Mustervertrag für flexible Netzanschlussvereinbarungen veröffentlicht
Flexible Netzanschlussvereinbarungen (fNAV), auch „Flexible Connection Agreements“ (FCAs) genannt, können eine bessere Auslastung des Netzverknüpfungspunktes ermöglichen und so den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energien, Speicher oder weiteren Anlagen zur Sektorenkopplung erleichtern. Mit dem Solarspitzengesetz wurden sie explizit in das EEG aufgenommen, allerdings ohne nähere Vorgaben. Bei der Fachagentur Wind und Solar beschäftigt sich daher ein Arbeitskreis, in dem Verbände der Energiewirtschaft, Netzbetreiber, die Clearingstelle und Windunternehmen zusammenarbeiten, seit mehr als einem Jahr mit möglichen vertraglichen Regelungen. Den ersten von insgesamt drei Musterverträgen hat die Fachagentur nun veröffentlicht und zum Download bereit gestellt. Juristisch begleitet und in den konkreten Mustervertragstext umgesetzt wurde das Vorhaben von der Kanzlei Dombert.
„Mit dem Vertrag steht Netzbetreibern und Akteuren der Energiewirtschaft ein praxisorientiertes Instrument zur Verfügung, um flexible Netzanschlüsse gemäß Paragraf 8a Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) rechtssicher umzusetzen“, so die Fachagentur. Sie können demnach auf dieser Basis die jeweilige Vereinbarung individuell ihren jeweiligen Bedürfnissen und der konkreten Situation vor Ort anpassen. Dabei werde es zwar regelmäßig notwendig sein, sich rechtlich beraten und die konkrete Vereinbarung im Einzelfall prüfen zu lassen. Der Mustervertrag ermögliche es jedoch den Vertragsparteien, individuelle Vereinbarungen schneller und reibungsfreier abzuschließen.
Bausteine für verschiedene Situationen
Wie die Fachagentur weiter ausführt, ist der Mustervertrag nach einem Baukastenprinzip aufgebaut, da er auf sehr unterschiedliche Ausgangslagen anwendbar sein soll. Das grundlegende Vertragsmuster enthält demnach zentrale Regelungen, die unabhängig von der konkreten Ausgestaltung einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung in jedem Fall erforderlich sind. Zusätzlich gibt es Bausteine für folgende Variationen: temporäre flexible Netzanschlussvereinbarung bis zum Abschluss des Netzausbaus, dauerhafte flexible Netzanschlussvereinbarung sowie unterschiedliche Formen der Wirkleistungsbegrenzung.
„Wir hoffen, dass damit flexible Netzanschlussvereinbarungen den Weg in die Praxis finden“, so Antje Wagenknecht, Geschäftsführerin der Fachagentur Wind und Solar. „Der Mustervertrag wurde unter Einbindung unterschiedlichster Interessensgruppen erarbeitet und wird von diesen mitgetragen. So ist sichergestellt, dass die Interessen der Vertragsparteien ausgewogen berücksichtigt sind.“ Aus Sicht von Rechtsanwalt Tobias Roß, projektverantwortlicher Partner bei Dombert, sind die Regelungsvorschläge eine gute Grundlage für die Praxis, um die Engpasssituation beim Netzanschluss etwas zu entschärfen.
Zusätzlich zu dem zweiseitigen Grundvertrag will die Fachagentur Wind und Solar im Laufe des Jahres 2026 zwei weitere Musterverträge veröffentlichen. Geplant sind ein mehrseitiger Mustervertrag für den Fall, dass mehrere Anlagenbetreiber Vertragspartner des Netzbetreibers sind, sowie ein Kooperationsvertrag, der die Rechtsverhältnisse der beteiligten Anlagenbetreiber untereinander regelt, beispielsweise Haftungsfragen.
bne fordert bundeseinheitliche Regelung im EEG
Aus Sicht des Bundesverbands Neue Energiewirtschaft (bne) reichen allerdings individuelle oder vertragliche FCA-Lösungen nicht aus, um den Netzanschluss als zentralen Engpass des Erneuerbare-Energien-Ausbaus zu lösen. Auch mit Mustervertrag drohe weiterhin eine „Kleinstaaterei“ mit hunderten Netzbetreibern und das Macht- und Informationsgefälle im Verhandlungsprozess bleibe bestehen. Der bne fordert statt dessen ein gesetzlich verankertes, bundeseinheitliches Regelwerk im EEG – „mit Anspruch auf flexible Netznutzung, klaren Rechten zur Überbauung, beschleunigter Netzauskunft und rechtssicherer Durchsetzung“.
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