In diesem Jahr wird das EEG 25 Jahre alt. Mit dem Gesetz war Deutschland Vorreiter, es wurde in vielen Ländern kopiert und sorgte vielerorts für den Durchbruch der Photovoltaik. Nun hat die Bundesregierung am vergangenen Freitag mit dem sogenannten Solarspitzen-Gesetz Änderungen im EEG beschlossen, die in der Folge auch wieder Vorbild für andere Länder sein könnten. Denn mit dem starken Photovoltaik-Zubau erhöht sich Zahl von Stunden, in denen die Preise an den Strombörsen aufgrund der hohen solaren Einspeisung negativ sind. In Deutschland führt dies dazu, dass sich die Kosten für die EEG-Förderung deutlich erhöhen. Diese ergeben sich bislang aus der Lücke zwischen Strompreis und gesetzlich festgelegter Einspeisevergütung beziehungsweise dem anzulegenden Wert für die EEG-Anlagen.
Mit der Änderung des EEG durch das Solarspitzen-Gesetz wird es künftig für neue Photovoltaik-Anlagen ab zwei Kilowatt Leistung in Zeiten negativer Strompreise keine EEG-Vergütung mehr geben. Dies soll Anreize setzen, Erzeugungsüberschüsse zu vermeiden und die Marktwerte stabilisieren.
Allerdings ist im Solarspitzen-Gesetz auch ein Kompensationsmechanismus für die Zeiten der entgangenen Solarförderung vorgesehen. Während nach dem Beschluss des Bundestags einige Unternehmen auf drohende hohe Einnahmeausfälle für Photovoltaik-Anlagenbetreiber hinwiesen, zumal wenn sie nicht über Speicher und intelligentes Energiemanagement verfügten, erklärte der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar), dass die Neuregelung in seltenen Fällen zu Rentabilitätsverlusten im unteren einstelligen Prozentbereich führen könne. Bei Volleinspeise-Anlagen, die ihre Einspeiseleistung durchgehend auf 60 Prozent der Nennleistung reduzieren müssen, wenn sie nicht über ein intelligentes Messsystem verfügen, beliefe sich dies in Lagen mit bester Sonneneinstrahlung schlimmstenfalls auf ein Prozent bei Ost-West-Ausrichtung und auf maximal neun Prozent bei Südausrichtung. In nicht so sonnigen Ecken Deutschlands sei es noch weniger.
Allerdings bezieht sich dies nur auf neue Photovoltaik-Anlagen unter 100 Kilowatt mit Ausnahme von Stecker-Solar-Geräten, die nicht in der Direktvermarktung sind und auch kein intelligentes Messsystem haben. Denn sobald ein Smart Meter installiert ist, greift die Kompensationsregelung, der zufolge die Zeiten mit negativen Strompreisen nach dem Ende der regulären EEG-Förderung nachgeholt werden.
Die neue Berechnungsgrundlage für den Kompensationszeitraum
Diese aufgesetzte Regelung zu verstehen, ist nicht ganz einfach. pv magazine hat daher beim BSW-Solar nachgefragt, der die Details näher erläuterte. Der Verband sieht in dem nachgebesserten Kompensationsmechanismus einen Fortschritt, denn bereits bisher gibt es einen solchen für Photovoltaik-Anlagen über 400 Kilowatt in der verpflichtenden Direktvermarktung. Dabei wird der Förderanspruch aber nur teilweise nachgeholt und kompensiert, da er eins zu eins an das Ende der offiziellen EEG-Vergütung angehängt wird, wodurch die Stunden auch in die Nacht oder primär triste Wintermonate mit wenig Erzeugung fallen können.
Dies wird mit dem neuen Kompensationsmechanismus behoben und die Ausfallzeiten werden in ungefähr gleichem Umfang nachgeholt. Der BSW-Solar spricht daher auch von „einer weitgehend angemessenen Kompensation“. Doch wie funktioniert sie genau?
Zunächst einmal sind im EEG nun Photovoltaik-Erträge mit Volllaststunden quantifiziert – und zwar mit 950 Volllaststunden im Jahr, die sich unterschiedlich auf die einzelnen Monate verteilen. Da der Day-ahead-Strommarkt von Stunden- auf Viertelstunden-Kontrakte umgestellt wird, werden ergeben sich 3800 Volllastviertelstunden. Die Summe der Viertelstunden mit negativen Strompreisen wird mit dem Faktor 0,5 multipliziert. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die reale Einspeiseleistung niedriger ist als die theoretische Maximalleistung, wie der BSW-Solar erklärt. Das Ergebnis ist das Kontingent an Volllastviertelstunden, die nachgeholt werden dürfen. Von diesem Kontingent werden die anzurechnenden Volllast-Viertelstunden abgezogen, wie aus folgender Aufstellung ersichtlich:
87 für den Monat Januar,
189 für den Monat Februar,
340 für den Monat März,
442 für den Monat April,
490 für den Monat Mai,
508 für den Monat Juni,
498 für den Monat Juli,
453 für den Monat August,
371 für den Monat September,
231 für den Monat Oktober,
118 für den Monat November und
73 für den Monat Dezember.
Je nachdem, wie viele Volllastviertelstunden sich nun in den Förderjahren ansammeln, verschiebt sich das Ende des Förderzeitraums. Wobei zwischen Anlagen mit einem gesetzlich ermittelten anzulegenden Wert, der für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr gezahlt wird, und Anlagen mit anzulegendem Wert aus den Ausschreibungen, der genau 20 Jahre ab Inbetriebnahme gezahlt wird, zu unterscheiden ist. Im ersten Fall greift die Kompensation somit immer ab dem 1. Januar nach Ende der Förderzeit, im zweiten Fall kann dies auch unterjährig sein. In beiden Fällen ist aber entscheidend, wieviele Volllastviertelstunden sich im Lauf der Jahre der EEG-Förderung angesammelt haben, um die Verschiebung des ursprünglichen Förderendes zu ermitteln.
Dabei gilt jedoch, dass es unabhängig vom Inbetriebnahmedatum eine einheitliche Anzahl von später nachzuholenden Volllaststunden gibt. Daher werden bei allen Anlagen das Inbetriebnahmejahr als Ganzes plus 19 weitere Jahre berücksichtigt, so dass sich die Ermittlung auf maximal 20 Kalenderjahre für alle Anlagen beziehen kann.
Rechenbeispiel
Der BSW-Solar hat diese Regelung auf ein leichter nachvollziehbares Rechenbeispiel heruntergebrochen:
In einem Jahr hat es 800 Viertelstunden mit negativen Preisen an der Strombörse gegeben. Daraus ergeben sich für dieses Jahr 400 Volllastviertelstunden, die nach dem Ende der EEG-Förderung nachgeholt werden. Eine Photovoltaik-Anlage bis 100 Kilowatt, die im August 2025 in Betrieb genommen wird, ihr intelligentes Messsystem jedoch erst im Laufe des Jahres 2026 erhält, fällt ab 2027 in die Kompensationsregelung, die nach der allgemeinen Regelung bis 2044 für diese Anlagen läuft. Dem Betreiber werden somit die negativen Strompreiszeiten für 18 Kalenderjahre kompensiert. Wäre das intelligente Messsystem bereits bei der Inbetriebnahme installiert gewesen, wäre es der maximal mögliche Zeitraum von 2025 bis 2044 gewesen.
Wenn der Förderzeitraum regulär zum Ende eines Kalenderjahres endet, verlängert er sich durch die 400 Volllastviertelstunden bis in den März. Das Solarspitzen-Gesetz sieht dabei vor, dass sich der Förderzeitraum immer bis zum Ende eines angefangenen Monats verlängert, also in diesem Fall bis zum 31. März, obwohl dafür nach der Aufschlüsslung insgesamt 616 nachholbare Volllastviertelstunden notwendig wären.
Ab wann und für wen greift die Regelung?
Am 14. Februar steht das Solarspitzen-Gesetz auf der Tagesordnung des Bundesrats. Dieser kann maximal noch den Vermittlungsausschuss anrufen, doch es ist eher von einer Annahme des Gesetzes auszugehen. In diesem Fall wird das Gesetz einige Tage später im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Alle neuen Photovoltaik-Anlagen ab zwei Kilowatt Leistung, die ab dem Folgetag in Betrieb gehen, sind dann von der Neuregelung betroffen. Allerdings gilt die Regelung mit dem Einbau eines Smart Meters nur für Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung. Größere Anlagen, die automatisch in die Direktvermarktung müssen und somit über eine Viertelstundenerfassung verfügen, sind automatisch in dieser Regelung.
Wenn Anlagen bis 100 Kilowatt über kein intelligentes Messsystem verfügen, müssen sie ihre Einspeiseleistung auf 60 Prozent begrenzen und bekommen auch keine Kompensation. Sobald ein Smart Meter installiert ist, greift der neue Mechanismus ab dem Folgejahr des Einbaus. Betreiber bereits bestehender Photovoltaik-Anlagen können zudem freiwillig in die neue Regelung wechseln. Als Anreiz wird ihre Einspeisevergütung oder der anzulegende Wert um 0,6 Cent pro Kilowattstunde erhöht und gilt bis zum Ende der regulären und nachgeholten Förderzeit.
Noch eine Randnotiz zur Regelung: wenn in dem Nachholzeitraum erneut negative Strompreise anfallen, dann wird dies nicht noch zusätzlich kompensiert.
Anmerkung: Wir haben diesen Text am 11. Februar im Abschnitt zur Anrechnung von Volllastviertelstunden neu formuliert.
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Hallo,
ich habe eine Frage zu der Möglichkeit, bereits in Betrieb befindliche Anlagen in den neuen Mechanismus zu integrieren:
Ich verstehe, dass für mich aus dem EEG 2021 beispielsweise die 4h-Regelung greift. Es gilt aber auch die alte Kompensation aus dem EEG 2021, nämlich das stumpfe Dranhängen, egal ob Nacht oder Winter.
Würde ich bei einem freiwilligen Wechsel in die 1h-Regelung die 0,6 ct/kWh mehr bekommen und auch in den neuen Kompensationsmechanismus fallen?
Danke und freundliche Grüße
ich habs ja auch in meinem kanal yt@weissnichswelt schon mehrfach erklärt, weil wird oft falsch erzählt aktuell.. es wird für ausgefallene stunden förderzeit angehängt.. keine kwhs..
interessant das hier der BSW wie ich der meinung ist das es nur 19+x und nicht mehr wie bisher 20+x jahre sind.. also die eeg zeit um 1 jahr verkürzt wurde.. vermutlich nur aus unverständniss der politk und nicht aus absicht.. kommt davon wenn man nicht mit der nötigen ruhe agieert..
interessant wäre – wenn man jettz wechselt verkürzt man dann auch sein eeg förderdauer? weil dann wäre es ja noch irrsinniger das zu tun..
Wenn ich den BSW-Solar richtig verstanden habe, verkürzt sich nicht der Förderzeitraum, sondern die 19+x Jahre sind relevant für die Ermittlung der zusätzlichen Volllastviertelstunden, die an die Förderzeit angehängt werden…
Der gesetzliche Förderzeitraum wurde nicht verändert. Für die Kompensation wird als zu berücksichtigender Zeitraum bezüglich der Viertelstunden negativer Preise das komplette Kalenderjahr der Inbetriebnahme und weitere 19 Kalenderjahre berücksichtigt. Es sind also (maximal) genau 20 Kalenderjahre (nicht 19 + X) nach denen der Kompensationszeitraum berechnet wird.
Das gilt, sofern die Vergütung bei negativen Preisen schon ab der Inbetriebnahme ausgesetzt wird (also bei Anlagen größer 100 kWp). Bei kleineren Anlagen beginnt das Aussetzen der Förderung und der Kompensations-relevante Zeitraum erst ab dem Kalenderjahr nach iMSys-Einbau (also eher 20 – X).
Ich habe das Problrm, dass ich 20 kWp auf dem Dach habe, aber noch 10kWp an denselben Wechselrichter hängen möchte. (30 kWp an 1 WR bzw. 1 Zähler).
Da geht es wohl nur, mit der gesamten Anlange zu wechseln? Wenn ich in den Zeiten mit negativen Preisen den Akku vollmache und nachts entlade, könnte ich mehr EEG Vergütung kriegen? D.h. die Zeiten werden ja trotzdem drangehängt?
Könnte man auch mit der bisherigen Anlage wechseln OHNE rundsteuerempfänger verbauen zu müssen? (Habe intelligenten Zähler und 70% Begrenzung aus 2021). Wie siehts da bei Erweiterung aus.
Könnt ihr bitte auch erläutern wie es sich mit Bestandsanlagen verhält? Diese werden wohl auch abgeregelt sofern ein iMSys und Steuerbox vorhanden sind.
Wird das sofort ersatzvergütet? Wenn ja, wie berechnet sich das?
Danke für den Beitrag. Ganz verstanden habe ich noch nicht, wie es nach den 20 Jahren dann weitergeht. Könnt Ihr vielleicht mal ein konkretes Beispiel rechnen anhand der Daten von 2024?
Vielen Dank für diesen Artikel. Ich denke es wird einige freuen Klarheit in dem Thema zu haben.
Ich habe auf genau diese Infos gewartet.
Noch nicht ganz klar im Artikel
1: Was ist wenn abgeregelt wird. Wann und wie geschieht das ? und gilt das auch als Kompensationszeit.
2: Darf man in der Zeit der Abschaltung oder bei Negativpreisen
den Stom selbst verbrauchen und erhält die Zeit trotzdem komplett gutgeschrieben?
oder wird das prozentual angerechnet z.B. 100%/30% verbraucht von der maximalen Stromereuguh
( Nennleistung in der Stunde), also wir die Zeit garnicht gut geschrieben oder nur proeual.
heißt 30% weniger zeitlicher Anspruch.
3: Es gab 400 Negativstunden * 20Jahre =8000
3
Was ist wenn ich nicht liefere, verlängert sich das.
Nachtrag: z.B Jan: es werden also 87 Viertelstunden=22 Stunden
mir im Januar vergütet. Was ist wenn ich diese selber brauche, weil nur gerade
dann die Sonne scheint. Es ist ein Unterschied, ob 22stunden im Januar
oder vom Juni wegfallen, wo man genug Stromstunden für sich selbst hat.
Die 8000 Stunden wird man nie aufholen können,
da man in den Negativstunden (400-500) der folgenden Jahre nach wie vor diese nicht abarbeiten kann.
Bei einer Zeit von der Top Stromerzeugung von 6-7 Stunden pro Tag fallen 70 dieser
Tage weg, wo ich nichts kriege. Natürlich kann man rechnerisch auch sagen, 4-5Std *100 Tage.
Ergebnis ist, dass zu Top-solarproduktionszeiten, man keine Zeit der Einspeiseverguetung nachholen kann sondern fast nur in den Jahresnebenzeiten.
Und der Solarertrag ist bei 2stunden im Oktober sind nicht so viel wie bei 2 Stundenim Sommer, gerade bei Ost,west Ausrichtung
Solar lohnt sich nicht mehr.
Sie haben es nicht kapiert: Von den 400 Viertelstunden sind 87 kompensiert, wenn Sie den ganzen Januar liefern durften. Sollte es im Januar wieder Negativstunden gegeben haben, wird das nicht mehr kompensiert. Bis Sie alle 400 Stunden kompensiert haben, wird es März: Der Februar zählt mit 189 Viertelstunden (87+189=276). Das ist immer noch weniger als 400. Deshalb kommt noch der ganze März dazu. Der zählt mit 340 Viertelstunden. Damit bekommen Sie sogar 87+189+340=616 Viertelstunden kompensiert. Die Regelung ist bis auf die fehlende Kompensation in der Kompensationszeit sachgerecht. Soweit ich das beurteilen kann, steckt allerdings das höhere Risiko für Negativpreisstunden in den Sommermonaten in den Wichtungszahlen für die Monate drin. Meine Anlage bringt jedenfalls im Sommer 10mal mehr Ertrag als im Winter. Das Verhältnis der Monats-Wichtungen in der Kompensationsregel ist aber kleiner als 6:1 zwischen Juni und Dezember.
Der Wahnsinn hat Methode !
Etwas einfaches wie eine Einspeisevergütung wird auf Betreiben der Energiekonzerne und Netzbetreiber zum Bürokratiemonster.
Und warum, weil die PV zu günstig und dezentral ist. Die fossilen Profite sind massiv in Gefahr, von daher das Gerede: PV gefährdet die Netze.
Nur die Netzbetreiber bleiben jeden Nachweis schuldig, es fehlt die Transparenz am OrtsNetzTrafo, analog zur Auslastung am Autobahnkreuz !
Warum lassen sich die Solarverbände am Nasenring durch die Manege führen ??
Sehe ich auch so. Wir regulieren diesen Markt zu Tode bis es keiner mehr versteht.
Mehr Markt und weniger Staat wäre an dieser Stelle so langsam imho der sinnvollere Weg. D.h. weg von staatlicher Vergütung hin zu einer Marktvergütung. Dann regeln sich die weiteren Entwicklungen zusammen mit dem weiteren technischen Fortschritt von alleine.
Da nun erste Wirtschaftlochkeitsberechnungen gemacht wurden, z.B. von den Youtube Kanälen „Gewaltig Nachhaltig“ und „Weiss Nichs Welt“ folgender Hinweis:
Die Aussage die Ausfälle der Vergütung würden kompensiert ist falsch!
Wir müssen hier, ähnlich der Totalgewinnprognose, die Lebensdauer berücksichtigen.
Soll heissen nach 20 Jahren EEG Vergütung, analog Afa, kommt nicht nichts, sondern weitere 10 Jahre Marktprämie, der Bonus ist also nicht nachbezahlte Laufzeit * EEG Vergütung, sondern man muss hiervon noch die Marktprämie abziehen, die man ohnehin erhalten würde. Oder anders: die 10 Jahre, die man Marktprämie bekommt, verkürzen sich durch die Jahre des Ausgleichs.
Einfaches Beispiel 1 kWp macht 1000 kWh/a mit 10 ct EEG, in 20 Jahren bekommt man 2000€, anschliessend nochmal 10 Jahre 5 ct Marktprämie (500€) = 2500€ Gesamteinnahmen.
Wechselt man in die neue Regelung bekommt man 10,6 ct aber es werden (ca.) 15% der Leistung abgezogen, da die in Zeiten neg. Preise liegen. 1 kWp bekommt 850 kWp mit 10,6 ct, aber nun z.B. 23 Jahre = 2072€, dann aber nur noch 7 Jahre Marktprämie (297€) = 2369 €, der Nachteil beträgt je kWp demnach 130 € oder rund 5%.
Für Kunden oder Banken eine realistische Gewinnprognose zu erstellen wird nahezu unmöglich.
PS: Marktprämie dient nur als Beispiel für den Wert des Stroms von Ü20 Anlagen, der kann auch aus Direktvermarktung, Mieterstrom, Elektrolyse oder sonst was bestehen.
Der Gesetzentwurf hat 92 Seiten und lässt immer noch Lücken. Muss man mehr zur Qualität eines Gesetzes sagen ?
Werden Stunden mit negativen Preisen in der Nacht auch mit aufsummiert? So wie ich es verstanden habe, ist diese Regelung unabhängig von der tatsächlichen Erzeugung.
„(45) Um die Stunden zu ermitteln, in denen
der Spotmarktpreis nach Maßgabe des § 51 Ab-
satz 1 dieses Gesetzes, nach Maßgabe des § 51
Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am … [einsetzen: Datum des Tages vor In-
krafttreten nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Geset-
zes] geltenden Fassung und nach Maßgabe des
§ 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fas-
sung negativ ist, ist für den Zeitraum vom 1. Ja-
nuar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem
die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auk-
tion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstunden-
kontrakte der Kopplung der Orderbücher zu-
grunde legen, § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2024
geltenden Fassung anzuwenden. Sofern nach der
jeweils anzuwendenden Fassung des § 51 Ab-
satz 1 als maßgebliche Zeiteinheit Stunden, in de-
nen der Spotmarktpreis negativ ist, zugrunde zu
legen sind, ist ab dem Tag, an dem die Strombör-
sen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-
Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der
Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, eine
Kalenderstunde dann zu berücksichtigen, wenn
das arithmetische Mittel aus den Spotmarktprei-
sen der Viertelstunden dieser Kalenderstunde ne-
gativ ist.“
in meinem Verständnis ist die Tageszeit gültiger negativer Strompreis-Stunden nicht eingeschränkt:
„eine
Kalenderstunde dann zu berücksichtigen, wenn
das arithmetische Mittel aus den Spotmarktprei-
sen der Viertelstunden dieser Kalenderstunde ne-
gativ ist.“
( in den Innovationsauschreibungen ist auch noch ein Satz zu den negativen Börsenstrompreis-Stunden zu finden )
„Zu Tode regulieren“ nehme ich nun mal als Stichwort :
Zu Tode regulieren im Sinn der GrundThematik hier sehe ich darin,
dass „man oben“ – anstatt auf Aufklärung und Mitarbeit unsrer Mitbürger zu setzen, irgendwann wohl soweit ist, auch die Feinstruktur von Klopapier gesetzlich zu regulieren ! – Anstatt allen unsren !mündigen! Mit-Bürgern all die Informationen zu geben,
die uns befähigen , uns alle „nur“ mit Verstand und Eigenverantwortung optimal in bestmöglichem Umgang mit Energie (Erzeugung und Verbrauch) mit einzubringen.
Ein paar Beispiele:
1. Anstatt Balkonsolar mit der Giesskanne zu fördern wärs besser (meinetwegen bei 800 W Einspeise-Limitierung) die Panels zu förern, welche zusätzlich zu den 800 W Standard-Erzeugung installiert werden.
Effekt: gefördert wird dann (anstatt sinn-fremder Leistungsspitze im Sommer-Mittag)
eine längere Gesamt-Leistung jeden Tag
und vor Allem noch akzeptable Leistung über Winter
2. Biogas sollte total umgewidmet werden:
Abschalten bzw Mini-Leistung, wenn Wind und/oder Sonne bestens wirken
und hohe Auslastung bei üblichen Verbrauchs-Spitzen
(vielleicht durch Ausgleichs-Boni belohnt) —
und nicht fast nur Extra-Grünzeug für Biogas einsetzen
sondern alle möglichen bio-verwertbaren Abfälle mit-einsetzen
3. Haushalte verbrauchen zwar nur um 10% des insgesamt erzeugten Stroms –
aber warum !!!in Drei-Teufels-Namen!!! sagt bis heute kein Schwein den Hausfrauen, Hausmännern,
ihre Waschmaschinen / Geschirrspüler / Grossboiler … …
nicht mehr irgendwann zu aktivieren bzw sich selbst aktivieren zu lassen –
sondern bevorzugt etwa zwischen 11 und 13 Uhr zu starten,
um den Sonnen-Überschuss-Strom von PV zu entschärfen.
Beispielsrechnung:
1 kWh pro Einwohner täglich bewusst „sonnig abgezapft“
ergibt 80 Millionen kWh tägliche Reduzierung etwaiger Strom-Überschüsse
UND damit beispielswise sowohl Einsparung von Akkus, welche ansonsten kompensieren würden, als auch „fossilem Strom“, welcher später/früher zusätzlich benötigt würde ! —-
Rechnet man einen „Nutzeffekt“ von ?0,20? €/kWh, gäbs täglich ca 15 Mio € Reingewinn für unser Land-
Bei 200 Nutz-Tagen also jährlich ca 3 Mrd geschenkte Euros für uns/unsre Land.
— Und das nur, weil man uns Bürgern Vernunft und Eigenverantworttlichkeit zutraut/wieder zulässt –
als immer mehr neue Heerscharen von Bürokraten per Gesetzen und Verordnungen zu aktivieren,
die wohl mindest teilweise mehr verzehren als einbringen / mehr Sand ins Getriebe als Schmierstoff einbringen !?!
Ich habe seit Jahren ohnehin den Eindruck, dass unsre Regierung-en uns -ohne rechtfertigendren Notstand -immer mehr eigenverantwortliches Verhalten „abnimmt/abnehmen“ – und anstatt immer mehr „so regelbasierte wie überflüssige“ neu Erlasse / Verordnungen / Gesetze produziert – wos einem teils schon bei der Nennung des vollen Geburtstnamens dieser Regierungs-Produkte fast die Zunge bricht !
Tankgutschein oder autofreier Sonntag bzw. autofreies Wochenende?
(und das im Verständnis, daß es für individuelle Ausnahmen und regionale Besonderheiten keine ‚Einheitsvorgabe‘ sein muß, denn Menschen sind Individuen und mit Maß und Vernunft, kann eine unpassende Regelung auch im Verhalten (teilweise) kompensiert werden; nur nicht andauernde Fehlleitung und Nachteile nur für eine Kunden- oder Verbrauchergruppe und das herauszuarbeiten findet gerade auch statt)
MfG
Da haben die Lobbyisten der Solarverbände sich am Ende doch noch durchgesetzt. PVA Betreiber erhalten Geld für Strom, den sie nicht geliefert haben.
Absurd. Es wird Zeit, dass den Marktkräften Geltung verschafft wird.
Zudem Minusstunden würde ich sagen es regelt der Markt, kein Aktionen notwendig.
Warum hat man den vor Minusstunden Angst?
Die Unternehmen wo Angebote abgeben haben doch schon ein Eigeninteresse, diese zu vermeide,
Sorry man muss doch zugeben Habeck und die Grünen haben keine Wirtschaftskompetenz!
PV Anlagen sollten nur bei Gefahr von Netzausfall geregelt werden.
Oder man sollte wieder zur 70% Regel zurückkehren.
Egal ob man das nun gut oder schlecht findet. Die Unwissenheit der Kundschaft wird von manchen Anbietern direkt ausgenutzt und (unbegründete) wirtschaftliche Ängste geschürt.
Ich zitiere von einer Webseite eines sehr bekannten Anbieters:
„Durchschnittlich 21,32 Prozent weniger Einnahmen für ungesteuerte Bestandsanlagen: Wir rechnen anhand von echten Kundendaten vor, wie sehr sich die Neuregelungen auf verschiedene Systeme auswirken.“
Die „echten Kundendaten“ wurden anhand einer (Zitat) „Standard PV-Anlage“ kalkuliert. Diese „Standard PV-Anlage“ hat 11,32 kWp, jedoch keinen Speicher. Genauso sieht heute eine „durchschnittliche Standard PV-Anlage“ eben aus 😉
Ein ebenfalls sehr bekannter anderer Anbieter spricht sogar davon, dass „Einnahmen für Haushalte in der staatlichen Einspeisevergütung um bis zu 30 % sinken“. Deren „Standard-Anlage“ würde ich auch gern mal sehen…
Ich bin immer wieder schockiert, dass diese eigentlich erfolgreichen Anbieter, deren Innovationskraft ich bewundere, solche nicht repräsentativen Aussagen treffen und damit auf Bauernfängerei gehen. Da verliert man doch immer öfter den Glauben daran, dass diese Anbieter das nur zum Wohle Ihrer Kunden und der Gesellschaft machen…
Diese Kompensationsregelung gilt also ab 2 kW. Laut demselben Gesetz ist ein intelligentes Messsystem jedoch erst ab 7 kW Pflicht. Das bedeutet für kleinere Dachanlagen innerhalb dieser Spanne, dass ich entweder für 100 Euro/Jahr freiwillig ein iMSys plus Steuerbox installiere oder eben keine Kompensation für die Negativstunden über die gesamte Anlagenlaufzeit erhalte. Sehe ich das richtig?
Dann werden die Häuslebauer zukünftig wohl nur noch Steckersolar machen. Oder dynamische Stromtarife ohne PV.
Eine Frage.
Wer errechnet das?
Die Netzbetreiber, die es nicht schaffen eine Volleinspeisung mit einer Eigenverbrauch Vergütung zu unterscheiden??
Die Netzbetreiber die aktuell nicht auf der Abrechnung ausweisen wann es 6,4 oder 3 Stunden negative Marktpreise gab und auch nicht ausweisen wann welche Anlage mit welchem Ertrag nicht berechnet wurde?
Es gibt wohl ein Problem die nur die KI lösen kann….
Praxis-Frage:
Ich bekomme jetzt im März eine PV-Anlage mit gut 29 kWp, einem Smart Meter und einem Rundsteuerempfänger (wird von Westnetz so vorgeschrieben leider). Ein intelligentes Messsystem wird dann später von Westnetz eingebaut (wann auch immer die das schaffen).
Sehe ich das richtig, dass die Regelung (keine Vergütung bei negativen Strompreisen) frühestens 2025 greifen kann („Sobald ein Smart Meter installiert ist, greift der neue Mechanismus ab dem Folgejahr des Einbaus“) und auch nur dann, wenn das intelligente Messsystem dann eingebaut wurde? Solange das nicht vorhanden ist, greift ja die 60%-Regel. Wobei das auch „unfair“ wäre, weil ich ja nichts dafür kann, wenn die das intelligente Messsystem erst später einbauen.
Wie ist die Regelung in dem Fall (wird ja vielen so gehen, die jetzt neu dazu kommen)?
Danke 🙂
ächts.. was für ein Gesetzt. Ich hab es jetzt 2mal gelesen und vermutlich immer noch nicht in Gänze kapiert.
„[..] Faktor 0,5 multipliziert, also halbiert. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die reale Einspeiseleistung niedriger ist als die theoretische Maximalleistung [..]
24,99 oder 29,99 war ja <2025 so eine magische Grenze die sicherlich mehrfach verbaut worden ist.
setzen wir niedrig mit (ich Runde jetzt auf) 25kWh Peak.
Korrekt ist, dass die 25kWh nicht Erbringbar sind. 12,5 kWh wird durch die Halbierung nun als Bemessungsgrenze angesetzt. Lustige Rechnung.
Nach der Logik müsste ich einen 50kWh Wechselrichter verbauen, weil "die reale Einspeiseleistung niedriger ist als die theoretische Maximalleistung". Woher auch immer diese Rechnung respektive das Wissen herstammt dass es nur 50% sind (?)
Na vielleicht ist jm. so Intelligent und baut mal eine Website wo man dann seine Daten eingibt und man am Ende direkte Eckdaten erhält.
Vlt. sogar mit einen Rechenbeispiel, wenn 2025 tagesgleich wie 2024 mit den negativ Stunden verlaufen würde. Dann könnte man sich da ein besseres/direkteres Bild machen wie sich das Gesetzt nun auswirkt.
Frage zum groben Verständnis: Angenommen, jedes Jahr zeigt die Börse 400 Stunden mit negativen Strompreisen an. Dann kämen über 20 Jahre 8.000 Stunden zusammen, die nachgeholt werden dürfen. Da ein Kalenderjahr etwas mehr als 8000 Stunden hat, wird also ein gutes Jahr an den Vergütungszeitraum drangehängt, d.h. man bekäme etwa 21 Jahre Vergütung. Und dieser Zeitraum ist für alle Anlagen mit Festvergütung, die im gleichem Monat im Betrieb gehen, gleich lang? Kann man das so überschlägig sehen (ohne darauf einzugehen, ob es nun 19 oder 20 Bezugs-Jahre sind, ohne über die Anzahl der Stunden mit negativem Börsenpreis zu diskutieren oder irgendwelche monatlichen Effekt zu berücksichtigen)?
Auch zum Verständnis:
die 8.000 negativen Stunden mal die 0,5 = 4.000 Stunden; diese geteilt durch die 950 Vollaststunden jährlich wären dann doch 4 volle Jahre Verlängerung und im 5. Jahr noch bis in den April.
Sehe selbst die Kompensation durch die Verlängerung auch nicht so, da nach Ablauf der festen Vergütung ja immer noch der Marktwert ausbezahlt wird und durch Eigenverbrauch o.ä. auch teilweise eine Wertigkeit vorhanden ist.
Eine Frage:
Eine bestehende Anlage seit 08/2022 mit 15,4 Kwp mit Energy-Meter, Wechselrichter alle 3 Strings belegt.
Wenn ich aufs gleiche Dach, eine neue Anlage bauen möchte mit 9 Kwp, wie verhält es sich, bzw. welche Möglichkeiten gibt es, wenn ich die bisherige Anlage nicht auf die neue Variante mit 0,6 Cent ändern möchte.
Zusammengefasst ein WAHNSINN aus Bürokratie, die Netzbetreiber und deren Supis fürs Zählersetzen kommen doch schon jetzt nicht mehr hinterher. Zudem diese ganze Daten und Erfassungswut, wer soll das kontrollieren? Da werden doch jetzt schon so vielen Fehler gemacht, ganz zu schweigen, wenn die Technik mal ausfällt 🙂 Zudem wird ja verkannt, dass mit dem „Dranhängen“ ein Zeitraum gewählt wird, an dem die PVA schon Jahrzehnte alt ist, also nicht mehr das leistet wir zu Beginn. Ein wirkliches Bürokratiemonster!