Der FGW-FAEE der TR 8 beschließt zur Rev. 9 diehttps://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/tar/tar-mittelspannung-vde-ar-n-4110). In diesem Kontext wurde durch den FAEE (Fachausschuss Elektrische Eigenschaften) am 05.04.2022 beschlossen, in Kapitel A.1.2.2.1.3 der FGW TR 8 Rev. 9 die fehlerhafte Formulierung im Feld „Bemerkungen“: „Bei Spannungsänderungen am Netzanschlusspunkt von <= 10 % Uc mit Spannungsgradienten von >= 5% Uc/min innerhalb des Spannungsbandes von 90% Uc bis 110% Uc darf die EZA die Wirkleistungs- und Blindleistungseinspeisung reduzieren.“ mit der nachfolgenden Formulierung anzupassen: „Bei Spannungsänderungen am Netzanschlusspunkt von <= 10 % Uc mit Spannungsgradienten von >= 5% Uc/min außerhalb des Spannungsbandes von 90% Uc bis 110% Uc darf die EZA die Wirkleistungs- und Blindleistungseinspeisung reduzieren.“ Für das Beiblatt gelten die Übergangsfristen gemäß des VDE FNN FAQ-Beschlusses. Alle Anlagen mit letzter Anmeldung bis 01.07.2022 werden geduldet. Dies gilt demnach auch für Erzeugungsanlagen, die bis zu diesem Datum installiert und in Betrieb genommen wurden. Wird eine Anmeldung aufgrund einer Leistungsanpassung nach dem 01.07.2022 überarbeitet, gilt dies als neue Anmeldung. Damit müssen die Anforderungen vollumfänglich erfüllt werden. Anpassung einer fehlerhaften Formulierung des Kapitels A.1.2.2.1.3 Die Wirkleistungsreduktion ist nach Kapitel 10.2.1.2 der VDE-AR-N 4110 lediglich zum Zwecke der Blindleistungsbereitstellung (sogenannte Blindleistungspriorisierung) zulässig und nicht generell, wie in Kapitel A.1.2.2.1.3 der FGW TR 8 Rev. 9 beschrieben. Dies wurde zuletzt durch den VDE FNN im Rahmen der FAQ-Veröffentlichung präzisiert bestätigt (
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