Abgrenzung von Strommengen erforderlich. Ohne Abgrenzung kann ein Umlageschuldner nicht darlegen, für welche Strommengen er nur eine geringere oder gar keine EEG-Umlage zahlen muss.
Mit den Regelungen zum Messen und Schätzen nach §§ 62a und 62b EEG wird einerseits bekräftigt, dass grundsätzlich eine messtechnische Abgrenzung erforderlich ist. Andererseits werden zahlreiche Vereinfachungen eingeführt, die eine praxistaugliche Abwicklung erleichtern.
Praxistaugliche Umsetzung der Regelungen
Mit dem Hinweispapier legt die Bundesnetzagentur ihr Verständnis zu den Regelungen zum Messen und Schätzen dar. Es dient als Orientierungshilfe, um eine praxistaugliche und einheitliche Umsetzung zu fördern.
Der Entwurf des Hinweispapiers „Messen und Schätzen“ ist mit Informationen zum Konsultationsverfahren unter www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung veröffentlicht. Stellungnahmen zu dem Konsultationsentwurf können bis zum 15. September 2019 an die Bundesnetzagentur gesandt werden.





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