See all

Verbot einer Photovoltaik-Anlage in St. Pölten nun auch vom Landesverwaltungsgericht aufgehoben

Das von der niederösterreichischen Landeshauptstadt ausgesprochene Verbot einer von öffentlichem Grund aus einsehbaren Photovoltaik-Anlage war bereits vom Verfassungsgerichtshof für unrechtmäßig erklärt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit nun an die Behörden zurücküberwiesen.
Stadtansicht St. Pölten, Landeshauptstadt von Niederösterreich
Ein Gestaltungsbeirat reicht nicht aus. Die Gemeinde St. Pölten muss den Bau von Photovoltaik-Anlagen in Schutzzonen künftig anders prüfen als bislang. | Foto: Kalteis

Die Verwaltung von St. Pölten muss den Antrag zum Bau einer Photovoltaik-Anlage in einer sogenannten Schutzzone neu prüfen und dabei deutlich anders verfahren als zuvor. Dies ist das zentrale Ergebnis eines Rechtsstreits, der im Juli 2023 seinen Anfang nahm und dem unter anderem vom Bundesverband Photovoltaic & Battery Austria (PV&B Austria) einige Bedeutung für vergleichbare Fälle im ganzen Land zugesprochen wird. Ob die umstrittene Anlage nun wie geplant gebaut werden kann, ist damit allerdings nicht entschieden.

Vor rund drei Jahren hatte eine Antragstellerin wegen der geplanten Photovoltaik-Installation dem Magistrat der Stadt St. Pölten angezeigt, dass ein Teil dieser Anlage von öffentlichem Grund aus einsehbar wäre. Der Antrag auf entsprechende Prüfung endete mit einer Abfolge von Bescheiden, Widersprüchen und schließlich einem Prozess vor dem Landesverwaltungsgericht, das sich dann an den Verfassungsgerichtshof wandte.

Dieser erklärte in seinem Urteil vom 3. März dieses Jahres Teile der Verordnung des Gemeinderates von Stadt St. Pölten zum Bebauungsplan für das betreffende Gebiet für nicht verfassungskonform. Insofern fehlte der Ablehnung der Photovoltaik-Anlage im vorliegenden Fall ohnehin die Rechtsgrundlage. Das Landesverwaltungsgericht hatte das Verfahren somit in einer etwas ungewöhnlichen Konstellation zu Ende zu führen.

Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip

Sein nun ergangener Beschluss (LVwG-AV-558/001-2024) führt indes noch einmal grundlegend aus, warum der Verwaltungsakt unzulässig war. Im Kern geht es um zweierlei.

Erstens besagte die entsprechende Verordnung des Gemeinderats, dass Photovoltaik-Anlagen in Schutzzonen nur auf Flächen installiert werden dürfen, die aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbar sind. Auch im konkreten Fall ging es lediglich um den Teil der Anlage, auf den dies zutrifft. Dem hielt die Bauherrin entgegen, in der Niederösterreichischen Bauordnung sei die Errichtung einer solchen, von öffentlichem Grund aus einsehbaren Anlage anzeigepflichtig. Eine solche Anzeigepflicht ergebe nur dann einen Sinn, wenn bei der darauffolgenden Prüfung auch eine Genehmigung möglich sei. Die in St. Pölten geltende Regelung hingegen habe keine Ausnahme vorgesehen. Damit, so die Beschwerde, sei die gesetzlich geforderte Abwägung überhaupt nicht möglich gewesen.

Zweitens sah die Regelung in St. Pölten die Prüfung der Einsehbarkeit durch einen sogenannten Gestaltungsbeirat vor, von dessen Einverständnis letztendlich die Genehmigung abhing. Mit dem Beirat aber sei, so wird die Beschwerde im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts wiedergegeben, „ein Gremium ohne Behördenqualität und Hoheitsgewalt eingerichtet, von dessen Entscheidung alleinig abhängen solle, ob bestimmte Veränderungen an Gebäuden in Schutzzonen durchgeführt werden dürften, sodass ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vorliege.“

Kein Sachverhalt – keine Kontrolle

Das Gericht schloss sich diesen Beschwerdegründen im Wesentlichen an. Anstelle des Votums eines Gestaltungsbeirats müsse ein qualifiziertes und nachvollziehbares Gutachten Grundlage des Entscheids sein.

Die „gravierenden Ermittlungslücken“ durch das nicht eingeholte Gutachten sind auch der Grund dafür, dass vom Gericht keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wurde: Es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, die Verwaltung zu führen, sondern es habe gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Die Behörden in St. Pölten aber haben dem Beschluss zufolge gar keinen Sachverhalt ermittelt, und deshalb „kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden.“

Die Stadt muss den Vorgang also erneut prüfen – diesmal aber nach anderen Regeln.

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: [email protected].

Kommentare