Gericht spricht Kunden des insolventen Versorgers BEV Neukundenbonus zu

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Die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH, kurz BEV, hatte Strom- und Gaskunden mit attraktiven Neukundenboni von bis zu 25 Prozent des Jahrestarifs gelockt.  Anfang 2019 stellte das Unternehmen einen Insolvenzantrag. Den Neukundenbonus enthielt der Insolvenzverwalter Axel Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen vielen Kunden in den daraufhin erstellten Endabrechnungen vor. Sie wurden deswegen aufgefordert, eine trotz gezahlter Abschläge angeblich noch ausstehende Summe für die Strom- oder Gaslieferung zu bezahlen. Die Begründung: Der Neukundenbonus werde nur gewährt, wenn die Verbraucher mindestens zwölf Monate beliefert worden seien.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte deshalb vor dem Oberlandesgericht München eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Die hat das Gericht jetzt im Sinne der Verbraucherschützer beschieden: Insolvenzverwalter Bierbach dürfe den Kunden den versprochenen Neukundenbonus nicht mit der Begründung vorenthalten, dass sie eine Mindestbelieferungsdauer nicht eingehalten hätten. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEV sei nicht zu entnehmen, dass nur derjenige den Bonus erhalten sollte, der über einen bestimmten Zeitraum von der BEV mit Strom oder Gas versorgt wurde. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Neukundenbonus zu einer automatischen Reduzierung der Vergütungsansprüche für die Strom- und Gaslieferung führt. Die Endabrechnung muss also um den Neukundenbonus gekürzt werden.

„Das ist ein großer Erfolg für Verbraucher“, sagt Henning Fischer, Referent beim vzbv. „Auf sich gestellt hätten die meisten Betroffenen die gerichtliche Auseinandersetzung verständlicherweise gescheut. Mit der Musterfeststellungsklage konnte der vzbv umstrittene Fragen in erster Instanz klären.“

Allerdings gilt das Urteil unmittelbar nur für die Verbraucher, die sich in das vom Bundesamt für Justiz geführte Klageregister hatten eintragen lassen. Eine Anmeldung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Bis zum gestrigen Ablauf der Frist haben sich etwa 3700 ehemalige BEV-Kunden in das Klageregister eingetragen.

Der Fall geht vor den Bundesgerichtshof

Insolvenzverwalter Bierbach will die Entscheidung des Gerichts prüfen und dann in Revision gehen. „Mit dem heutigen Urteil ist der Weg frei für eine höchstrichterliche Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof“, sagt Bierbach. „Das OLG hat die Revision zugelassen und bereits selber zu erkennen gegeben, dass die Entscheidung vom BGH getroffen wird.“

Zum aktuellen Verfahrensstand sagte Bierbach, dass bisher insgesamt rund 717.000 Endabrechnungen für BEV-Kunden erstellt worden seien. Davon seien rund 515.000 Abrechnungen solche mit Guthaben-Forderungen von Kunden. Die Forderungen von Kunden beliefen sich bisher auf rund 138 Millionen Euro. Das entspreche einer durchschnittlichen Forderung von 268 Euro pro Kunde. Bei circa 202.000 Abrechnungen hätten sich Forderungen der BEV gegen Kunden ergeben. Das entspreche einer Forderungssumme von rund 32 Millionen Euro. Nach Angaben von Bierbach hat die überwiegende Anzahl der von der Neukundenbonus-Frage betroffenen Kunden ihre Endabrechnung akzeptiert und den ausstehenden Betrag bereits beglichen oder den Betrag der Endabrechnung ohne Änderung zur Insolvenztabelle angemeldet. „Die hohe Zahlungsquote der Kunden spricht eindeutig für die allgemeine Akzeptanz der Endabrechnungen“, meint der Insolvenzverwalter.

 

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