BDEW fordert für Freiflächen-Photovoltaik Sicherheit im Erbschaftsrecht
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hat ein Positionspapier zur Erbschaftsteuer bei Photovoltaik veröffentlicht. Hintergrund ist ein Problem, dass Projektierer und Investoren von Photovoltaik-Anlagen auf Landwirtschaftsflächen seit Jahren ebenso ärgert wie viele Besitzerinnen und Besitzer solcher Flächen: Wenn sie ihren Grund und Boden für Photovoltaik-Freiflächenanlagen verpachten, gilt dieser nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen. Somit verliert er die Privilegierung im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht.
In Einzelfällen, so der BDEW, können die dadurch entstehenden Steuerbelastungen „sogar höher als die gesamten Pachteinnahmen über die Laufzeit eines Solarparks“ sein. Das damit einhergehende Risiko sei oftmals existenziell: „In der Praxis gefährdet dies Vertragsabschlüsse und bremst den dringend notwendigen Ausbau der Solarenergie“, heißt es im Positionspapier. Deshalb fordert der Verband „Rechtssicherheit und eine gesetzliche Klarstellung im Bewertungsgesetz“.
Zwar gebe es in dieser Hinsicht bereits Sonderregelungen für Agri-Photovoltaik, deren Anwendung sei aber bei konventionellen Freiflächenanlagen nicht realistisch – naheliegenderweise, denn bei Agri-PV erfolgt ja auch während des Anlagenbetriebs eine landwirtschaftliche Nutzung, bei konventionellen Anlagen hingegen nicht beziehungsweise nur sehr eingeschränkt, beispielsweise durch Schafhaltung.
Kiesgrube als Beispiel
„Die naheliegendste und einfachste Option“ wäre es dem Positionspapier zufolge, wenn die ursprünglichen Ackerflächen auch während der Nutzung für eine Photovoltaik-Anlage dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugerechnet würden. Die Nutzung erfolge generell nur vorübergehend, es seien keine großflächigen Fundamente oder andere Bauwerke erforderlich, und oftmals werde auch schon vorab der vollständige Rückbau nicht nur vereinbart, sondern auch durch Bürgschaften abgesichert.
Der BDEW verweist hier auf einen Fall, der zumindest dem juristischen Laien als klarer Beleg für die Stichhaltigkeit dieser Argumentation erscheint: Der Bundesfinanzhof habe sich bereits 2020 in einem Urteil auf das Argument der vorrübergehenden Nutzung bezogen und es auf eine Kiesgrube angewandt, die mehr als 30 Jahre genutzt wurde. Auch hier sei die Fläche demnach weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, weil die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung nicht dauerhaft, sondern nur temporär aufgegeben wurde.
Für Photovoltaik-Anlagen gebe es dem gegenüber derzeit drei in der Praxis verfolgte Ansätze, die jeweils nicht vollständig zufriedenstellen seien: Die Verteilung der Erbschaftssteuerlast zwischen Projektierer und Flächeneigentümer, eine Liquiditätshilfe in Form von Pachtvorauszahlungen durch den Projektierer oder eine Beteiligung des Landwirts an der Projektgesellschaft. Immer bestehe für die eine oder andere Seite – oder für beide – ein weiterhin erhebliches Risiko, meist verbunden mit hohem administrativem Aufwand.
„Freiflächen-Begünstigungstatbestand“
Im Konzeptpapier wird deshalb die Einführung eines „„PV-Freiflächen-Begünstigungstatbestands“ vorgeschlagen. Zwar plädiere der Verband weiterhin für seinen bereits im Zusammenhang mit dem „Solarpaket 1“ unterbreiteten Vorschlag der Zuordnung der Freiflächenanlagen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Dies habe aber „bislang keinen Eingang in das Gesetz gefunden“. Deshalb solle als kurzfristige Lösung „eine zielgerichtete Anpassung des Bewertungsgesetzes erfolgen, die die besondere Funktion von PV-Freiflächenanlagen für die Energiewende berücksichtigt – ohne eine Gleichstellung mit Agri-Photovoltaik vorzunehmen“.
Im Bewertungsgesetz (oder im Erbschaftssteuergesetz) soll demnach geregelt werden, dass bei befristeter Photovoltaik-Nutzung von beispielsweise weniger als 40 Jahren ein pauschaler Bewertungsabschlag – der BDEW nennt „zum Beispiel 50 Prozent“ – bei der Wertermittlung der Grundstücke für die Erbschaftssteuer gilt. Alternativ könne ein pauschaler Freibetrag bei der Wertermittlung berücksichtigt werden oder die Fläche nur anteilig in die Bewertung des Grundvermögens eingehen.
Dieser Begünstigungstatbestand könne an verschiedene Bedingungen geknüpft sein, nämlich dass die Fläche zuvor Teil eines aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs war und die Verpachtung ausschließlich für den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage sowie der „zugehörigen Nebenanlagen“ erfolge. Zu diesen rechnet das Konzept auch Umspannwerke, zugehörige Batteriespeicher (Co-Location) sowie Feuerlöscheinrichtungen. Außerdem müsse nach Ablauf der Nutzung eine Rückführung in die vollumfängliche landwirtschaftliche Nutzung „möglich oder vertraglich vorgesehen“ sein, und die Fläche dürfe zuvor „weder bebaut noch versiegelt im klassischen Sinne“ sein.
Please login to comment