Das Forschungszulagengesetz
Erstmalig in der Förderlandschaft gibt es die Möglichkeit einer rückwirkenden Förderung. Am 01.01.2020 trat mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ein sehr erfolgreiches Förderinstrument in Kraft. Konkret: Unternehmen können erstmalig rückwirkend eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung, externe Forschungsaufträge und sogar F&E-Eigenleistungen von Einzelunternehmern fördern lassen, die nach dem 01.01.2020 gestartet wurden. Mit dem am 30.08.2023 vom Bundeskabinett verabschiedeten Wachstumschancengesetz werden nun nochmals attraktivere Fördermöglichkeiten im Rahmen des Forschungszulagengesetzes auf den Weg gebracht.
Wie hoch ist die Förderung?
Gefördert werden 25 % aus einer Projektsumme von maximal vier Millionen Euro pro Jahr und Unternehmensverbund. In Summe bedeutet das also eine bisherige maximale Förderung von einer Mio. Euro pro Jahr. Geplant ist nun eine dauerhafte Erhöhung dieser Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro für alle Aufwendungen, die nach dem 31.12.2023 entstehen. Die max. erreichbare Forschungszulage pro Jahr erhöht sich somit von 1 Mio. Euro auf 3 Mio. Euro.
Wer wird gefördert?
Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes sind förderfähig, unabhängig von Unternehmensgröße und Branchenzugehörigkeit.
Was wird gefördert?
Die Forschungszulage fördert nachstehende Leistungen aus Einzel- oder Kooperationsprojekten der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung:
1. Eigenbetriebliche Forschung
Lohn- und Gehaltskosten der in dem F&E-Vorhaben mitwirkenden Projektmitarbeiter
2. Externe Forschungsaufträge
60 % der Forschungsaufträge, die extern an Universitäten, Forschungseinrichtungen oder andere Unternehmen (in der EU/EWR2), vergeben werden. Das Entgelt für Auftragsforschung soll zukünftig zu 70 % der Bemessungsgrundlage zugerechnet werden. Also findet auch hier eine signifikante Erhöhung statt.
3. Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers
Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers, wenn der Inhaber eines Ein-Personen-Betriebs selbst Forschung und Entwicklung betreibt. Der Einzelunternehmer kann 40 EUR/h bis max. 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen ansetzen. Der Stundensatz soll künftig auf 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben werden.
Geplant ist nun, auch anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen in die Bemessungsgrundlage einfließen zu lassen. Damit können also auch bspw. Labor- und Testgeräte, Prüfstände oder Analysegeräte im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten berücksichtigt werden. Angesetzt werden kann hier die jeweilige Wertminderung im Projektzeitraum.
Zudem sollen KMUs künftig zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen können.
Unternehmen, die Fördermittel nutzen, sind klar im Wettbewerbsvorteil. Eine Förderung muss auch keine einmalige Sache sein. Häufig fehlt im Alltag jedoch die Zeit, um wochenlang über Antragsformularen und Programmrichtlinien zu sitzen. Daher lohnt es sich, darüber nachzudenken, ob ein Outsourcing der Antragstellung nicht sinnvoller ist.
Hentschel Fördermittelberatung
für Forschung & Entwicklung
Oberföhringer Str. 127 b
D-81925 München
Fon +49/89/23164818





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