Der Schweizer Bundesrat hat am Mittwoch das zweite Paket des Bundesgesetzes für eine sichere Stromversorgung verabschiedet. Es umfasst zahlreiche Verordnungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, die bei der Verabschiedung des ersten Pakets im vergangenen November noch offen geblieben waren. Alle nun beschlossenen Neuregelungen werden zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Dazu zählt die Festlegung der Minimalvergütung, die Verteilnetzbetreiber im Zuge ihrer Abnahme- und Vergütungspflicht für eingespeisten Strom zahlen müssen. Diese sollte angemessen sein und sofern sich Anlagen- und Netzbetreiber nicht über eine Höhe für die Vergütung einigen können, richtet sich diese mit der Neuregelung nach dem „vierteljährlich gemittelten Marktpreis“. Zum zusätzlichen Schutz gegen sehr tiefe mittlere Marktpreise ist in dem Paket zudem nun eine Minimalvergütung vorgesehen, die für Strom aus Anlagen bis 150 Kilowatt Leistung zu zahlen ist. „Sie sollen auch bei längerfristig sehr tiefen Quartals-Marktpreisen eine Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer sicherstellen“, heißt es dazu vom Bundesamt für Energie (BFE).
Die Minimalvergütung für Photovoltaik-Anlagen mit weniger als 30 Kilowatt liegt demnach ab dem nächsten Jahr bei 6,0 Rappen pro Kilowattstunde und für Anlagen zwischen 30 und 150 Kilowatt ebenfalls bei 6 Rappen pro Kilowattstunde, allerdings nur für die ersten 30 Kilowatt, ab 30 Kilowatt gibt es dann jedoch keine Vergütung mehr für den eingespeisten Strom. Diese Minimalvergütungen fallen damit etwas höher aus als in der sogenannten Vernehmlassungsvorlage vorgesehen. Dort sollten für den Solarstrom aus kleinen Photovoltaik-Anlagen nur 4,6 Rappen pro Kilowattstunde gezahlt werden und für die Anlagen ab 30 Kilowatt gar keine Vergütung. Dagegen legte der Bundesrat für Volleinspeiser-Anlagen gegenüber dem Entwurf eine geringere Minimalvergütung von 6,2 Rappen pro Kilowattstunde fest. In der Vernehmlassung waren noch 6,7 Rappen pro Kilowattstunde vorgesehen.
Eine weitere Verordnung aus dem Paket bezieht sich auf Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG). Diese ermöglichen eine lokale Vermarktung des selbst erzeugten Stroms über das öffentliche Netz innerhalb einer Gemeinde oder eines Quartiers. In der Stromversorgungsverordnung (StromVV), die Teil des Pakets ist, wird definiert, in welchem Umfang Erzeugungskapazität in die Gemeinschaft eingebracht werden muss und auf welchen Netzebenen die Teilnehmer angeschlossen sein dürfen. Dann kann die Lokale Elektrizitätsgemeinschaft von reduzierten Netznutzungstarifen profitieren. Der Abschlag liegt bei 40 Prozent, wenn eine Netzebene genutzt wird, und bei mehreren Netzebenen noch bei 20 Prozent. In der Vorlage waren Abschläge von 30 und 20 Prozent enthalten.
Darüber hinaus enthält das Paket auch eine Verordnung zu flexiblen Netznutzungstarifen für Endkunden. Sie sollen dadurch Anreize erhalten, ihren Stromverbrauch stärker nach der Netzbelastung auszurichten. Diese Maßnahme soll zudem mittel- und langfristig auch den Netzausbaubedarf verringern. Zudem werden drei Kategorien von Anlagen definiert, deren Betreiber eine Rückerstattung des Netznutzungsentgelts verlangen können. In diese Kategorien fallen unter anderem Speicher mit Endverbrauch, also etwa Photovoltaik-Heimspeicher, bidirektionale Ladestationen oder Elektrofahrzeuge als mobile Speicher und Elektrolyseure.
Ebenfalls Teil des Pakets ist die Möglichkeit, künftig Flexibilitäten vertraglich an andere Nutzer verkaufen zu können. Dies betreffe Betreiber von Speichern oder Erzeugungsanlagen, die ihre Kapazitäten an Verteilnetzbetreiber oder Aggregatoren verkaufen könnten. Wenn diese die Flexibilitäten nutzen wollten, müssten sie sich das vertraglich sichern und eben vergüten. Eine Variante der Vergütung seien reduzierte Netznutzungsentgelte.
Swissolar stellte gegenüber der Vernehmlassungsvorlage „moderate Verbesserungen“ aus Sicht der Photovoltaik fest. Wichtig sei, dass es endlich Klarheit und Planungssicherheit für den weiteren Photovoltaik-Ausbau gebe. Zudem könnten damit Photovoltaik-Anlagen über Eigenverbrauch, Zusammenschlüsse für Eigenverbrauch (ZEV) und LEG rentabel betrieben werden. Allerdings sieht der Verband auch noch Luft nach oben.
„Für Betreiber von Solaranlagen steigt die Planungssicherheit und die Bedeutung des Quartierstroms wurde richtig erkannt“, sagte Swissolar-Präsident und Nationalrat Jürg Grossen. „Der Bundesrat muss jedoch bei nächster Gelegenheit seinen gesetzlichen Spielraum maximal nutzen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien langfristig sicherzustellen – insbesondere bei den Lokalen Elektrizitätsgemeinschaften.“
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Interessiert mich hier in DEU nicht wirklich… Aber so ganz verstehe ich das Gesetzt nicht.
Zum einen heißt es: Man soll sich zum einen mit den Verteilnetzbetreiber auseinandersetzen und einen „angemesse“ Einspeisevergütung verhandeln, die aber mindestens der Minimalvergütung gleich kommt.
Später dann steht aber:
„ab 30 Kilowatt gibt es dann jedoch keine Vergütung mehr für den eingespeisten Strom. “
hmm… Wenn ich dort leben täte und eine Anlage hätte, die größer als 30kWh ist = dann würde ich diese doch auf 30kW limitieren sodass ich weniger Verschleiß habe.
Aber damit schießt sich doch der Schweizer Staat selbst ins Bein (?)
Verwirrend das Gesetz
Verwirrend ist nicht das Gesetz, sondern die stark verkürzte Berichterstattung, die nicht auf die betrieblichen Voraussetzungen eingeht. Bei Stromüberschuss sollen Leistungen über 30kW nicht mehr vergütet werden müssen. Die an Wochenenden bei Sonnenschein anfallende Menge Gratisstrom kann dann von den Speicherwerken billig genutzt werden.