BGH: Fünf Jahre Verjährungsfrist bei Dachanlage

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Der unter anderem für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaik-Anlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient. Deshalb findet laut BGH-Urteil vom 2. Juni 2016 (Aktenzeichen VII ZR 348/13) für Nacherfüllungsansprüche die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung.

Der Fall stellt sich laut BGH-Pressemeldung folgendermaßen dar. Die Klägerin betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. Sie beauftragte 2004 die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach der Tennishalle. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Die Beklagte verkabelte die Module mit insgesamt rund 500 Meter Kabeln, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte die Beklagte Kabelkanäle in das Innere der Halle. Die dafür notwendige Durchdringung des Dachs beziehungsweise der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Von den Wechselrichtern legte die Beklagte Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zählerverteilungskasten. Hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der Halle errichtete die Beklagte eine Kontroll- und Steuerungsanlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte.

Die Klägerin rügt die zu geringe Leistung der Anlage und verlangt eine Minderung um 25 Prozent der Nettovergütung. Das Landgericht Passau hat die Klage zunächst abgewiesen (Urteil vom 3. Januar 2012 – 3 O 527/11), in der Berufungsinstanz wurde ihr jedoch stattgegeben (Urteil des OLG München  vom 10. Dezember 2013 – 9 U 543/12). Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag insbesondere mit dem Einwand weiter, der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung sei verjährt, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde.

Der Bundesgerichtshof allerdings stellt in seinem aktuellen Urteil fest, dass für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin diese lange Verjährungsfrist von fünf Jahren doch Anwendung findet (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dem Urteil zufolge die lange Verjährungsfrist „bei Bauwerken“, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen aus Sicht der Richter vor. Die Photovoltaik-Anlage sei durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden worden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich sei. Darin liege zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten sei. Schließlich diene die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein. (Petra Hannen)

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