BGH-Urteilsbegründung: Mieterstrom- und Quartiersprojekte rechtssicher ermöglichen

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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2025 für Verunsicherung für Mieterstromprojekte gesorgt. Heute wurde die Urteilsbegründung veröffentlicht: Die Richter kippten das sogenannte Kundenanlagenprivileg und folgen damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Carolin Dähling, Bereichsleiterin bei Green Planet Energy, kommentiert:

„Die Rechtslage für Mieterstrom bleibt auch nach dem BGH-Urteil uneindeutig. Der BGH hält zwar weiterhin eine richtlinienkonforme Auslegung der Kundenanlage für möglich: ,Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein.‘ Gleichzeitig macht der BGH aber auch klar, dass – sobald die Voraussetzungen eines Verteilnetzes nach der EU-Richtlinie vorliegen – Mieterstromprojekte nicht mehr im Rahmen von Kundenanlagen umgesetzt werden können. Wo diese Abgrenzung verläuft, wird vom BGH jedoch nicht eindeutig aufgezeigt und liefert Interpretationsspielräume. So sollte weiterhin die Möglichkeit gegeben sein, dass Mieterstromprojekte über Hausverteileranlagen weiterhin umgesetzt werden können. Das BGH-Urteil zeigt zudem Wege für Stromlieferungen im Rahmen von Eigenversorgungsmodellen auf.

Für die Praxis bedeutet das: Netzbetreiber müssen Hausverteileranlagen weiter ermöglichen, um Mieterstromprojekte nicht auszubremsen. Dennoch fehlt die nötige Rechtssicherheit, um die dezentrale Energiewende und innovative Quartierskonzepte zuverlässig voranzubringen.

Wir fordern daher die Bundesregierung und den Bundestag auf, jetzt eine neue, klare Regulatorik zu schaffen, die auch größere Mieterstrom- und Quartiersprojekte rechtssicher ermöglicht. Gleichzeitig sollte die Bundesnetzagentur praxisnahe Hinweise liefern, so dass kleine Mieterstromprojekte über Hausverteileranlagen weiterhin problemlos umgesetzt werden können. Nur mit verlässlichen Rahmenbedingungen schaffen wir Planungssicherheit und beschleunigen die urbane Energiewende.“