Was sich 2020 für Photovoltaik-Betreiber steuerlich ändert

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IHK-Sonderregel bis zehn Kilowatt

Wer aus seiner Photovoltaik-Anlage Strom ins Netz einspeist und Vergütung kassiert, erzielt Einnahmen. Dem gegenüber stehen Abschreibung der Investition und Betriebskosten. Wenn unter dem Strich langfristig gesehen ein Gewinn entsteht, ist dieser bei der Ertragssteuer zu versteuern (siehe pv magazine Deutschland, März 2018).

Steuerrechtlich handelt es sich dabei um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und der Anlagenbetreiber unterliegt damit auch noch der Gewerbesteuer. Ein Freibetrag von 24.500 Euro (Gewinn) sorgt aber dafür, dass bei kleinen Photovoltaik-Anlagen keine Gewerbesteuer fällig wird.

Die steuerrechtliche Einordnung als Gewerbebetrieb hat aber eine weitere Folge: Im IHK-Gesetz ist geregelt, dass die „Veranlagung zur Gewerbesteuer“ Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) ist. Bisher wurden deshalb praktisch alle Photovoltaikbetreiber, die ertragssteuerlich eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, IHK-Mitglied.

Ein Beitrag ist erst ab 5.200 Euro Jahresgewinn fällig. Alle Leistungen und Vorteile der IHK-Mitgliedschaft können trotzdem in Anspruch genommen werden, sind für private Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen aber wenig interessant.

Aufgrund der EEG-Vergütung und weil die Finanzverwaltung bisher in der Regel von einer Gewinnerzielungsabsicht auch kleiner PV-Betreiber ausgeht, hat die IHK in den letzten Jahren hunderttausende „stumme“ Mitglieder dazugewonnen. Um dem Einhalt zu gebieten, hat der Gesetzgeber Ende letzten Jahres im Gewerbesteuergesetz extra eine Ausnahme hinzugefügt:

Nämlich für „Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 Kilowatt beschränkt.“ (§3 Nr. 32 GewStG)

Im Klartext: Angestellte, Freiberufler oder Rentner mit Photovoltaik-Anlage auf ihrem Einfamilienhaus werden keine IHK-Mitglieder mehr, weil für sie das Gewerbesteuergesetz nicht mehr anzuwenden ist.

Noch einfacher wäre gewesen, wenn die Finanzverwaltung realisieren würde, dass neue Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt unter den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Regel gar keine ertragssteuerliche Gewinnerzielungsabsicht verfolgen können. Einen Vorteil hat die gesetzliche Klarstellung dennoch: Sie gilt ab sofort auch für bestehende Anlagen bis zehn Kilowatt. Wer also allein wegen einer solchen Photovoltaik-Anlage in der Vergangenheit IHK-Mitglied wurde, ist dies ab sofort nicht mehr.

Kleinunternehmergrenze angehoben

In unserem Praxistext zur Umsatzsteuer haben wir die Kleinunternehmerregelung ausführlich erklärt (siehe pv magazine Deutschland, März 2018).

Wer als steuerpflichtige Person im Jahr bisher nicht mehr als 17.500 Euro Einnahmen hatte, die der Umsatzsteuer unterliegen, konnte sich von der Umsatzsteuerpflicht schlicht und einfach befreien lassen. Dieser Betrag steigt ab 2020 auf 22.000 Euro (Umsatz, also Einnahmen – nicht Gewinn!). Wer ausschließlich Einkünfte aus der Netzeinspeisung einer Photovoltaikanlage erzielt, dürfte demnach bei einer Vergütung um etwa zehn Cent pro Kilowattstunde bis etwa 180.000 Kilowattstunden jährlich ins Netz einspeisen. Das entspricht einer Photovoltaik-Anlage von fast 200 Kilowatt Leistung.

Terminhinweise

Das nächste Seminar mit Steuersprechstunde von Thomas Seltmann zusammen mit dem Steuerberater Markus Sprenger findet am 19. Juni in Nürnberg statt. Nähere Informationen unter Solarakademie Franken: http://www.solarakademie-franken.de/index.php?id=42&sem_id=666&ter_id=666

Außerdem ist Thomas Seltmann Co-Referent bei mehreren Terminen des Seminars „Photovoltaik & Co. 2020“ von Steuerseminare Graf: https://www.steuerseminare-graf.de/seminare/photovoltaikanlagen-und-co-2020/

In loser Folge finden derzeit in mehreren Kommunen in NRW Workshops für Anlagenbetreiber statt, darunter am 3. März in Kamp-Lintfort und am 25. März in Böhnen.

Praktische Bedeutung kann die Neuregelung aber auch dann haben, wenn jemand bereits selbstständige Einkünfte erzielt, die umsatzsteuerpflichtig sind. Bei der Umsatzsteuer werden nämlich alle Einkünfte einer Steuerperson zusammengezählt. Wer beispielsweise nebenberuflich als Handwerker tätig ist und zusammen mit den Einkünften aus der Photovoltaik-Anlage die alte Schwelle überschritten hätte, hat jetzt etwas mehr Luft nach oben.

Keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr

Offiziell erst ab dem nächsten Jahr – also 2021 – gilt eine weitere Vereinfachung bei der Umsatzsteuer. Es könnte aber sein, dass die Finanzämter auf Nachfrage diese Regelung zur Verwaltungsvereinfachung bei Photovoltaik-Betreibern auch schon in diesem Jahr anwenden. Einige Finanzämter haben das in Einzelfällen auch bisher schon getan.

Worum geht es? Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen nicht nur eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben, sondern auch schon im Lauf des Jahres Voranmeldungen und dabei entsprechende Vorauszahlungen leisten. Gestaffelt ist diese Pflicht nach dem jährlichen Steueraufkommen. Nur wer mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt zu zahlen hat, muss überhaupt voranmelden (vierteljährlich) und bei über 7.500 Euro ist die Voranmeldung monatlich fällig.

Bei neu gegründeten Unternehmen verlangte das Umsatzsteuergesetz bisher in den ersten beiden Jahren grundsätzlich monatliche Voranmeldungen. Das galt auch für Photovoltaik-Anlagenbetreiber. Zunächst für die Jahre 2021 bis 2026 schafft der Gesetzgeber diese Regelung nun aber wieder ab.

Im ersten Jahr soll die zu erwartende Umsatzsteuer geschätzt werden und im zweiten Jahr dient dann das erste Jahr als Maßstab. Diese Regelung kommt Betreibern entgegen, denn anders als bei den meisten Unternehmensgründungen ist hier das Steueraufkommen anhand des erwarteten Anlagenertrages und Eigenverbrauchs gut abschätzbar.

Bei Anlagen bis zehn Kilowatt dürfte man in der Regel unter der Grenze von 1.000 Euro bleiben und damit von Voranmeldungen künftig von Anfang an verschont bleiben, jedenfalls spätestens ab dem Jahr 2021.

Übrigens: Wer die Umsatzsteuer möglichst schnell erstattet haben will und Umsatzsteuerzahlung (beim Kauf) und -erstattung im gleichen Jahr sicherstellen will, um Komplikationen bei der Einkommensteuer zu vermeiden, kann im ersten Jahr freiwillig vierteljährliche Voranmeldungen abgeben.

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