Wichtige Neuregelungen und Übergangsvorschriften

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Wie immer im Falle einer EEG-Novelle stellt sich für Betreiber von Bestandsanlagen die Frage, ob und in welchem Umfang sie von den Neuregelungen betroffen sind. Bei den bisherigen Novellen war die Antwort vergleichsweise einfach: Die Neuregelungen galten in der Regel nur für Anlagen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes neu in Betrieb genommen wurden. Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor Inkrafttreten genossen Bestandsschutz. Der Gesetzgeber der EEG-Novelle 2014 hat dieses Prinzip umgedreht. Die Neuregelungen gelten grundsätzlich auch für Bestandsanlagen, es sei denn, die Übergangsvorschriften enthalten eine Ausnahmeregelung. Die entsprechenden Änderungen beim solaren Grünstromprivileg (siehe Seite 78) und der Direktvermarktung (siehe Seite 83) sind als Kästen in die Artikel integriert.

I. Eigenversorgung

Die Neuregelung

Anders als nach bisherigem Recht ist die Eigenversorgung künftig EEG-umlagebelastet, und zwar grundsätzlich in voller Höhe. Unter Eigenversorgung ist nach der Neudefinition des EEG 2014 der Selbstverbrauch von Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einer selbst betriebenen Stromerzeugungsanlage zu verstehen. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (§ 3 Nr. 12 EEG 2014). Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist eine reduzierte EEG-Umlage zu zahlen in Höhe von 30 Prozent für Strom, der ab dem 1. August 2014 verbraucht wird, in Höhe von 35 Prozent für Strom, der ab dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, und in Höhe von 40 Prozent für einen Stromverbrauch ab 2017. Von dieser „Vergünstigung“ kann ferner nur Gebrauch machen, wer dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai des Folgejahres die in der Eigenversorgung verbrauchte Strommenge mitteilt.

Die Übergangsvorschrift

Ausgenommen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage sind verschiedene Kategorien gesondert definierter Bestandsanlagen (§ 61 Abs. 4 EEG 2014). Bestandsanlagen sind unter anderem Stromerzeugungsanlagen, die der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger betrieben hat. Als Bestandsanlagen gelten insbesondere auch Stromerzeugungsanlagen, die eine vorhandene Anlage an demselben Standort erneuern, erweitern oder ersetzen, wobei sich die installierte Leistung um bis zu 30 Prozent erhöhen darf. Um die für den Begriff der Bestandsanlage erforderlichen Voraussetzungen des „Betreibens“ einer Stromerzeugungsanlage zu erfüllen, reicht es nicht aus, die Anlage vergütungstechnisch in Betrieb zu nehmen (§ 5 Nr. 21 EEG 2014). Erforderlich ist darüber hinaus, dass tatsächlich Strom erzeugt und für eigene Zwecke verbraucht worden ist, zum Beispiel für den eigenen Haushalt. Im Zweifel ist dies vom Anlagenbetreiber nachzuweisen, etwa durch Vorlage entsprechender Messergebnisse sowie den Nachweis der Installation entsprechender Messeinrichtungen.

II. Technische Vorgaben

Verschiedene Neuerungen bestehen im Hinblick auf die technischen Vorgaben, die Anlagenbetreiber am Netz einzuhalten haben. Eine für Anlagenbetreiber günstige Änderung betrifft die Sanktionen bei Verstößen gegen technische Vorschriften. Im Sinne der Anlagenbetreiber wurden ebenfalls die Regelungen zur technischen Anlagenzusammenfassung geändert.

Anforderungen an technische Vorgaben

Die Neuregelung

Zu den technischen Anforderungen, die Solaranlagen mit einer Leistung von mehr als 100 Kilowatt erfüllen müssen, gehört – wie bisher – die Pflicht, technische Einrichtungen zur Reduzierung der Einspeiseleistung sowie zur Abrufung der Ist-Einspeisung vorzuhalten. Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin bezieht sich diese Pflicht auf jede einzelne Anlage. Eine gemeinsame technische Einrichtung für mehrere Anlagen am selben Verknüpfungspunkt sei unzulässig. Das EEG 2014 stellt nun klar, dass eine gemeinsame technische Einrichtung ausreicht, wenn mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien an denselben Verknüpfungspunkt angeschlossen sind.

Die Übergangsvorschrift

Diese Bestimmung ist nun zugunsten von Bestandsanlagen rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden (§ 104 Abs. 1 EEG 2014). Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Fälle, in denen vor dem 9. April 2014 ein Rechtsstreit zu der Frage anhängig oder rechtskräftig entschieden worden ist.

Sanktionen bei Verstoß gegen technische Vorgaben

Die Neuregelung

Nach bisherigem Recht entfiel der Anspruch auf die Einspeisevergütung, wenn und solange der Anlagenbetreiber technische Vorgaben nicht erfüllte. Diese Regelung führte in der Vergangenheit wiederholt zu Härten, insbesondere dann, wenn der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber nicht rechtzeitig oder nicht in dem erforderlichen Umfang über die notwendigen technischen Einrichtungen informiert hatte. Hier sieht das EEG 2014 zwei Änderungen vor: Zum einen entfällt der Vergütungsanspruch bei Verstoß gegen die technischen Vorgaben nicht mehr vollständig. Er verringert sich lediglich auf den Monatsmarktwert. Zum anderen wird der Anlagenbetreiber nicht sanktioniert, wenn der Netzbetreiber ihm die im Rahmen des Netzanschlusses erforderlichen Informationen trotz Aufforderung nicht übermittelt hat und die Anlage mit technischen Vorrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet ist (zum Beispiel Eins-Man-Ready).

Keine Übergangsvorschrift

Diese für Anlagenbetreiber günstige Regelung gilt rückwirkend für alle betroffenen Anlagen, da keine besondere Übergangsbestimmung existiert.

Technische Anlagenzusammenfassung

Die Neuregelung

Nach dem bisherigen EEG waren mehrere Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der installierten Leistung für die Zwecke der technischen Vorgaben als eine Anlage zusammenzufassen, wenn sie sich auf einem Grundstück oder „sonst in unmittelbarer Nähe“ zueinander befanden. Der Begriff der unmittelbaren räumlichen Nähe sorgte bisher für erhebliche Auslegungsprobleme. Neu geregelt ist daher, dass Anlagen im Hinblick auf die einzusetzenden technischen Vorgaben nur dann als eine Anlage gelten, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden. Dies schafft Rechtssicherheit, da die Begriffe Gebäude und Grundstück klar definiert sind. Unter einem Gebäude ist jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage zu verstehen. Der Begriff des Grundstücks knüpft an das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne an.

Keine Übergangsvorschrift

Die dargestellte Änderung der Kriterien für die Anlagenzusammenfassung zur Bestimmung der Leistungsgrenze für die technischen Vorgaben gilt nur für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden. Für Bestandsanlagen gilt sie leider nicht. Das Problem der Auslegung des Begriffs „unmittelbare räumliche Nähe“ besteht zudem auch bei der sogenannten vergütungsrechtlichen Anlagenzusammenfassung, also für den Fall, dass mehrere Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung zusammengefasst werden (§ 19 EEG 2012, § 30 EEG 2014). Auch hier führt die Unschärfe des Begriffs zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Bedauerlicherweise hat sich der Gesetzgeber hier nicht zu einer Vereinfachung durchringen können.

Die Autorin

Margarete von Oppen ist spezialisiert auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien und seit 2001 Partnerin der Rechtsanwaltssozietät Geiser & von Oppen in Berlin.www.gvo-anwaelte.de

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