Photovoltaik-Pilotausschreibungen: pv magazine klärt offene Fragen

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Ende Februar hat die Bundesnetzagentur die erste Ausschreibungsrunde für Photovoltaik-Freiflächenanlagen öffentlich bekannt gegeben. Bis Mitte April haben Investoren nun Zeit, ihre Gebote für ihre Photovoltaik-Anlagen bei der Behörde abzugeben. Mit den Pilotausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen will die Bundesregierung Erfahrung sammeln, da die Förderung erneuerbarer Energien ab 2017 möglichst weitgehend von Einspeisetarife auf Ausschreibungen umgestellt werden soll.

Allerdings sind viele Fragen im Zusammenhang mit den Photovoltaik-Pilotausschreibungen auch noch offen. pv magazine hat verschiedene Fragen zusammengetragen und beim Bundeswirtschaftsministerium nachgefragt. Eine Sprecherin betonte allerdings, dass das Ministerium keine verbindliche Rechtsauskunft im Einzelfall erteile. Im Folgenden finden Sie dennoch Antworten auf wichtige Fragen im Zusammenhang mit den Photovoltaik-Ausschreibungen.

Ist ein alter Bebaungsplan (B-Plan) ohne Sondernutzung Photovoltaik (PV) nicht ausreichend für eine Teilnahme an der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)? Muss mindestens ein Aufstellungsbeschluss für B-Plan Änderung mit Sondernutzung PV vorliegen?

Antwort der Bundeswirtschaftsministeriums: Die Voraussetzungen beim B-Plan sind unverändert zu den bislang geltenden Bedingungen für den Bau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen. In der Regel muss mindestens ein Änderungsbeschluss vorliegen. Eine Ausnahme gilt bei Bebauungsplänen, die vor dem 1. September 2003 aufgestellt und danach nicht geändert wurden. Auch auf solchen Flächen können Photovoltaik-Anlagen nach dem EEG und damit im Rahmen der FFAV zulässig sein. Allerdings muss die baurechtliche Zulässigkeit in diesen Fällen genau geprüft werden.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) kann im Rahmen von §34 und 35 FFAV einiges am Inhalt der Ausschreibungen gegenüber der ursprünglichen Verordnung ändern. Geht das auch im Nachgang zu abgeschlossenen Ausschreibungen oder müssen Änderungen seitens der BNetzA vor der Ausschreibung bekanntgegeben werden?

Die Bedingungen müssen in der öffentlichen Bekanntmachung stehen. Eine Änderung im Nachhinein ist nicht möglich. Die Bedingungen können sich aber von Ausschreibungsrunde zu Ausschreibungsrunde ändern.

Was passiert wenn mehrere Angebote auf dieselbe Fläche abgegeben werden? Soweit ich die FFAV bisher verstanden habe, wird das seitens BNetzA nicht geprüft (aber die Flurstücknummern auf die sich das Angebot bezieht müssen angegeben werden). Welcher der Bieter bekommt dann den Zuschlag? Welcher Bieter wird ausgeschlossen oder werden beide Gebote ausgeschlossen?

Die Bundesnetzagentur hat hier Ermessensspielraum. Sie kann prüfen und darf Gebote deshalb ausschließen. Es gibt keinen Automatismus, dass diese Gebote automatischen ausgeschlossen werden.

Was passiert mit folgendem Fall: Ein Anbieter hat eine Fläche (die auf einem Flurstück liegt) ausreichend für zehn Megawatt Photovoltaik. Aus Risikogründen gibt er aber 2 Angebote über je fünf Megawatt ab zu verschiedenen Angebotspreisen ab. Nach §10.2.2a) FFAV können Angebote, die sich auf dieselbe Flurstück liegen, ausgeschlossen werden?

Eine Stückelung ist genauso erlaubt wie die Erweiterung von Anlagen. Der sukzessive Bau von Freiflächenanlagen ist möglich. Für die Förderung über Ausschreibungen darf das Gesamtvolumen von zehn Megawatt aber nicht überschritten werden.

Wie sieht es mit der 4 Kilometer/10 Megawatt/2-Jahres-Regel aus:

Szenario A: Wenn in verschiedenen Ausschreibungsrunden (oder in derselben) Projekte mit einem Volumen von insgesamt mehr als zehn Megawatt den Zuschlag bekommen (bei verschiedenen Bietern) und die aber alle innerhalb der 4-Kilometer-Grenze liegen?

Szenario B: X bekommt in der April 2015 Runde den Zuschlag für acht Megawatt – braucht aber zwölf Monate, um alles baureif zu haben. Y bekommt im Dezember 2015 den Zuschlag für ein Projekt mit sieben Megawatt in weniger als vier Kilometern Entfernung und fängt sofort an zu bauen und ist im April 2016 fertig – also der Zeitpunkt an dem X mit dem bauen beginnen möchte. Kann der dann erst mal nur (10-7) = 3 Megawatt bauen und muss für den Rest dann zwei Jahre warten? Aber er kann nicht zwei Jahre warten, weil dann die 24-Monatsfrist nach Zuschlag schon längst abgelaufen ist.

Auch hier gilt der Status quo weiter. Man muss sich kundig machen, ob in diesem Gebiet noch andere Anlagen gebaut sind oder gebaut werden sollen. Wenn Zuschläge für mehrere Projekte in diesem Gebiet vergeben worden sind, dann bekommt der Anlagenbetreiber die Lizenz, der seine Anlage zuerst anschließend. Wenn beim zweiten Betreiber dann die Grenze von zehn Megawatt überschritten wird, hat dieser das Nachsehen und muss gegebenenfalls die 24-Monatsfrist abwarten.

Die Fragen stellte Sandra Enkhardt.

Mehr zum Thema Ausschreibungen mit weiteren interessanten Details und Fragen zu den Photovoltaik-Pilotausschreibungen finden Sie aus in derMärzausgabe des pv magazine Deutschland sowie auf unsererThemen-Spezialseite.

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