Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission über das Habeck‘sche „Solarpaket I“ steht nach wie vor aus. In der Ausschreibung gilt für Photovoltaik-Freiflächenanlagen die 20-Megawatt-Grenze, obwohl doch nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers die 50-Megawatt-Grenze gelten sollte. Die Anlagengröße ist daher für den Moment der Inbetriebnahme von Freiflächenanlagen begrenzt auf die Leistungsgrenze von 20 Megawatt je Standort. […]
Das Karlsruher Gericht hat nun den Entscheidungstermin veröffentlicht. Mitte Juli dürfte damit klar sein, ob für Batteriespeicher künftig Baukostenzuschüsse gezahlt werden müssen oder nicht.
Die Drosslung der Photovoltaik-Heimspeicher werten die Richter als Sachmangel. Daher sehen sie einen Anspruch auf Rückabwicklung. Senec geht gegen das Urteil in Berufung.
Das Landgericht Frankfurt am Main betrachtet die Leistungsdrosselung der Batteriespeicher von Senec als erheblichen Sachmangel, der durch die Kulanzzahlung nicht kompensiert wird. Daher gaben die Richter dem Kläger recht, der auf einer Neulieferung eines Speichers bestand. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In einem bahnbrechenden Urteil hat der Straßburger Gerichtshof entschieden, dass Untätigkeit beim Klimaschutz gegen die Menschenrechte verstößt. Die Richter forderten die Regierungen auf, ihre Verpflichtungen zur Eindämmung des Klimawandels zu erfüllen.
Es ist das zweite Urteil eines Landgerichts, das zugunsten der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen Photovoltaik-Heimspeicher von Senec aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung entscheidet. EKD will dagegen in Berufung gehen und bezieht sich auf ein BGH-Urteil aus dem vergangenen Sommer, in dem die Richter klar gegen „Handwerker-Widerruf“ als Geschäftsmodell votierten.
Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen den Konzern, da dieser damit warb, dass Verbraucher gemeinsam Strom erzeugen und verbrauchen und sich damit unabhängig von Energieversorgern und steigenden Strompreisen machen zu können. Das Urteil aus dem Oktober 2021 ist nun rechtskräftig.
Dem Oberlandesgericht Düsseldorf zufolge hat die Bundesnetzagentur die Netzrenditen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerhaft ermittelt. Das ist das Ergebnis von mehreren Musterbeschwerdeverfahren.
Der Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land hatte dem Grundstückseigentümer eines Solarparks rund 46.000 Euro Anschlussbeitrag für eine vor dem Grundstück verlaufende Frischwasserleitung in Rechnung gestellt. Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die EU-Kommission hatte Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben, weil aus ihrer Sicht die Bundesnetzagentur nicht ausreichend unabhängig von der Politik agiere. Dieser Klage gab der Europäische Gerichtshof jetzt statt.