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Das Recht auf Eigenverbrauch im Redispatch-Fall

Nur eindeutige gesetzliche Regelungen schaffen Investitionssicherheit, wie Autor Hans Urban aufzeigt.
Fenecon, Speicher, Gewerbe
Foto: Fenecon

Knapp zwei Jahre ist es nun her, dass der Fall der Metzgerei Keller aus Moosburg/Langenbach durch die Presse ging. Eine Metzgerei, die in eine Photovoltaik-Anlage für den Eigenverbrauch investiert hat, kann im Falle von Redispatch-Eingriffen den Strom aus ihrer eigenen Anlage nicht nutzen. Denn abgeregelt wird nicht die Netzeinspeisung, sondern es werden stattdessen regelmäßig die Photovoltaik-Wechselrichter komplett abgeschaltet, wie bereits 2024 hier berichtet.

Natürlich muss aus Sicht der Netzstabilität eine Abregelung der Einspeisung bei Photovoltaik-Überschüssen erfolgen. Das kann sicher jeder nachvollziehen. Und natürlich ist der Aufwand der Netzbetreiber an dieser Stelle auch nicht zu unterschätzen und ihr wichtiger Beitrag für die Energiewende ist in jedem Falle anzuerkennen.  

Aber dass ein Betrieb regelmäßig viele Stunden teure externe Energie beziehen soll, statt den Strom aus seiner selbst finanzierten Photovoltaik-Anlage nutzen zu können, das scheint schon eher eine Art Willkür der jeweiligen Netzbetreiber zu sein. Sicher ist es nur Zufall, dass manche  Netzbetreiber, die sich schon lange gegen eine sinnvolle Lösung des Problems sträuben, zufällig Tochtergesellschaften von Konzernen sind, die eben diese vergleichsweise teure Bezugsenergie in den Phasen der Abregelung liefern. Dabei gibt es durchaus zertifizierte technische Lösungen, um nicht die Photovoltaik-Anlage als Ganzes, sondern ganz gezielt nur die Einspeisung der Überschüsse abzuregeln. Und ja, es gibt auch zahlreiche Fälle, in denen das genau so gehandhabt und vom jeweiligen Netzbetreiber auch toleriert wird. Leider aber nicht von allen Netzbetreibern.

Der Bayerische Rundfunk greift nun in seiner Sendung „Kontrovers“ vom 13. Mai wieder einen ähnlichen Fall auf und zeigt damit, dass auch zwei Jahre später das Problem leider weiterhin ungelöst ist und sogar die wirtschaftliche Tragfähigkeit vieler mittelständischer Betriebe akut gefährden kann.

Dabei gab es eigentlich im Dezember 2025 eine gesetzliche Klarstellung in einer EnWG-Novelle, die genau dafür Abhilfe schaffen und geltendes EU-Recht umsetzen sollte: Denn Artikel 13, Absatz 6 der entsprechenden EU-Verordnung besagt eigentlich klar, dass Elektrizität, die erzeugt, aber nicht eingespeist wird, von Abschaltungen eben nicht berührt werden darf, es sei denn, die Netzsicherheitsprobleme sind nicht anderweitig in den Griff zu bekommen.

Manche Netzbetreiber scheinen diese Regelung aber nach wie vor so zu interpretieren, dass dieser eigentlich zugesicherte Eigenverbrauch ganz einfach bei jedem Eingriff systematisch mit weggeschaltet wird, obwohl die EU-Regelung wohl genau das vermeiden sollte. 

In diesem aktuellen Fall wird es sogar noch kurioser, denn der Unternehmer darf im Falle von Redispatch-Abregelungen nicht nur  seine eigenen Verbraucher nicht mehr aus der Photovoltaik-Anlage versorgen. Vielmehr darf er laut seinem Netzbetreiber N-Ergie  mit dem eigenen Sonnenstrom nicht einmal den eigens dafür angeschafften Speicher laden. Wenn selbst Speicher, die ein Unternehmer aus eigener Kraft finanziert hat, um die Solarspitzen eben nicht in ungünstigen Mittagsstunden einzuspeisen, sondern in den Abendstunden zu nutzen, nicht betrieben werden dürfen, dann wird hier der Willkür des Netzbetreibers Tür und Tor geöffnet.

Und damit wird nicht nur die Energiewende, sondern auch das Bekenntnis zum Standort Deutschland ad absurdum geführt: Denn wo bleibt hier die viel diskutierte Stärkung des Mittelstandes? Wo bleibt der Bürokratieabbau? Wo bleiben die verlässlichen Standortbedingungen, wenn selbst eigenfinanzierte Investitionen zur Senkung der Energiekosten mit einem Federstrich eines Netzbetreibers regelmäßig abgeschaltet werden?

Dabei diskutieren wir parallel auf der Systemebene, dass gerade die Speicher die Problematik der Mittagsspitzen vermeiden sollen und dass große Photovoltaik-Anlagen in Zukunft eben aus diesem Grund nur noch in Kombination mit Speichern errichtet werden sollen. Das alles ist wenig sinnvoll, wenn diese Speicher genau dann, wenn sie gebraucht werden, nicht betrieben werden dürfen. Denn selbst sogenannte Grünstrom-Speicher, die extra dazu errichtet werden, um die Problematik der Erzeugungsspitzen einer Photovoltaik-Anlage direkt vor Ort zu entschärfen und den ansonsten wertlosen Strom später nutzbar zu machen, werden an verschiedenen Stellen von Netzbetreibern immer noch boykottiert, indem ihnen die Netzanschlüsse verweigert werden.  

Doch zurück zum aktuellen Bericht des Bayerischen Rundfunks. Denn hier ist leider zu sagen: Gut gemeint, ist nicht automatisch auch gut gemacht!

Denn der Ausgangspunkt ist, dass der Unternehmer sehr wohl einsieht, dass netzgefährdende Photovoltaik-Einspeisespitzen zu gewissen Zeiten abgeregelt werden müssen. Nicht nur das, er hat ja dafür sogar extra einen großen Speicher angeschafft, um genau dieses Problem in eigener Initiative zu lösen. Dass ihm genau dieses Modell nun verwehrt wird, wird im Artikel zwar angesprochen, aber leider nicht zu Ende gedacht.

Der zitierte Energieökonom Mario Liebensteiner spricht von einem strukturellen Problem der Energiewende und von fehlenden Netzen und Speichern. Damit macht er keine Hoffnung, dass hier kurz- oder mittelfristig pragmatische Lösungen möglich wären.

Die Diagnose der fehlenden Netze und Speicher ist natürlich im Grundsatz richtig. Im vorliegenden Fall ist sie aber gar nicht das Problem. Denn: Für eine schnelle Lösung und eine sinnvolle Nutzung des Eigenverbrauchs in Gewerbebetrieben wäre erstmal gar kein Netzausbau erforderlich. Erforderlich ist hier einzig und alleine eine Klarstellung, wie abgeregelt werden muss: In einem einzigen Satz kann definiert werden, dass der Eigenverbrauch grundsätzlich in jedem Falle genutzt werden kann und nur die Einspeisung von Überschuss-Strom ins Netz auf null zu regeln ist.

Damit wäre das vorliegende Problem sofort gelöst und die Investitionssicherheit für die betroffenen Unternehmen sichergestellt, ohne die Netze zusätzlich zu belasten oder zu gefährden. Dazu noch ein technisches Detail: Netzbetreiber argumentieren meist mit der notwendigen Kenntnis der bei Abregelung wegfallenden Redispatch-Leistung. Aber die ganze Photovoltaik-Anlage wegzuschalten, ohne den vorherigen Betriebszustand zu kennen, macht die Informationslage in dem Fall nicht besser.

Die Lösung dieses Problems auf den Netzausbau und damit zehn Jahre in die Zukunft zu schieben, ist also nicht notwendig und auch für Gewerbebetriebe keinesfalls akzeptabel. Was wir hier brauchen, sind endlich klare und unmissverständliche Regelungen und damit Investitionssicherheit für die betroffenen Unternehmer.  

— Der Autor Hans Urban ist freier Berater im Bereich erneuerbare Energien und freiberuflich für den Großspeicher-Hersteller Eco Stor GmbH tätig. Seit mehreren Jahren ist er auch Jurymitglied für die pv magazine highlights. —

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Kommentare

eswsolar
Jun 08, 2026

Eins vorne weg: Ich stimme Hr. Urban zu, dass Abregelung eigentlich nur die Einspeisung betreffen sollte.
Das mir vorgetragenen Argument aus einem anderen Fall ist:
Für Netzbetreiber ist es egal, ob er Eigenverbrauch oder Einspeisung abregelt. Der Verbrauch am Netz steigt.
Am vorgelagerten Netzknoten, zB dem angeschlossenen UW sinkt die Spannung.

pfeiffer.mi
Jun 03, 2026

Die energiewirtschaftliche und technische Lösung gibt es bereits. Über den Einsatzverantwortlichen der Steuerbaren Ressource kann eine Nichtbeanspruchbarkeit auf Grund von Eigenverbrauch gemeldet werden. Diese ist bei der Flexibilitätsbestimmung vom Netzbetreiber zu beachten. Ich hatte mir gewünscht das die Redaktion hier darauf zumindest eingeht. Stichwort ist hier BK6-20-061. Ein anderes Thema ist, dass verschiedene Netzbetreiber dies auf Grund der technischen Lösung zur Ansteuerung nicht immer korrekt umsetzen können (Steuerung über Rundsteuerempfänger via Gruppensteuerung). Hier sollte über eine Änderung der technischen Steuereinrichtung nachgedacht werden. Dann sollte das auch funktionieren.

bjoerntuchscherer
Jun 03, 2026

Ebenso spannend ist die Regelung des Eigenverbrauchs bei Hybridprojekten, bestehend aus Windkraftanlagen, Solarpark und Speicher am überbauten NVP. Es muss doch sichergestellt sein, dass sich die PV-Anlage und der Windpark im Falle einer Flaute gegenseitig mit „Hilfsstrom“ (z. B. für die Gondelheizung, Steuerung oder Pitch-Systeme) versorgen dürfen.
Nach meiner Einschätzung müsste die gegenseitige Versorgung im EEG (§ 10a) und EnWG dem Grunde nach angelegt und über die VDE-Anschlussregeln (EZA-Regler) technisch gesteuert werden.
Die saubere Zuordnung, dass z.B. PV-Strom rechtssicher im stillstehenden Windpark ankommt, entscheidet sich rein über das Messkonzept, das im Rahmen der Netzanschlusszusage mit dem zuständigen Übertragungs- oder Verteilnetzbetreiber (ÜNB/VNB) abgestimmt und im Marktstammdatenregister hinterlegt werden muss.

darwin-c
Jun 03, 2026

Viel mehr Erzeuger abregeln –
Um den selben Effekt zu erzielen muss man viel mehr Erzeuger abregeln – sofern der Strom weiterhin im Eigenverbrauch landet.

Die Maßnahme ist dafür gedacht lokale Überschüsse zu verwenden und dafür schafft man Platz in dem man bei wenigen Verbraucher den Eigenverbrauch mit abregelt.

Die Alternative ist eben viel mehr Erzeuger abzuregeln. Genau genommen sollten eigentlich ALLE beitragen.