Abfallrechtliche Compliance (Teil 5) – Wohin mit ausgedienten PV-Modulen?

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In Teil 5 unserer Beitragsreihe gehen wir auf die Regeln zum Photovoltaik-Modulrecycling ein und erläutern, welche Pflichten Hersteller und Vertreiber von PV-Modulen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) im Bereich Rücknahme und Entsorgung von Altmodulen treffen – und welche nicht.

Unterschiedliche Entsorgungszuständigkeiten für unterschiedliche Herkunftsbereiche

Als sogenannte Dual-use-Geräte werden „Standard PV-Module“ von der Europäischen Kommission solchen Elektrogeräten zugeordnet, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen können. In der Praxis ist die ganz überwiegende Anzahl der PV-Module von dieser Zuordnung betroffen. Dem gesetzlich im Grundsatz vorgezeichneten Entsorgungsregime für jene Elektroaltgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können (sog. Business-to-Consumer- bzw. B2C-Geräte), liegt der politische Kompromiss einer „geteilten“ Produktverantwortung zwischen Wirtschaft und Staat zugrunde. Für Geräte anderer Nutzer als privater Haushalte (sog. Business-to-Business- bzw. B2B-Geräte) müssen hingegen grundsätzlich die Hersteller eine eigene Möglichkeit zur Rücknahme schaffen und die anschließende Entsorgung finanzieren, sofern die Geräte nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden.

Einbindung der Kommunen in die Sammlung der Alt-Module

Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt: Private Endnutzer dürfen ihre ausrangierten PV-Module bei den örtlichen kommunalen Sammelstellen/Wertstoffhöfen abgeben – kostenlos. Das Recht zur kostenfreien Abgabe umfasst auch Module, die verbaut wurden, bevor die Regelungen des ElektroG für sie galten. Kostenfrei bedeutet hier natürlich nichts anderes als: Es muss jemand anderes für den privaten Endnutzer die Kosten tragen. Die Sammlung obliegt der Finanzierungsverantwortung der Kommunen, die ihren Aufwand wiederum auf die Gebührenzahler umlegen. Für die Abholung und Entsorgung nimmt das ElektroG die Hersteller und damit die Wirtschaft in die Pflicht. Umschrieben wird dies mit dem Begriff der „geteilten Produktverantwortung“.

Danach ist es grundsätzlich den Kommunen auferlegt, die bei ihnen abgegebenen Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten zur Abholung durch die Hersteller bereitzustellen. Der Gesetzgeber lässt es allerdings zu, dass die öffentliche Hand komplette Sammelgruppen und deren Erlös einbehält. Den Herstellern ist aufgegeben, auf Zuweisung der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) (die verbleibenden) Altgeräte von den kommunalen Sammelstellen abzuholen und die hierfür erforderlichen Behältnisse bereitzustellen. Die Zuweisung der Abhol- und Bereitstellungsanordnungen erfolgt nach einem festgesetzten Algorithmus durch die Stiftung EAR. Die Rücknahmeverpflichtung wird dabei grundsätzlich anhand des aktuellen Marktanteils ermittelt. Nach diesem kollektiven Umlagemodell ist es dem Modulhersteller aufgegeben, gegebenenfalls auch fremde PV-Module abzuholen und zu entsorgen, die ein Wettbewerber hergestellt hat. Und zwar deutschlandweit, ohne dass sich vorher exakt bestimmen ließe, wann und wo. Diese Vorgaben des Gesetzes wurden schon in der Vergangenheit angegriffen, sind aber durch das Bundesverwaltungsgericht für zulässig erklärt worden.

Dem System ein Schnippchen schlagen?! Die Eigenrücknahme

Alternativ können Hersteller eigene Rücknahmesysteme für B2C-Altmodule aufbauen und die Module an eigenen Sammelstellen zurücknehmen. Die Menge der über die Hersteller-Eigenrücknahme erfassten PV-Module wird dann durch Stiftung EAR berücksichtigt, wenn der EAR-Algorithmus die Abholverpflichtungen ausrechnet. Das bedeutet: Je mehr ein Hersteller in eigener Verantwortung zurücknimmt, desto geringer fällt sein Anteil an (Altgeräten aus, die bei den kommunalen Wertstoffhöfen zurückgenommen werden müssen. Außerdem vorteilhaft: Die „Recycling-Dividende“ fließt nicht anderen zu. Allerdings sind private Haushalte frei in der Entscheidung, ob sie ein B2C-Modul dem Hersteller überlassen oder vor Ort bei dem Wertstoffhof abgeben. Ein Hersteller hat insoweit keine hundertprozentige Kontrolle über den Rücklauf „seiner“ B2C-Altgeräte.

Gesetzlich nicht erlaubt sind Sammlungen von B2C-Altgeräten durch Schrottsammler, die „auf eigene Rechnung“ agieren und nicht von einem Hersteller, Vertreiber oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragt sind. Leider zeigt die Wirklichkeit auf, dass illegale Sammlungen nach wie vor beachtliche Mengen abgreifen, meist ohne eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.

Größere Vertreiber sind seit dem 24. Juli 2016 – anders als Hersteller – sogar verpflichtet, sich an der Erfassung von B2C-Altgeräten nach dem ElektroG zu beteiligen. Diese Pflicht gilt für den stationären Handel ebenso, wie für den reinen Online-Handel.

Recycling von PV-Modulen

Wenn es um das Recycling von PV-Modulen geht, gilt ist zu beachten: Die Erstbehandlung von Altmodulen darf laut Gesetz ausschließlich durch speziell zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden. Der Praxis ist es allerdings geschuldet, dass nicht wenige Recycler um ihre neuen Pflichten noch gar nicht wissen. Im Bereich PV-Module muss außerdem teilweise erst noch geklärt werden, welche Standards beim Recycling eigentlich einzuhalten sind.

Auch deshalb gilt last but not least: Ältere und gebrauchte Module müssen nicht vorschnell als Abfall deklariert werden. Im Gegenteil – abgebaute Alt-Module, die augenscheinlich noch keine mechanischen Defekte aufweisen, sollten unbedingt auf die Möglichkeit einer Weiterverwendung – gegebenenfalls durch Reparatur – hin geprüft werden, bevor Sie zum Zwecke des Recyclings dem Entsorger zugeführt werden. Einmal als „Abfall“ deklariert, ist es nicht mehr so einfach, sie dem Kreislauf wieder zu entziehen. Allen schon für den Transport sind dann spezielle Sicherheitsvorkehrungen erforderlich. Auch darf „Abfall“ nicht von jedem Handwerker oder Spediteur bewegt werden – spezialisierte Entsorgungsbetriebe müssen beauftragt werden.

Was also tun?

Das Europarecht gibt eine sogenannte „Abfallhierarchie“ vor, wonach Abfallvermeidung sowie Wiederverwendung und daher eine Rückführung von Altgeräten in die ursprüngliche Bestimmung ausdrücklich erwünscht sind. Viele Module können tatsächlich bei mechanische Defekten an Rahmen, Rückseitenfolie oder Steckern und Anschlusskabeln mit wenig Aufwand repariert werden. Auch defekte Dioden, sogar komplette Anschlussdosen nach Überspannungsereignissen sind kein Grund, die Module auszusortieren. Wer sich eine Reparatur selbst nicht zutraut oder das erforderliche Equipment nicht besitzt, der kann sich an spezialisierte Dienstleister wenden. Diese machen ihm ein Reparaturangebot oder auf Wunsch auch ein Kaufangebot zur Übernahme der kompletten Modulmenge. Vor dem erneuten Einsatz in einer PV-Anlage sollte jedoch nach einer Reparatur die Funktionsfähigkeit des Moduls zumindest mittels einer Leistungsmessung nochmals überprüft werden.

Über die Autoren:

— Moritz Grunow ist seit Inkrafttreten des ElektroG im Jahr 2005 schwerpunktmäßig im produktbezogenen Umweltrecht tätig, zunächst neben seinem Studium/Referendariat, später als Rechtsanwalt und seit 2015 in der Essener Wirtschaftssozietät Heinemann & Partner (www.raehp.de). Er veröffentlicht und referiert regelmäßig zu rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Elektro(alt)geräte. —

— Martin Schachinger beschäftigt sich seit mehr als 20 Jahren mit dem Thema Photovoltaik und Regenerativen Energien im Allgemeinen. Er ist innerhalb der Photovoltaik-Branche bestens vernetzt, was nicht zuletzt auf sein kontinuierliches Engagement für die internationale Online-Handelsplattform für Solarkomponentenwww.pvXchange.com zurückzuführen ist, welche er 2004 ins Leben rief. Dort wird ein breites Spektrum an Markenprodukten, Neu- und Gebrauchtware mit unterschiedlichsten Spezifikationen angeboten. —

Die Blogbeiträge und Kommentare aufwww.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte anredaktion(at)pv-magazine.com.

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