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Balkonkraftwerke: DUH erhebt Klage gegen Vonovia

Der Wohnungsbaukonzern hebelt nach Ansicht der Umweltschutzorganisation die gesetzliche Privilegierung von Photovoltaik-Kleinanlagen aus. So verlange er eine Außensteckdose als Voraussetzung und gestatte gleichzeitig keine Bohrlöcher in Außenwänden.
Vonovia, Konzernzentrale, Bochum
Vonovia stellt unverhältnismäßige Anforderungen für Balkonkraftwerke, findet die DUH. | Foto: Vonovia/ Simon Bierwald

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sieht das gesetzlich verankerte Recht auf Anbringung einer steckerfertigen Solaranlage durch die Praxis des Wohnungskonzerns Vonovia missachtet und zieht deshalb gegen den größten Vermieter in Deutschland vor das Oberlandesgericht Hamm, in dessen Bezirk die Bochumer Vonovia-Zentrale liegt.

Der DUH zufolge geht es bei der Klage um die Gestattungsvereinbarung, deren Unterzeichnung Vonovia von Mieterinnen und Mietern vor der Nutzung von Balkon-Photovoltaik verlange sowie um die generellen Bedingungen, die das Unternehmen an eine Gestattung knüpft. Es werde generell das Vorhandensein einer Außensteckdose verlangt, gleichzeitig würden aber Bohrlöcher und Kabelverlegungen nach innen werden pauschal nicht gestattet. Gleichzeitig gehe aus der Vereinbarung nicht klar hervor, ob hierbei der Anschluss an eine handelsübliche und nach geltenden Vorschriften für die meisten Systeme auch zulässigen Schutzkontaktsteckdose erlaubt sei oder ob Vonovia eine spezielle Energiesteckvorrichtung verlange.

Ablehnung nur „ganz ausnahmsweise“ zulässig

Überdies müssten auch Mieter, die über eine Außensteckdose verfügen, mit der Vereinbarung „unverhältnismäßig hohen Anforderungen“ zustimmen und eine Vorort-Überprüfung durch Vonovia akzeptieren. Dies schließe die Kostenübernahme bei festgestellten Mängeln ein, damit werde die Kontrolle zum Kostenrisiko. Zudem verlange Vonovia eine Haftungsfreistellung für sämtliche durch das Balkonkraftwerk eventuell verursachten Schäden.

Die juristische Vertretung der DUH in dem Verfahren übernimmt Dirk Legler, Rechtsanwalt und Partner bei Rechtsanwälte Günther in Hamburg. „Der Gesetzgeber hat die Rechte von Mieterinnen und Mietern bei Balkonkraftwerken ausdrücklich gestärkt“, so Legler. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) privilegiere Balkonkraftwerke in Paragraf 554 Absatz 1, sodass „Vermieter nur ganz ausnahmsweise Balkonkraftwerke ablehnen dürfen“ und dann bei der Begründung in der Nachweispflicht seien: „Pauschale und überzogene Vertragsbedingungen stehen dazu im Widerspruch und hebeln die Intention des Gesetzgebers faktisch aus.“ Das sei „nach Mietrecht und auch nach Energierecht unwirksam.“

Nicht der erste Gerichtsstreit zwischen DUH und Vonovia

Diese Einschätzung teilt auch der Deutsche Mieterbund, wie dessen Bundesdirektor Florian Becker erklärt: Große Wohnungskonzerne sollten den einfachen Zugang zu kostengünstigem Solarstrom für ihre Mieter unterstützen, „statt ihn durch unnötige Auflagen zu erschweren“. Dies sei „gerade in einer Zeit, in der immer mehr Haushalte durch ihre Wohnkosten überlastet sind“, auch eine Frage der sozialen Gerechtigkeit.

„Die umfassende Vereinbarung mit Bedingungen, die wir für unrechtmäßig halten, soll verunsichern – und verhindert zahlreiche Balkonkraftwerke bei Deutschlands größtem Wohnkonzern“, sagt DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz. Dabei könnten gerade einkommensschwache und damit von hohen Energiekosten besonders stark betroffene Mieterinnen und Mieter ihre Heizkosten und den energetischen Stand der Wohnung oft kaum beeinflussen. Dass ein großer Wohnungskonzern wie Vonovia den Zugang zu Balkonkraftwerken „mit überzogenen Auflagen erschwert, ist sozial- und klimapolitisch inakzeptabel.“

Das jetzige Verfahren ist nicht der erste Gerichtsstreit zwischen DUH und Vonovia in Sachen Balkonkraftwerke. Im Mai 2025 ging es konkret um die Anlage eines Aachener Mieters, den die DUH unterstützte. Im Laufe der Verhandlung hatte der Wohnungskonzern der Installation dann zugestimmt.

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