Der FGW-FAEE der TR 8 beschließt zur Rev. 9 dieAnpassung einer fehlerhaften Formulierung des Kapitels A.1.2.2.1.3Die Wirkleistungsreduktion ist nach Kapitel 10.2.1.2 der VDE-AR-N 4110lediglich zum Zwecke der Blindleistungsbereitstellung (sogenannteBlindleistungspriorisierung) zulässig und nicht generell, wie in KapitelA.1.2.2.1.3 der FGW TR 8 Rev. 9 beschrieben. Dies wurde zuletzt durch den VDEFNN im Rahmen der FAQ-Veröffentlichung präzisiert bestätigt(https://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/tar/tar-mittelspannung-vde-ar-n-4110).In diesem Kontext wurde durch den FAEE (Fachausschuss ElektrischeEigenschaften) am 05.04.2022 beschlossen, in Kapitel A.1.2.2.1.3 der FGW TR 8Rev. 9 die fehlerhafte Formulierung im Feld „Bemerkungen“:„Bei Spannungsänderungen am Netzanschlusspunkt von <= 10 % Uc mitSpannungsgradienten von >= 5% Uc/min innerhalb des Spannungsbandes von 90% Ucbis 110% Uc darf die EZA die Wirkleistungs- und Blindleistungseinspeisungreduzieren.“mit der nachfolgenden Formulierung anzupassen:„Bei Spannungsänderungen am Netzanschlusspunkt von <= 10 % Uc mitSpannungsgradienten von >= 5% Uc/min außerhalb des Spannungsbandes von 90% Ucbis 110% Uc darf die EZA die Wirkleistungs- und Blindleistungseinspeisungreduzieren.“Für das Beiblatt gelten die Übergangsfristen gemäß des VDE FNNFAQ-Beschlusses.Alle Anlagen mit letzter Anmeldung bis 01.07.2022 werden geduldet. Dies giltdemnach auch für Erzeugungsanlagen, die bis zu diesem Datum installiert undin Betrieb genommen wurden. Wird eine Anmeldung aufgrund einerLeistungsanpassung nach dem 01.07.2022 überarbeitet, gilt dies als neueAnmeldung. Damit müssen die Anforderungen vollumfänglich erfüllt werden.





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